Wie viele Samen darf ein Empfänger im Monat erhalten?
Eine Person darf von einer Anbauvereinigung im Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge erhalten. Alternativ dürfen es insgesamt höchstens fünf Samen und Stecklinge zusammen sein. Diese Grenze steht in § 20 Abs. 3 KCanG und gilt für Mitglieder sowie für Nichtmitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Die drei Varianten im Wortlaut
Das Gesetz formuliert die Grenze in drei Varianten. Die erste lautet: höchstens sieben Samen. Die zweite: höchstens fünf Stecklinge. Die dritte: höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge. Jede Variante setzt eine Obergrenze. Eine Person kann also in einem Monat sieben Samen erhalten, aber keine zusätzlichen Stecklinge.
Wichtig ist die Reihenfolge der Zählung. Wer im Januar drei Samen bekommen hat, kann im selben Monat nur noch bis zur Grenze von sieben Samen weitere Samen erhalten. Der Verein muss die Summe im Blick behalten, und zwar für jeden Kalendermonat neu.
Für wen die Grenze gilt
Nach § 20 Abs. 3 KCanG betrifft die Grenze Personen, die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannt sind. Das sind Mitglieder und Nichtmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Wortlaut bezieht sich auf die Personen nach Nummer 1 und 2, andere Anbauvereinigungen sind dort nicht genannt.
Für Mitglieder ist die Grenze damit eine feste Größe im Alltag. Wer regelmäßig Material erhält, sollte die Monatsmenge bei jeder Übergabe nachhalten, nicht erst am Monatsende.
Wie der Verein die Grenze einhält
Das Gesetz legt die Grenze fest, nicht die Organisation der Übergabe. Der Verein braucht deshalb ein einfaches System, das die Summe pro Person und Monat zeigt. Eine Liste mit Name, Datum, Anzahl der Samen und Anzahl der Stecklinge kann dafür genügen, und sie passt zur Dokumentationspflicht nach § 26 Abs. 1 KCanG.
Dazu gehört auch die Altersprüfung. Vor jeder Übergabe muss der Verein nach § 20 Abs. 2 KCanG durch einen amtlichen Lichtbildausweis sicherstellen, dass Alter und Wohnsitz stimmen. Ohne diese Prüfung ist die Übergabe bereits unzulässig, unabhängig davon, wie viele Samen im Monat schon übergeben wurden.
Dokumentation nach § 26 KCanG
Für die Weitergabe an Mitglieder sind Name, Vorname und Geburtsjahr sowie Stückzahl und Datum festzuhalten (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Bei Nichtmitgliedern genügen Stückzahl und Datum (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Diese Dokumentation macht die Monatsgrenze überprüfbar. Ohne sie ist nicht nachvollziehbar, ob die Grenze eingehalten wurde.
Folgen bei Überschreitung
Wer entgegen § 20 Abs. 3 KCanG Samen oder Stecklinge weitergibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 KCanG). Fehlt die Kontrolle von Alter oder Wohnsitz, gilt das ebenso (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 19 KCanG). Die Behörde kann außerdem Maßnahmen anordnen, etwa die Weitergabe vorübergehend zu verbieten (§ 27 Abs. 3 KCanG).
Typische Missverständnisse
- Die Grenze ist ein Ziel: Die Zahlen sind Höchstmengen. Sie dürfen nicht als Richtwert verstanden werden, den man bis zur Grenze ausschöpfen soll.
- Samen und Stecklinge zählen zusammen: Wer zuerst fünf Stecklinge und dann noch Samen gibt, überschreitet die gemeinsame Grenze.
- Die Grenze gilt pro Person: Mehrere Personen erhalten je eigene Mengen, jeweils innerhalb der Grenze.
- Ein neuer Monat ist ein neuer Zähler: Die Summe beginnt mit dem Kalendermonat neu.
Zwei Beispiele zur Zählung
Ein Beispiel: Eine Person erhält im März drei Samen und zwei Stecklinge. Die Summe beträgt fünf und entspricht damit der Obergrenze für Samen und Stecklinge zusammen. Nach dem Wortlaut ist im selben Kalendermonat dann keine weitere Übergabe mehr vorgesehen, auch nicht von Samen allein.
Ein zweites Beispiel: Eine Person erhält im April sieben Samen. Das ist die Obergrenze für Samen. Stecklinge kommen in diesem Monat nicht mehr hinzu, weil die Vorschrift die Varianten als Alternativen beschreibt und nicht miteinander verbindet. Wie Mischfälle zu zählen sind, regelt der Wortlaut nur knapp. Bei Zweifeln hilft die Rückfrage bei der zuständigen Behörde.
Was du jetzt tun kannst
- Richte eine Liste pro Person und Kalendermonat ein, mit Samen, Stecklingen und Summe.
- Prüfe vor jeder Übergabe, ob die Summe innerhalb der drei Varianten bleibt.
- Prüfe vor jeder Übergabe den Ausweis nach § 20 Abs. 2 KCanG.
- Dokumentiere Stückzahl und Datum nach § 26 KCanG.
- Kläre Sonderfälle schriftlich mit der zuständigen Behörde.
Die Regeln zur Übergabe selbst erklärt Dürfen Clubs Samen und Stecklinge weitergeben? Wie der Club Ernte und Abgabe insgesamt dokumentiert, zeigt Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren?
Häufige Fragen
Wie viele Samen darf ein Mitglied im Monat bekommen?
Nach § 20 Abs. 3 KCanG höchstens sieben Samen pro Kalendermonat. Alternativ höchstens fünf Stecklinge oder insgesamt höchstens fünf Samen und Stecklinge zusammen. Es handelt sich um Obergrenzen, die der Verein für jeden Monat neu einhält.
Gilt die Monatsgrenze auch für Nichtmitglieder?
Ja, für Nichtmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KCanG.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 KCanG). Der Verein stoppt eine Überschreitung sofort, dokumentiert sie und klärt das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernimmt bei Bedarf eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.