Wie viele Pflanzen darf ich in der Wohnung halten?
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten (§ 9 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Mehr als drei lebende Pflanzen zu besitzen oder anzubauen ist strafbar (§ 34 Abs. 1 KCanG). Die Ernte darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Was § 9 KCanG konkret festlegt
Die Vorschrift erlaubt den Eigenanbau für Erwachsene am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Obergrenze liegt bei insgesamt drei Pflanzen gleichzeitig. Das Gesetz knüpft die Erlaubnis an die einzelne Person ab 18 Jahren. Wer mit anderen zusammenlebt, klärt vor dem Anbau, wem welche Pflanzen gehören, und erkundigt sich bei der zuständigen Behörde, wie Mehrpersonenhaushalte zu behandeln sind.
Das Wort gleichzeitig ist wichtig. Die Grenze bezieht sich auf die Zahl der Pflanzen, die zu einem Zeitpunkt vorhanden sind. Das Gesetz spricht von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Zähl deshalb alle lebenden Pflanzen mit, auch junge.
Wer darf überhaupt selbst anbauen?
Das Gesetz knüpft den Eigenanbau an das Mindestalter von 18 Jahren. Jüngere Menschen dürfen also nicht selbst anbauen, auch nicht mit Zustimmung der Eltern. Die Regel dient dem Jugendschutz, denn Pflanzen im Haushalt sind für Kinder und Jugendliche leicht erreichbar, wenn sie nicht gesichert werden.
Wer den Eigenanbau plant, sollte deshalb zuerst prüfen, wer im Haushalt lebt und wer regelmäßig Zugang hat. Diese Frage entscheidet oft darüber, ob der Anbau für alle Beteiligten vertretbar ist.
Die Weitergabe ist tabu
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das gilt für Freunde, Partnerinnen, Nachbarn und Familie gleichermaßen. Auch ein Geschenk ist eine Weitergabe. Wer die Ernte verschenkt, verstößt gegen dieselbe Vorschrift wie jemand, der sie verkauft.
Das Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, gilt in der Regel ein höherer Strafrahmen (§ 34 Abs. 3 KCanG). Der Eigenanbau ist deshalb keine Möglichkeit, Cannabis an andere Personen zu verteilen. Mehr zu den Folgen erklärt der Beitrag zum Verbot der Weitergabe.
Besitzgrenzen am Wohnsitz
Auch die Ernte berührt die Regeln zum Besitz. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen Erwachsene nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Diese Grenze gilt für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial. Unterwegs gilt für den Eigenkonsum eine Grenze von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 KCanG.
Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG), die Ernte zählt also dazu. Mehr als 50 und bis zu 60 Gramm insgesamt sind eine Ordnungswidrigkeit, darüber droht eine Strafe (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Wer eine große Ernte erwartet, plant deshalb vor der Ernte, wie er unter der Grenze bleibt, und holt sich bei Unsicherheit Rat. Der Artikel zur erlaubten Besitzmenge erklärt die Grenzen im Überblick.
Mietwohnung, Nachbarn und Hausgemeinschaft
Das KCanG legt die Pflanzenzahl fest. Der Anbau kann im Mietvertrag gesondert geregelt sein. Eine Mieterberatung ordnet ein, was für deinen Vertrag gilt. Kläre die Frage deshalb vor dem Anbau schriftlich mit dem Vermieter.
Auch Nachbarn können Probleme auslösen, etwa durch Geruch oder Besuch. Ein offenes Gespräch kann Beschwerden vorbeugen, bevor sie eskalieren. Wer in einer Hausgemeinschaft lebt, sollte außerdem die Hausordnung lesen, denn sie kann Regeln enthalten, die über das Gesetz hinausgehen. Mehr dazu erklärt der Beitrag zur Zustimmung des Vermieters.
Kinder und Jugendliche im Haushalt
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Außerdem ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Praktisch heißt das: Verschließbare Räume, klare Regeln für Besuch und eine Liste, wer den Raum betreten darf, sind die naheliegenden Schritte. Die Hinweise zum Schutz beim Eigenanbau findest du im Beitrag zum Schutz vor Kindern.
Häufige Fehler beim Eigenanbau
Viele Probleme entstehen aus Unwissen. Diese Fehler kommen in der Praxis immer wieder vor:
- Pflanzen werden an mehreren Orten gehalten, ohne dass die Lage am Wohnsitz geklärt ist.
- Die Ernte wird nach dem Anbau an Freunde oder Familie weitergegeben.
- Eine minderjährige Person hält eigene Pflanzen, weil niemand das Mindestalter erklärt hat.
- Die Ernte wird nicht gewogen, obwohl die Besitzgrenzen gelten.
- Der Mietvertrag wird nicht gelesen, bevor der Anbau beginnt.
Pflanzen aus anderen Quellen
Manchmal stehen Pflanzen nicht dort, wo man sie erwartet. Ein Setzling, den ein Freund zur Pflege überlässt, oder ein Steckling aus einem Club können die Zählung verändern. Gezählt werden alle lebenden Pflanzen, die du besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Nimm deshalb keine fremden Pflanzen in Pflege, wenn du damit über drei kämst.
Auch der Standort ist wichtig. Die Regel betrifft den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Pflanzen in einem Garten, einer Laube oder bei Verwandten fallen nicht automatisch unter diese Erlaubnis. Wer Pflanzen an einem anderen Ort hält, sollte die Rechtslage vorab klären, bevor er etwas unternimmt.
Pflanzen dokumentieren
Eine einfache Liste mit Anzahl, Standort und Datum der Anlage hilft dir, den Überblick zu behalten. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, dass du die Grenze im Blick hast. Bewahre die Liste so auf, dass auch Mitbewohner sie finden, wenn sie gebraucht wird.
Was du jetzt tun kannst
Zähl deine Pflanzen und prüfe, ob alle im Haushalt Beteiligten mitzählen. Lies den Mietvertrag und die Hausordnung, und kläre die Zustimmung des Vermieters schriftlich. Notiere die Ernte mit Datum und Menge, und sichere die Pflanzen gegen Zugriff. Den Gesetzestext zu § 9 findest du unter § 9 KCanG. Bei Unklarheiten zur Besitzmenge oder zur Rechtslage hilft eine Beratungsstelle oder eine Anwältin mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht. Eine Übersicht zum Thema bietet die Themenseite Recht und Gesetz. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viele Cannabispflanzen darf ich zu Hause anbauen?
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt insgesamt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten. Das regelt § 9 Abs. 1 KCanG. Das Gesetz knüpft die Erlaubnis an die einzelne Person. Wer mit anderen zusammenlebt, klärt vor dem Anbau die Aufteilung.
Darf ich die Ernte meinen Freunden schenken?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden, wie § 9 Abs. 2 KCanG festlegt. Auch ein Geschenk gilt als Weitergabe. Für die Weitergabe an Minderjährige gelten zusätzlich die Strafvorschriften des § 34 KCanG.
Brauche ich die Zustimmung des Vermieters für den Eigenanbau?
Das KCanG regelt den Mietvertrag nicht. Was im Mietvertrag und in der Hausordnung steht, ist entscheidend. Kläre die Frage vorab schriftlich mit dem Vermieter.