Dürfen Clubs Samen versenden?
Nein: Eine Anbauvereinigung darf Samen nicht per Post oder Lieferdienst verschicken. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt die Weitergabe von Samen nur innerhalb des befriedeten Besitztums des Clubs, und die weitergebende und die entgegennehmende Person müssen dabei persönlich anwesend sein (§ 20 Abs. 1 KCanG). Wer Samen von seinem Club möchte, holt sie also vor Ort ab.
Was sind Samen im Sinne des Gesetzes?
Das KCanG fasst Samen und Stecklinge unter dem Begriff Vermehrungsmaterial zusammen (§ 1 Nr. 7 KCanG). Die Regeln für beide Formen stehen gemeinsam in § 20. Cannabis in Form von Blüten oder Harz unterliegt eigenen Vorgaben in § 19. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich ausdrückliche Versandverbote auf unterschiedliche Absätze stützen.
Wo darf ein Club Samen überhaupt weitergeben?
Ein Club darf nur Vermehrungsmaterial weitergeben, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau selbst gewonnen wurde, und das ausschließlich innerhalb seines befriedeten Besitztums. Als Empfänger nennt § 20 Abs. 1 KCanG drei Gruppen:
- die eigenen Mitglieder,
- Nichtmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- andere Anbauvereinigungen.
Bei jeder Weitergabe müssen die abgebende und die annehmende Person körperlich anwesend sein. Eine Übergabe per Paket, über einen Kurier oder über eine dritte Person erfüllt diese Bedingung nicht.
Warum ist ein Versand ausgeschlossen?
Das Gesetz verlangt, dass Alter und Wohnsitz der Empfänger sicher geprüft werden. Nach § 20 Abs. 2 KCanG haben Clubs bei jeder Weitergabe sicherzustellen, dass Alter sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland strikt kontrolliert werden, und zwar durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Diese Kontrolle ist nur möglich, wenn beide Personen am selben Ort sind.
Für verwandte Fälle ist das Verbot ausdrücklich formuliert: Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG), ebenso der Versand und die Lieferung von Cannabis an Mitglieder (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Einen eigenen Versandweg für Samen sieht das Gesetz nicht vor. Weil die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die persönliche Anwesenheit im befriedeten Besitztum geknüpft ist, bleibt für Samen die Abholung im Club.
Wie ist das bei Cannabis selbst?
Auch die Weitergabe von Cannabis folgt diesem Muster. Sie ist ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder erlaubt, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 2 KCanG). Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1). Der Beitrag zum Versand von Cannabis geht darauf näher ein. Der Transport zwischen Teilen des befriedeten Besitztums desselben Clubs folgt eigenen Vorgaben in § 22 KCanG und hat mit einem Versand an Mitglieder nichts zu tun.
Wie viele Samen darf ein Club weitergeben?
§ 20 Abs. 3 KCanG begrenzt die Menge pro Person und Kalendermonat für Mitglieder und für berechtigte Nichtmitglieder:
| Material | Höchstmenge pro Person und Kalendermonat |
|---|---|
| Samen | sieben |
| Stecklinge | fünf |
| Mischung aus Samen und Stecklingen | insgesamt fünf |
Der Zweck der Weitergabe ist ebenfalls festgelegt (§ 20 Abs. 4 KCanG): Mitglieder und berechtigte Nichtmitglieder erhalten Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau. An andere Anbauvereinigungen darf es nur zur Qualitätssicherung des dortigen Cannabis gehen. Der Überblick zur Weitergabe von Samen und Stecklingen erklärt die Zusammenhänge. Den privaten Eigenanbau regelt § 9 KCanG gesondert, dort sind höchstens drei Pflanzen gleichzeitig erlaubt.
Muss der Club die Weitergabe dokumentieren?
Ja. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 KCanG hält der Club für jedes Mitglied, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, Name, Vorname und Geburtsjahr fest, dazu Stückzahl und Datum. Bei Nichtmitgliedern genügen Stückzahl und Datum (§ 26 Abs. 1 Satz 2). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Mehr dazu steht in den Beiträgen zu Dokumentation und Ernte und zur Aufbewahrung von Unterlagen.
