Welche Angaben braucht der Erlaubnisantrag für einen Club?
Der Erlaubnisantrag ist der erste große Schritt, bevor eine Anbauvereinigung gemeinschaftlich anbauen und Cannabis weitergeben darf. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verlangt dafür viele Angaben und Nachweise. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss in deutscher Sprache verfasst sein (§ 11 Abs. 4 KCanG). Dieser Artikel zeigt, welche Angaben das Gesetz nennt und welche Voraussetzungen dahinterstehen.
Wer stellt den Antrag?
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Die Rechtsform sollte vor dem Antrag feststehen. Der Antrag wird im Namen des Vereins gestellt. Der Vorstand oder die vertretungsberechtigten Personen tragen dafür Verantwortung.
Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist, erfragst du bei der Landesverwaltung. Dort kann man auch Fragen zur Form des Antrags klären.
Die Angaben zu Personen
Das Gesetz verlangt Angaben zu allen entgeltlich beschäftigten Personen, die Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten. Genannt werden Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Dazu kommen Angaben zu den Vorstandsmitgliedern und zu den vertretungsberechtigten Personen. Für jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person gehören außerdem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu den Unterlagen, jeweils höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 KCanG).
Der Artikel Dürfen angestellte Beschäftigte Zugang zu Cannabis haben? erklärt die Pflicht zur Nennung im Einzelnen.
Mitglieder, Menge und Fläche
Der Antrag nennt die geschätzte zukünftige Mitgliederzahl (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG); sie muss innerhalb der Obergrenze von 500 Mitgliedern liegen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Außerdem verlangt § 11 Abs. 4 KCanG die Lage des befriedeten Besitztums (Nr. 7), die Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser (Nr. 8), die voraussichtlichen Jahresmengen getrennt nach Marihuana und Haschisch (Nr. 9) und die Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 KCanG (Nr. 10). Diese Angaben zeigen der Behörde, wie der Club arbeiten will und ob der Rahmen des Gesetzes eingehalten wird.
Wichtig ist, dass die Angaben vollständig und konsistent sind. Widersprüche zwischen Mitgliederzahl, Fläche und geplanter Menge fallen auf. Deshalb sollten die Zahlen vor dem Einreichen gemeinsam geprüft werden.
Standort: der Abstand zu Schulen und Einrichtungen
Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn sich das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen befindet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Diese Regel ist eine der häufigsten Hürden. Schon bei der Standortwahl sollte man deshalb die Entfernung messen und dokumentieren.
Für den Antrag heißt das: Der Standort muss so gewählt sein, dass die Abstandsregel erfüllt ist. Der Artikel Der Abstand von 200 Metern beim Clubstandort zeigt, wie man das prüft.
Prävention und Jugendschutz im Konzept
Eine Anbauvereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellt werden (§ 23 Abs. 6 KCanG). Beide Punkte gehören zu den Unterlagen (§ 11 Abs. 4 Nr. 11 und 12 KCanG), einschließlich des Nachweises der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten. Fehlt dieser Nachweis, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Ein gutes Konzept beschreibt konkret, wie Minderjährige geschützt werden, wie Mitglieder über Risiken informiert werden und wer bei Problemen Ansprechperson ist. Eine Übersicht bietet der Artikel Das Jugendschutzkonzept einer Anbauvereinigung.
Typische Fehler beim Antrag
Anträge können an Kleinigkeiten scheitern: unvollständige Angaben, fehlende Nachweise, Zahlen, die nicht zusammenpassen, oder ein Standort, der die Abstandsregel verletzt. Ein häufiger Fehler ist, die Mitgliederzahl unrealistisch anzusetzen. Wer 500 Mitglieder als Ziel nennt, muss die Organisation dafür auslegen können. Umgekehrt wirkt ein Antrag mit sehr kleinen Zahlen oft unvollständig, wenn die Planung nicht erklärt wird.
Ein weiterer Fehler betrifft die Beschäftigten. Wer Personen ohne Prüfung des Zugangs weglässt oder vergisst, dass eine Person inzwischen Zugang hat, bringt den Antrag in Schieflage. Deshalb sollte die Liste der Beschäftigten kurz vor dem Einreichen noch einmal geprüft werden.
Auch das Konzept wird oft zu allgemein formuliert. Wer Jugendschutz beschreibt, sollte konkret sagen, welche Maßnahmen gelten, wer sie umsetzt und wie der Erfolg überprüft wird. Eine allgemeine Erklärung über Verantwortung reicht dafür nicht aus.
Hilfreich ist ein zweiter Blick von außen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann den Antrag vor dem Einreichen prüfen. Die Kosten dieser Prüfung sollten vorab besprochen werden, damit es keine Überraschung gibt.
Ein Ablauf für den Antrag
Die Vorbereitung eines Antrags braucht Zeit. Hilfreich ist ein Ablauf in drei Schritten. Zuerst klärt der Verein seine Rechtsform, seine Satzung und seine Vertretung. Danach werden Personen, Standort, Mitgliederzahl und Mengen festgelegt. Zum Schluss entstehen die Konzepte, und alle Nachweise werden zusammengestellt und geprüft.
- Satzung und Vertretung klären.
- Beschäftigte mit Zugang und Vorstand erfassen.
- Standort auf den 200-Meter-Abstand prüfen.
- Mitgliederzahl und geplante Jahresmengen festlegen.
- Präventionsbeauftragten und Konzept vorbereiten.
Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Ändert sich nach der Antragstellung etwas an den Angaben, ist das der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Ein Antrag kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Das Gesetz nennt Versagungsgründe, unter anderem den Standort in der Nähe von Schulen oder Einrichtungen (§ 12 KCanG). Wer einen Bescheid erhält, sollte ihn vollständig lesen, die Begründung verstehen und die Fristen beachten. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann einschätzen, ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Wer den Antrag gut vorbereitet, erleichtert die Prüfung. Eine übersichtliche Mappe mit Nachweisen, Konzept und Angaben zu Personen und Standort hilft dabei. Ein Inhaltsverzeichnis und klare Dateinamen gehören dazu, wenn der Antrag elektronisch eingereicht wird. Vor dem Einreichen sollte jeder Punkt der Liste einmal vollständig abgehakt sein.
Was du jetzt tun kannst
Wer einen Club gründen oder unterstützen will, sollte früh mit einer Beratung sprechen. Die Vorbereitung ist aufwendig, und die Qualität der Unterlagen entscheidet mit. Die Übersicht zu Clubs auf der Seite Anbauvereinigungen und Clubs hilft beim Einstieg.
Auch Prävention gehört von Anfang an dazu: Ohne Präventionsbeauftragten und ohne Konzept ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 KCanG). Mehr dazu auf der Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Welche Angaben braucht der Erlaubnisantrag einer Anbauvereinigung?
Der Antrag braucht Angaben und Nachweise in deutscher Sprache, schriftlich oder elektronisch. Verlangt werden unter anderem Daten entgeltlich Beschäftigter mit Zugang, Angaben zum Vorstand, zur Mitgliederzahl, zum Grundstück, zu den Anbauflächen und zu den geplanten Jahresmengen (§ 11 Abs. 4 KCanG).
Wie groß darf ein Cannabis Club höchstens sein?
Jede Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Mitgliederzahl ist deshalb ein fester Bestandteil des Antrags und muss zum geplanten Betrieb passen.
Wie weit muss ein Club von Schulen entfernt sein?
Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).