Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Dürfen angestellte Beschäftigte Zugang zu Cannabis haben?

Häufige Fragen

Dürfen Angestellte eines Cannabis Clubs Zugang zu Cannabis haben?

Nur eingeschränkt. Mit Anbau oder Weitergabe unmittelbar verbundene Tätigkeiten darf der Club nur Mitgliedern übertragen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Haben Beschäftigte Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial, müssen sie im Erlaubnisantrag namentlich genannt werden. Die Angaben umfassen Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

Welche Angaben verlangt der Antrag für Beschäftigte?

Für jede entgeltlich beschäftigte Person mit Zugang verlangt das Gesetz Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und die Angaben in deutscher Sprache enthalten.

Wer ist im Club für Prävention zuständig?

Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorliegen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Ansprechpersonen für Fragen im Club sind der Vorstand und der Präventionsbeauftragte.

Quellen

  1. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  2. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
  3. drugcom.de: Cannabis-Check
  4. Sucht & Drogen Hotline
  5. KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
  6. KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial

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