Was heißt Selbstkostendeckung bei der Abgabe?
Selbstkostendeckung heißt im Konsumcannabisgesetz: Wer Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen oder an bestimmte Nichtmitglieder weitergibt, muss sich die Kosten erstatten lassen, die für die Gewinnung dieses Materials entstanden sind (§ 25 KCanG). Der Begriff steht also für die Kostenerstattung. Das ist der Kern, den jeder Verein im Blick haben sollte, bevor er Samen oder Stecklinge weitergibt.
Was § 25 KCanG regelt
Die Vorschrift ist kurz. Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KCanG oder an die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen. Gemeint sind die Kosten, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.
Die Nummer 2 des § 20 Abs. 1 betrifft Nichtmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Nummer 3 betrifft andere Anbauvereinigungen. Der Verein sollte deshalb bei jeder Weitergabe prüfen, an wen er gibt und welcher Fall vorliegt.
Warum das Wort Selbstkosten passt
Der Begriff beschreibt eine Kostendeckung. Der Verein verlangt die Erstattung der Aufwendungen aus der Weitergabe. Damit passt das Prinzip zur Rechtsform. Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Der Zweck muss ausschließlich im gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau, der Weitergabe an Mitglieder, der Weitergabe von Vermehrungsmaterial und der Information über Suchtprävention bestehen (§ 1 Nr. 13 KCanG). Fehlt das in der Satzung, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Bei Genossenschaften muss die Satzung außerdem vorsehen, dass der Gewinn Rücklagen zugeschrieben und nicht an die Mitglieder verteilt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e KCanG).
Hinzu kommt die Beitragsregel. Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung des in § 1 Nr. 13 genannten ausschließlichen Zwecks in der Satzung fest (§ 24 KCanG). Die Beiträge sind also ein Thema der Satzung, nicht der Abgabe von Cannabis im Einzelfall.
Unterschied zu Beiträgen und Preisen
Hier liegt eine häufige Verwechslung. Mitgliedsbeiträge sind das Entgelt für die Mitgliedschaft, und sie regelt die Satzung. Selbstkostendeckung betrifft die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an bestimmte Empfänger. Beides sollte getrennt dokumentiert werden, damit nachvollziehbar bleibt, was wofür bezahlt wurde.
Konkrete Beträge nennt dieser Artikel nicht. Wer wissen will, welche Kosten anzusetzen sind, rechnet sie aus den tatsächlichen Aufwendungen und stimmt die Methode mit der zuständigen Behörde ab. Preise auf einer Website sind in diesem Zusammenhang heikel, weil Werbung nach § 6 KCanG verboten ist.
Was Kosten sein können
Die Gewinnung von Vermehrungsmaterial verursacht Aufwand. Dazu gehören je nach Verein Material, Energie, Pflege der Pflanzen, Zeit der Mitglieder und Verwaltung. Eine saubere Kostenrechnung trennt, was direkt der Gewinnung dient, und was allgemein den Verein betrifft. Die Frage, ob und wie Eigenleistung der Mitglieder einbezogen wird, sollte der Verein in der Satzung oder im Konzept klären.
Und für das Cannabis selbst?
§ 25 KCanG betrifft nur Vermehrungsmaterial. Für die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder nennt das Gesetz in § 24 lediglich, dass die Beiträge in der Satzung festgelegt werden und der Erfüllung des ausschließlichen Zwecks dienen. Eine eigene Preis- oder Kostenformel für Cannabis enthalten die §§ 24 und 25 nicht. Wie ein Verein seine Beiträge gestaltet, gehört deshalb in die Satzung und, bei Zweifeln, in die Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
Typische Fehler
- Gewinnaufschlag: Ein Preis, der über die Kosten hinausgeht, passt nicht zum Gedanken der Kostendeckung.
- Vermischung: Wer Mitgliedsbeiträge und Erstattung für Vermehrungsmaterial in einer Summe verbucht, verliert den Überblick.
- Falsche Empfängergruppe: Die Erstattungsregel verweist auf bestimmte Empfänger. Wer diese Gruppen nicht prüft, kann den Fall falsch behandeln.
- Keine Belege: Ohne nachvollziehbare Kostenaufstellung lässt sich die Erstattung nicht begründen.
Kosten belegen
Wer Kosten erstattet bekommt, sollte sie belegen können. Dazu gehören Rechnungen für Material und Verbrauchsgüter, Kosten für Energie und Wasser, soweit sie dem Anbau zuzuordnen sind, und eine Aufstellung der Arbeitsstunden, falls der Verein sie anrechnet. Welche Posten der Verein berücksichtigt, legt er fest und begründet die Auswahl schriftlich.
Die Belege sollten nach Empfänger und Datum sortiert sein. So passen sie zur Dokumentation nach § 26 KCanG, die ohnehin fortlaufend erfolgen muss. Ein Beleg, der nur eine Summe zeigt, ohne Bezug zur Weitergabe, hilft bei einer Prüfung wenig.
Erstattung und Beiträge trennen
Die Erstattung nach § 25 KCanG betrifft die Weitergabe an bestimmte Empfänger. Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Satzung und dienen dem ausschließlichen Zweck des Vereins (§ 24 KCanG). Beides zu vermischen, führt zu unklaren Buchungen und zu Fragen bei der Prüfung. Der Verein sollte deshalb zwei getrennte Konten oder zwei getrennte Buchungskreise führen, wenn das für ihn praktikabel ist.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe, ob die Satzung den ausschließlichen Zweck nach § 1 Nr. 13 KCanG benennt und Beiträge nach § 24 KCanG regelt.
- Lege fest, welche Kosten zur Gewinnung von Vermehrungsmaterial gehören, und dokumentiere sie.
- Trenne Mitgliedsbeiträge und Erstattungen in der Buchhaltung.
- Kläre mit der Behörde, wie du Kosten ermittelst, bevor du die erste Weitergabe machst.
- Gib Vermehrungsmaterial nur an Empfänger, die § 20 Abs. 1 KCanG erfüllen.
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Häufige Fragen
Was bedeutet Selbstkostendeckung im Cannabis Social Club?
Selbstkostendeckung meint die Erstattung der Kosten, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind (§ 25 KCanG). Sie betrifft die Weitergabe an andere Anbauvereinigungen und an bestimmte Nichtmitglieder.
Ist ein Club ein gewinnorientiertes Unternehmen?
Nein, Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Der Zweck ist in der Satzung zu benennen. Beiträge legt die Satzung zur Erfüllung dieses Zwecks fest (§ 24 KCanG).
Wie hoch dürfen Beiträge im Club sein?
Die Beiträge werden in der Satzung bestimmt und müssen dem ausschließlichen Zweck des Vereins dienen (§ 24 KCanG). Konkrete Zahlen stehen in der jeweiligen Satzung.