Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Dürfen Clubs Samen und Stecklinge weitergeben?

Häufige Fragen

Darf ein Club Samen per Post verschicken?

Der Versand von Stecklingen ist nach § 20 Abs. 5 KCanG verboten. Für Samen nennt das Gesetz kein eigenes Versandverbot, verlangt aber die persönliche Anwesenheit beider Seiten im befriedeten Besitztum (§ 20 Abs. 1 KCanG). Ein Versand ist daher nicht vorgesehen.

Wer darf Samen oder Stecklinge aus dem Club bekommen?

Empfänger sind Mitglieder, Nichtmitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und andere Anbauvereinigungen (§ 20 Abs. 1 KCanG). Vor jeder Übergabe wird das Alter und der Wohnsitz mit einem amtlichen Lichtbildausweis geprüft (§ 20 Abs. 2 KCanG).

Was muss der Club bei einer Weitergabe dokumentieren?

Bei Mitgliedern sind Name, Vorname und Geburtsjahr, Stückzahl und Datum festzuhalten. Bei Nichtmitgliedern genügen Stückzahl und Datum (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG).

Quellen

  1. KCanG § 18 Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
  2. KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
  3. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  4. KCanG § 25 Selbstkostendeckung
  5. KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
  6. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
  7. KCanG § 27 Überwachung
  8. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen

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