Wer Vermehrungsmaterial an andere Clubs oder an berechtigte Nichtmitglieder gibt, hat vom Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung entstanden sind (§ 25 KCanG). Hintergründe liefert der Beitrag zur Selbstkostendeckung.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Das Gesetz stuft mehrere Verstöße als Ordnungswidrigkeit ein (§ 36 Abs. 1 KCanG), darunter die Weitergabe von Samen oder Stecklingen entgegen der Mengenregel, den Versand oder die Lieferung von Stecklingen und eine fehlende Alters- oder Wohnsitzkontrolle. Die Erlaubnisbehörde kann außerdem Maßnahmen anordnen, etwa die Weitergabe vorübergehend zu verbieten (§ 27 Abs. 3 KCanG), und die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Club seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt oder die erlaubten Mengen wiederholt überschreitet (§ 15 Abs. 1 KCanG). Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Auch die Einfuhr von Cannabissamen ist geregelt: Zum Zweck des privaten Eigenanbaus oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen ist sie nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt (§ 4 Abs. 2 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG). Bei Bestellungen aus dem Ausland solltest du daher die Erlaubnisbehörde oder eine Rechtsberatung fragen und dich nicht auf Internetangebote verlassen.
Was bedeutet das für dich als Mitglied?
Du bekommst Samen nur persönlich im befriedeten Besitztum deines Clubs, nach Prüfung deines amtlichen Lichtbildausweises. Plane die Abholung ein und erwarte keine Lieferung nach Hause. Jugendschutz hat dabei Vorrang: Samen und Pflanzen gehören sicher verwahrt, damit Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben. Weiterführende Informationen findest du unter Vermehrungsmaterial in Clubs und auf der Seite zu den Themen rund um Anbauvereinigungen.
Frag im Club nach, wie die Ausgabe von Vermehrungsmaterial organisiert ist. Welche Abholzeiten es gibt, legt der jeweilige Verein in seinen Hausregeln fest. Wichtig bleibt: Bring deinen amtlichen Lichtbildausweis mit, denn ohne Kontrolle darf der Club nichts herausgeben. Das schützt auch dich, weil jede Weitergabe dokumentiert wird und nachvollziehbar bleibt.
Wohin kannst du dich bei Fragen wenden?
- An den Vorstand oder den Präventionsbeauftragten deines Clubs, wenn es um die Abholung geht.
- An die für den Standort zuständige Erlaubnisbehörde, wenn du die Regeln für den Club klären möchtest.
- An eine Suchtberatungsstelle, wenn dir dein Konsum Sorgen macht. Die Sucht und Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Dürfen Anbauvereinigungen Samen per Post verschicken?
Das Gesetz sieht es nicht vor. Nach § 20 Abs. 1 KCanG dürfen Clubs Vermehrungsmaterial nur innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben, wobei beide Seiten persönlich anwesend sein müssen. Für Stecklinge sind Versand und Lieferung ausdrücklich verboten. Samen holst du deshalb im Club ab, mit amtlichem Lichtbildausweis.
Wie viele Samen bekomme ich pro Monat im Club?
Ein Club darf an dich pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge weitergeben, bei einer Mischung insgesamt höchstens fünf Stück (§ 20 Abs. 3 KCanG). Die Weitergabe ist nur zum privaten Eigenanbau erlaubt. Für den Eigenanbau zu Hause gelten zusätzlich die Regeln aus § 9 KCanG.
Kann ich als Nichtmitglied Samen von einem Club bekommen?
Möglich ist das für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, ebenfalls nur persönlich im befriedeten Besitztum (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Der Club prüft Alter und Wohnsitz per amtlichem Lichtbildausweis, hält Stückzahl und Datum fest und verlangt die Erstattung der Gewinnungskosten.
Quellen
- § 20 KCanG: Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- § 19 KCanG: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen
- § 25 KCanG: Selbstkostendeckung
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
- § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
- § 27 KCanG: Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- § 15 KCanG: Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- § 9 KCanG: Privater Eigenanbau
- Sucht und Drogen Hotline
- KCanG § 4 Cannabissamen