Dürfen angestellte Beschäftigte Zugang zu Cannabis haben?
Das hängt von der Tätigkeit ab. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) setzt dem Einsatz von Beschäftigten enge Grenzen (§ 17 Abs. 1 KCanG), und es macht eine klare Vorgabe: Jede Person, die gegen Entgelt bei dem Club arbeitet und Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhält, muss im Erlaubnisantrag genannt werden (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Dieser Artikel erklärt, was das bedeutet und welche Pflichten daraus folgen.
Wer gilt als entgeltlich Beschäftigter?
Entgeltlich beschäftigt ist, wer für seine Arbeit im Club eine Gegenleistung erhält. Das Entgelt kann in Form von Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Maßgeblich sind nach dem Wortlaut das Entgelt und der Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial. Eine Rechtsfrage im Einzelfall, zum Beispiel bei besonderen Vertragsformen, sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.
Die Frage ist nicht nur theoretisch. Ein Club muss von Beginn an wissen, wer Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial hat. Diese Übersicht gehört zur Planung und zur Verwaltung der Vereinigung. Wer im Verein Verantwortung übernimmt, sollte sie deshalb genau kennen.
Welche Tätigkeiten Beschäftigte übernehmen dürfen
Nach § 17 Abs. 1 KCanG darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV dürfen mit Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe verbunden sind, nur betraut werden, wenn sie Mitglied der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte, egal ob Mitglied oder Nichtmitglied, dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 12 und 13 KCanG). Änderungen bei den Beschäftigten mit Zugang sind der Behörde nach Antragstellung unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Was der Erlaubnisantrag verlangt
Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise in deutscher Sprache enthalten (§ 11 Abs. 4 KCanG). Für jede entgeltlich beschäftigte Person, die Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial hat, verlangt das Gesetz Vorname und Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten. Es handelt sich um personenbezogene Angaben.
Die Nennung ist Teil eines umfangreichen Antrags. Weitere Angaben betreffen die Vorstandsmitglieder, die Mitgliederzahl, das Grundstück, die Anbauflächen und die geplanten Jahresmengen. Auch Präventionsbeauftragter und Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gehören dazu. Eine Übersicht bietet der Artikel Welche Angaben braucht der Erlaubnisantrag?.
Pflichten im Club: Prävention und Jugendschutz
Eine Anbauvereinigung muss zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellt werden (§ 23 Abs. 6 KCanG). Diese Pflichten betreffen den Verein als Ganzes. Wer im Club beschäftigt ist, sollte wissen, wie das Konzept umgesetzt wird und wer die Ansprechperson ist.
Für Beschäftigte mit Zugang zu Cannabis ist der Jugendschutz besonders wichtig. Das Gesetz schützt Minderjährige, und es verbietet Zutritt zum befriedeten Besitztum für Personen unter 18 Jahren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Wer im Club arbeitet, sollte jede Unsicherheit über das Alter einer Person ernst nehmen und den Vorgang klären.
Was Beschäftigte über Konsum wissen sollten
Wer im Club arbeitet und selbst konsumiert, sollte den eigenen Konsum ehrlich prüfen. Zu den Hinweisen, die Clubs bei der Weitergabe geben müssen, gehören auch die Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Der Cannabis-Check auf drugcom.de hilft dabei, ohne Verurteilung.
Sinnvoll ist außerdem, sich über Warnzeichen für problematischen Konsum zu informieren. Wer merkt, dass der Konsum den Alltag bestimmt, kann sich bei der Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 beraten lassen. Der Artikel Warnzeichen beim eigenen Konsum nennt typische Anzeichen.
Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis selbst richtet sich nach dem Arbeitsrecht. Fragen zu Vertrag, Arbeitszeit und Kündigung klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ebenfalls helfen. Das KCanG regelt den Zugang und die Pflicht zur Nennung im Antrag, das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsrecht.
Wer als Beschäftigter Unsicherheiten hat, sollte sie früh ansprechen. Ein Club mit guter Organisation erklärt seinen Beschäftigten, welche Regeln gelten und wie Verstöße gemeldet werden können.
Beispiel: Eine Person für die Verwaltung im Club
Stell dir vor, ein Verein beschäftigt eine Person, die Abläufe organisiert, Listen führt und Ausgaben vorbereitet. Diese Person hat Zugang zu Vorräten und Vermehrungsmaterial. Für den Erlaubnisantrag ist entscheidend, ob sie gegen Entgelt arbeitet und Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial hat. Trifft beides zu, gehört sie mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten in den Antrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Der Verein muss diese Angaben vollständig liefern.
Anders sieht es bei Tätigkeiten ohne Zugang aus, etwa bei Arbeiten außerhalb der Anbauräume, die niemand mit Cannabis in Kontakt bringen. Das Gesetz stellt auf den Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial ab, nicht auf die Bezeichnung der Stelle. Ob ein Zugang im Einzelfall vorliegt, sollte der Verein mit der Behörde oder mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt klären, bevor er den Antrag einreicht. Das gilt auch für die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe verbunden ist.
Zugänge sauber organisieren
Ein Club mit beschäftigten Personen sollte Zugänge dokumentieren. Eine Liste mit Namen, Aufgaben und Zeitraum hilft, den Antrag aktuell zu halten und bei Änderungen rechtzeitig zu reagieren. Dasselbe gilt für Schlüssel, Zugangscodes und Räume, die nur bestimmte Personen betreten dürfen. Wer die Übersicht pflegt, erkennt früh, wenn eine Person nicht mehr im Club arbeitet oder neue Aufgaben übernimmt.
Wie Änderungen nach der Erteilung zu behandeln sind, sollte im Einzelfall mit der Behörde geklärt werden. Die Satzung und das Konzept des Vereins sollten beschreiben, wer zuständig ist und wie Änderungen intern gemeldet werden. So bleibt auch für Beschäftigte klar, an wen sie sich wenden können.
Auch beim Einstieg neuer Beschäftigter lohnt sich ein Blick auf den Zugang. Ein klarer Hinweis, welche Angaben für den Antrag benötigt werden, schafft Transparenz für alle Beteiligten.
Was du jetzt tun kannst
- Wer im Club Zugang zu Cannabis hat, sollte den Antrag und das Konzept des Vereins kennen.
- Fragen zur Pflicht im Antrag an den Vorstand oder an den Präventionsbeauftragten richten.
- Bei arbeitsrechtlichen Fragen eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.
- Den eigenen Konsum mit dem Cannabis-Check prüfen und bei Bedarf Hilfe holen.
Die Regel zum Zugang der Beschäftigten ist klar formuliert. Wer sie kennt, kann im Verein besser mitarbeiten und Verantwortung übernehmen. Weitere Informationen zu Clubs gibt es im Artikel Wie arbeitet ein Cannabis Social Club in der Praxis?.
Häufige Fragen
Dürfen Angestellte eines Cannabis Clubs Zugang zu Cannabis haben?
Nur eingeschränkt. Mit Anbau oder Weitergabe unmittelbar verbundene Tätigkeiten darf der Club nur Mitgliedern übertragen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Haben Beschäftigte Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial, müssen sie im Erlaubnisantrag namentlich genannt werden. Die Angaben umfassen Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).
Welche Angaben verlangt der Antrag für Beschäftigte?
Für jede entgeltlich beschäftigte Person mit Zugang verlangt das Gesetz Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und die Angaben in deutscher Sprache enthalten.
Wer ist im Club für Prävention zuständig?
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorliegen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Ansprechpersonen für Fragen im Club sind der Vorstand und der Präventionsbeauftragte.
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- drugcom.de: Cannabis-Check
- Sucht & Drogen Hotline
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial