Dürfen Clubs untereinander Vermehrungsmaterial weitergeben?
Ja, Anbauvereinigungen dürfen Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen weitergeben, aber nur unter den Bedingungen des § 20 KCanG. Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen (§ 1 Nr. 7 KCanG). Es zählt nicht zum Cannabis im Sinne des Gesetzes (§ 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG) und unterliegt deshalb eigenen Regeln. Dieser Artikel erklärt Herkunft, Zweck, Übergabe, Dokumentation und Folgen bei Verstößen.
Woher das Material stammen muss
Anbauvereinigungen dürfen nur das Vermehrungsmaterial weitergeben, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde, und das nur innerhalb ihres befriedeten Besitztums (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Material aus anderen Quellen ist nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 5 KCanG) und unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Der Club muss deshalb die Herkunft seiner Pflanzen und Samen kennen.
Wer das Material erhalten darf
Das Gesetz nennt drei Empfängergruppen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KCanG): die eigenen Mitglieder, Nichtmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und andere Anbauvereinigungen. Der Kreis ist damit weiter als bei Cannabis selbst, das nur an Mitglieder gehen darf (§ 19 Abs. 2 KCanG).
Zweck der Weitergabe zwischen Clubs
An andere Anbauvereinigungen darf Vermehrungsmaterial ausschließlich zur Qualitätssicherung des Cannabis weitergegeben werden, das in der empfangenden Anbauvereinigung angebaut wird (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 KCanG). Mitglieder und Nichtmitglieder erhalten es zum privaten Eigenanbau (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 KCanG). Für Weitergaben an andere Anbauvereinigungen und an Nichtmitglieder hat der Club vom Empfänger die Erstattung der Gewinnungskosten zu verlangen (§ 25 KCanG).
Ort und persönliche Übergabe
Die Weitergabe findet innerhalb des befriedeten Besitztums statt. Weitergebende und entgegennehmende Person müssen persönlich anwesend sein (§ 20 Abs. 1 KCanG). Versand und Lieferung von Stecklingen sind verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG). Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen Teilen des Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen Besitztümern verschiedener Anbauvereinigungen ist zulässig, soweit § 20 Abs. 5 KCanG nicht entgegensteht (§ 22 Abs. 5 KCanG).
Altersprüfung und Wohnsitz
Bei jeder Weitergabe an die genannten Personen muss der Club Alter sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland strikt kontrollieren, und zwar durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 20 Abs. 2 KCanG). Fehlt diese Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 19 KCanG).
Wie viel Material weitergegeben werden darf
Für Mitglieder und Nichtmitglieder gilt pro Person und Kalendermonat eine Obergrenze: höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt höchstens fünf Samen und Stecklinge (§ 20 Abs. 3 KCanG). Eine Verletzung dieser Grenze ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 KCanG). Für die Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nennt § 20 Abs. 3 KCanG keine Stückzahlgrenze, weil er sich auf die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezieht. Der Zweck der Qualitätssicherung begrenzt solche Weitergaben dennoch. Wie viel dafür angemessen ist, klärt der Club im Zweifel mit der zuständigen Behörde.
Dokumentation der Weitergabe
Der Club muss fortlaufend dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG): Name und Sitz der Anbauvereinigung oder Name und Anschrift der Person, von der er Vermehrungsmaterial erhalten hat (Nr. 1), die Stückzahl auf dem Besitztum (Nr. 2) und die Stückzahl des vernichteten Materials (Nr. 4). Bei der Weitergabe an Mitglieder sind Name, Vorname, Geburtsjahr, Stückzahl und Datum festzuhalten (Nr. 6), bei Nichtmitgliedern nur Stückzahl und Datum (Satz 2). Für Weitergaben an andere Anbauvereinigungen nennt das Gesetz keine eigene Angabe. Es ist sinnvoll, Empfänger, Stückzahl und Datum trotzdem festzuhalten, damit die Rückverfolgbarkeit gewahrt bleibt. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Was Clubs jetzt tun sollten
- Die Herkunft jedes Materials dokumentieren, bevor es weitergegeben wird.
- Den Zweck der Weitergabe festhalten und bei Clubs die Qualitätssicherung nennen.
- Den Termin für die persönliche Übergabe mit beiden Seiten abstimmen.
- Bei jeder Übergabe den amtlichen Lichtbildausweis prüfen.
- Stückzahl, Datum und Kostenerstattung sofort eintragen.
Was Mitglieder wissen sollten
Tauscht dein Club Material mit einem anderen Club, ist das Sache des Vorstands. Frag nach, wenn du den Vorgang nachvollziehen möchtest. Eigene Pflanzen aus dem privaten Anbau darfst du nicht an Dritte weitergeben (§ 9 Abs. 2 KCanG). Mehr dazu erklärt Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?
Wie die Dokumentation insgesamt aussieht, erklärt Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren?. Die Weitergabe von Samen und Stecklingen behandelt Dürfen Clubs Samen und Stecklinge weitergeben?. Für die Grundlagen des Clubmodells passt Was bedeutet gemeinschaftlicher Eigenanbau im Club? Weitere Informationen bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Dürfen Cannabis Social Clubs untereinander Stecklinge oder Samen tauschen?
Ja, Anbauvereinigungen dürfen Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen weitergeben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KCanG). Es muss beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen worden sein und dient der Qualitätssicherung des Cannabis im empfangenden Club (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 KCanG). Die Übergabe erfolgt im befriedeten Besitztum und persönlich.
Wie viele Stecklinge darf ein Club weitergeben?
An Mitglieder und volljährige Nichtmitglieder höchstens fünf Stecklinge oder sieben Samen oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge pro Person und Kalendermonat (§ 20 Abs. 3 KCanG). Für die Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nennt das Gesetz keine Stückzahl. Bei Zweifeln fragt der Club die zuständige Behörde.
Muss der empfangende Club etwas zahlen?
Der weitergebende Club hat vom Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des Vermehrungsmaterials entstanden sind (§ 25 KCanG).