Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Wie lange muss der Club Unterlagen aufbewahren?

Häufige Fragen

Wie lange muss eine Anbauvereinigung ihre Aufzeichnungen aufbewahren?

Aufzeichnungen zu Anbau, Weitergabe, Vernichtung und Transport sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Zusätzlich nennt § 147 Abs. 3 AO steuerliche Fristen von zehn, acht und sechs Jahren, je nach Art der Unterlage.

Wie lange bewahrt der Club die Selbstauskunft eines Mitglieds auf?

Drei Jahre. Die Versicherung, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein, muss schriftlich oder elektronisch abgegeben werden und ist vom Club drei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 3 KCanG). Wer sie nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 11 KCanG).

Darf die Behörde Unterlagen eines Clubs einsehen?

Ja. Die zuständige Behörde darf alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen, prüfen und Kopien anfertigen (§ 28 Abs. 2 KCanG). Der Club, seine vertretungsberechtigten Personen, Beschäftigten und Mitglieder müssen das dulden und unterstützen (§ 29 Abs. 1 KCanG).

Quellen

  1. § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
  2. § 16 KCanG: Mitgliedschaft
  3. § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
  4. § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden zur Überwachung
  5. § 29 KCanG: Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  6. § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  7. § 22 KCanG: Sicherung und Transport
  8. § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  9. Sucht und Drogen Hotline

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