Gilt in Fußgängerzonen ein Konsumverbot?
In Fußgängerzonen gilt zwischen 7 und 20 Uhr ein Konsumverbot für Cannabis. Das regelt § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Regel ist eng gefasst: Sie nennt eine feste Zeitspanne und betrifft den Konsum im öffentlichen Raum. Wer in einer Fußgängerzone konsumieren möchte, prüft deshalb zuerst die Uhrzeit und danach die übrigen Verbote, die am selben Ort gleichzeitig gelten können.
Was die Regel in Fußgängerzonen verbietet
Das KCanG verbietet den öffentlichen Konsum an mehreren Orten. Dazu gehören Schulen und deren Sichtweite, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportstätten. Die Fußgängerzone steht als eigener Punkt in derselben Vorschrift. Dort gilt das Verbot nur zwischen 7 und 20 Uhr. Eine Übersicht aller Verbote steht im Artikel Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?
Die Uhrzeit ist die Regel für die Fußgängerzone selbst. Liegt eine Schule oder ein Spielplatz in der Nähe, greift zusätzlich die Regel für diese Orte, und die hängt von der Sichtweite ab. Mehr dazu erklärt der Artikel Wie wird die Sichtweite im Einzelfall bestimmt? Die 100-Meter-Regel zur Sichtweite gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG nur für Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen, nicht für die Fußgängerzone.
Die Zeitspanne im Alltag
Die Zeitspanne beginnt um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Wer um 19:45 Uhr in der Fußgängerzone konsumiert, ist noch innerhalb des Verbots. Wer um 20:30 Uhr dort steht, ist außerhalb der Zeitspanne. Die Zeitregel ist der Kern der Vorschrift, die übrigen Verbote aus § 5 bleiben daneben bestehen.
Dazu gehört vor allem der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. § 5 Abs. 1 KCanG verbietet ihn ohne Rücksicht auf die Uhrzeit. Wer also abends um 21 Uhr in einer belebten Straße raucht und ein Kind den Konsum unmittelbar mitbekommt, verstößt weiterhin gegen dieses Verbot.
Übersicht: Wo du an einem öffentlichen Ort nicht konsumieren darfst
| Ort oder Situation | Regel im KCanG |
|---|---|
| Fußgängerzone | Verbot zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Nr. 5) |
| Schule und deren Sichtweite | Verbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) |
| Kinderspielplatz und dessen Sichtweite | Verbot (§ 5 Abs. 2) |
| Unmittelbare Gegenwart von Minderjährigen | Verbot (§ 5 Abs. 1) |
Begriffe kurz erklärt
Der Begriff öffentlicher Konsum beschreibt im Alltag Konsum an Orten, die für alle zugänglich sind. Eine Fußgängerzone ist ein solcher Ort. Die unmittelbare Gegenwart einer Person bedeutet, dass sie den Konsum direkt mitbekommt. Die Sichtweite beschreibt den Bereich um einen geschützten Ort, in dem ein Konsum vom Verbot erfasst sein kann. Ob ein Ort in dieser Sichtweite liegt, hängt von den Umständen ab.
Praktische Schritte vor dem Konsum
- Uhrzeit prüfen. Liegt der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr, gilt das Verbot für Fußgängerzonen.
- Umgebung ansehen. Gibt es eine Schule, einen Kinderspielplatz, eine Kinder- oder Jugendeinrichtung oder eine öffentlich zugängliche Sportstätte in der Nähe?
- Personen prüfen. Ist ein Minderjähriger so nah, dass er den Konsum unmittelbar mitbekommt?
- Bei Zweifel verschieben. Wer sich nicht sicher ist, wartet ab und wählt einen anderen Ort.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet, nach 20 Uhr sei auf der Straße alles erlaubt. Die Zeitregel ist aber nur ein Baustein. Die Verbote bei Minderjährigen und an Schulen hängen nicht an der Uhrzeit.
Ein zweiter Irrtum lautet, die Regel greife erst, wenn sich jemand beschwert. Das Verbot knüpft an Ort und Uhrzeit an. Ob sich jemand gestört fühlt, spielt für die Vorschrift keine Rolle.
Gesundheit und Prävention
Fußgängerzonen sind belebte Orte, an denen Kinder und Jugendliche unterwegs sind. Das Verbot, in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen zu konsumieren (§ 5 Abs. 1 KCanG), gilt dort zu jeder Uhrzeit.
Für die Gesundheit gilt: Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase. Das BIÖG beschreibt auf cannabispraevention.de, dass Konsum diese Entwicklung beeinflussen kann. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter arbeitet.
Wer regelmäßig konsumiert, sollte den eigenen Konsum prüfen. Ein Cannabis-Check auf drugcom.de hilft bei der ersten Einordnung.
Wohin du dich wenden kannst
Wer den eigenen Konsum nicht im Griff hat, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Weitere Angaben stehen auf der Website der Hotline. Wer sich um einen jungen Menschen sorgt, findet beim Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ein offenes Ohr unter 0800 111 0 550. Bei Fragen zu einer Anzeige oder einem Bußgeld gilt: Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Häufige Fragen
Darf man in der Fußgängerzone Cannabis rauchen?
Zwischen 7 und 20 Uhr nicht. Das Konsumcannabisgesetz verbietet den öffentlichen Konsum in Fußgängerzonen in diesem Zeitraum (§ 5 Abs. 2 Nr. 5). Das Verbot greift unabhängig davon, ob sich jemand gestört fühlt. Das Verbot bei Minderjährigen gilt außerdem auch außerhalb der Zeitspanne, wenn ein Kind den Konsum unmittelbar mitbekommt (§ 5 Abs. 1). Wer unsicher ist, wartet ab und wählt einen Ort ohne Schule, Spielplatz und Kinder in der Nähe.
Was ist, wenn ich nach 20 Uhr in der Fußgängerzone bin?
Die Uhrzeit allein entscheidet nicht über alles. Die übrigen Verbote aus § 5 bleiben bestehen, dazu zählen Schulen mit ihrer Sichtweite und die unmittelbare Gegenwart von Minderjährigen. Ob du konkret betroffen bist, hängt von Ort und Umständen ab. Bei einem konkreten Vorfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt, der die Lage einordnen kann.
Wo finde ich Hilfe, wenn ich mit meinem Konsum unzufrieden bin?
Die Sucht & Drogen Hotline ist unter 01806 313031 erreichbar, die Website findest du unter sucht-und-drogen-hotline.de. Auf drugcom.de gibt es Informationen und einen Cannabis-Check als Selbsttest. Wenn du merkst, dass du den Konsum nicht mehr steuern kannst, sprich früh mit einer Suchtberatungsstelle in deiner Nähe. Dort erfährst du, welche Angebote vor Ort bestehen.