Wie finanzieren sich Cannabis Social Clubs?
Cannabis Social Clubs finanzieren sich vor allem über die Beiträge ihrer Mitglieder. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) setzt dafür einen klaren Rahmen. Es nennt keine Beträge und verweist auf die Satzung. Werbung und Sponsoring sind verboten. Wie ein Club Geld einnimmt und ausgibt, ist deshalb Teil seiner Satzung und seiner gesetzlichen Pflichten.
Die Rechtsform bestimmt, wie Beiträge festgelegt werden
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Diese Rechtsform bestimmt, wie die Beiträge festgelegt werden. Der Verein setzt seine Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest. Eine Genossenschaft legt die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder fest, die zur Erfüllung des Zwecks dienen.
Beide Modelle haben gemeinsam, dass die Finanzierung dem Zweck der Vereinigung dient. Dieser Zweck ist in § 1 Nr. 13 KCanG als ausschließlicher Zweck beschrieben. Die Satzung muss ihn wiedergeben. Wer Mitglied wird, sollte deshalb zuerst wissen, wofür die Beiträge eingesetzt werden.
Mitgliedsbeiträge: was die Satzung regelt
Die Höhe der Beiträge steht nicht im Gesetz. Sie gehört in die Satzung des jeweiligen Vereins. Dort findest du auch Angaben zu Fälligkeit, Zahlungsweise und den Folgen, wenn Beiträge nicht gezahlt werden. Wer Fragen zur Abrechnung hat, wendet sich an den Vorstand. Die Grundlagen des Vereinsrechts stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 21 ff. BGB. Die Satzung baut darauf auf.
Vor dem Beitritt lohnt sich ein genauer Blick in die Satzung. Sie sollte auch den Ablauf der Aufnahme und die Pflichten der Mitglieder beschreiben. Bei Unklarheiten kann man den Vorstand um eine schriftliche Auskunft bitten.
Keine Werbung und kein Sponsoring
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das schließt Anzeigen, Plakate und Beiträge in sozialen Netzwerken ein, die einen Club oder seine Angebote bewerben. Sponsoring ist nach dem Gesetz jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern. Ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern (§ 1 Nr. 15 KCanG). Mitgliedsbeiträge fallen deshalb nicht unter das Verbot.
Für die Finanzierung heißt das: Ein Club kann keine Werbeeinnahmen erzielen und sich nicht von Unternehmen sponsern lassen, die den Konsum fördern wollen. Die Einnahmen stammen aus den Beiträgen, die die Satzung regelt. Was im Einzelfall als Werbung oder Sponsoring gilt, beurteilt eine Rechtsberatung. Der Artikel Das Werbeverbot nach § 6 KCanG erklärt die Regeln im Einzelnen.
Kein Gewinnzweck
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist ein nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB). Der Zweck einer Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ausschließlich der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information über Suchtprävention. Bei Genossenschaften muss die Satzung vorsehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt wird. Er wird der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e KCanG). Für Vermehrungsmaterial, das ein Club an andere Anbauvereinigungen oder an Nichtmitglieder weitergibt, muss er die Kosten der Gewinnung erstattet verlangen (§ 25 KCanG).
Kosten für Pflichten und Prävention
Ein Club hat Pflichten, die Zeit und Organisation kosten. Dazu gehören ein Präventionsbeauftragter, den der Vorstand ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG), ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG), die fortlaufende Dokumentation von Anbau und Weitergabe samt fünfjähriger Aufbewahrung (§ 26 Abs. 1 und 2 KCanG) und die Sicherung des Geländes gegen unbefugten Zutritt (§ 22 Abs. 1 KCanG). Diese Pflichten gehören zum Betrieb und sind nicht freiwillig. Wie der Verein sie finanziert, regelt seine Satzung. Ein Präventionsbeauftragter braucht außerdem Zeit und gegebenenfalls Fortbildung, weil er Kenntnisse in Beratung und Prävention nachweisen muss.
Auch die Erlaubnis selbst verursacht Aufwand. Der Antrag verlangt viele Angaben und Nachweise (§ 11 Abs. 4 KCanG). Wer einen Club gründen will, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Unterlagen nötig sind. Dazu hilft der Artikel Erlaubnisantrag für eine Anbauvereinigung.
Beschäftigte und Finanzierung
Entgeltlich Beschäftigte, die Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten, müssen im Erlaubnisantrag mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten genannt werden (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Bei der Aufgabenverteilung gibt das Gesetz Grenzen vor: Mit Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, dürfen geringfügig Beschäftigte nur beauftragt werden, wenn sie Mitglied sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und Nichtmitglieder dürfen nur Tätigkeiten übernehmen, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Personal ist also ein Kostenfaktor mit rechtlichen Grenzen. Mehr dazu im Artikel Dürfen angestellte Beschäftigte Zugang zu Cannabis haben?.
Was Mitglieder vor dem Beitritt klären können
Mitglieder zahlen Beiträge und haben ein Interesse daran, zu verstehen, wofür sie verwendet werden. Das Gesetz macht dazu keine Vorgaben über Beträge, deshalb gehören diese Fragen an den Vorstand: Wie hoch sind die Beiträge, wann sind sie fällig, und was passiert mit gezahlten Beiträgen bei einem Austritt? Das regelt die Satzung. Auch die Ausgaben für Prävention und Jugendschutz lassen sich erfragen. Eine übersichtliche Abrechnung und ein Bericht an die Mitgliederversammlung schaffen Vertrauen. Grundsätzliche Fragen zur Vereinsform beantworten die Regeln des Vereinsrechts in den §§ 21 ff. BGB.
Was du jetzt tun kannst
- Die Satzung vor dem Beitritt vollständig lesen, besonders die Regeln zu Beiträgen.
- Fragen zur Verwendung der Beiträge schriftlich an den Vorstand richten.
- Bei Unklarheiten zur Vereinsrechtsform eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Vereinsrecht fragen.
- Auf Werbung für Cannabis oder Clubs achten, die gegen § 6 KCanG verstößt, und Verstöße melden.
Die Finanzierung eines Clubs zeigt, wie eng das Gesetz die Gemeinschaft an den Zweck bindet. Wer das versteht, kann Entscheidungen im Verein besser einordnen. Weitere Grundlagen gibt es auf der Seite Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Wie finanziert sich ein Cannabis Social Club?
Ein Club finanziert sich vor allem über die Beiträge seiner Mitglieder. Bei einem Verein legt die Satzung die Mitgliedsbeiträge fest. Bei einer Genossenschaft legt sie die laufenden Beiträge der Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks fest (§ 24 KCanG). Werbung und Sponsoring sind verboten (§ 6 KCanG), und der Zweck ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Dürfen Cannabis Social Clubs Werbung machen?
Nein, Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten. Das betrifft Anzeigen, Plakate und Beiträge in sozialen Netzwerken. Auch Sponsoring ist ausgeschlossen.
Wer legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest?
Bei einem Verein legt die Satzung die Mitgliedsbeiträge fest. Das Gesetz nennt keine Beträge. Fragen zur Höhe, Fälligkeit oder Zahlungsweise beantwortet der Vorstand des jeweiligen Vereins.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 24: Beiträge
- Konsumcannabisgesetz § 1: Begriffsbestimmungen
- Konsumcannabisgesetz § 6: Werbe- und Sponsoringverbot
- Konsumcannabisgesetz § 11: Erlaubnis
- Konsumcannabisgesetz § 23: Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 17 Gemeinschaftlicher Eigenanbau
- KCanG § 22 Sicherung
- KCanG § 25 Selbstkostendeckung
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein