Dürfen Clubs Samen und Stecklinge weitergeben?
Ja, Clubs dürfen Samen und Stecklinge weitergeben, aber nur unter engen Voraussetzungen. Das Konsumcannabisgesetz unterscheidet dabei genau nach Herkunft, Ort, Empfänger, Zweck und Übergabeform. Wer diese Punkte nicht sauber einhält, handelt außerhalb der Erlaubnis. Dieser Artikel erklärt die Regeln in der Reihenfolge, in der sie im Alltag auftauchen.
Woher das Material stammen muss
Vermehrungsmaterial darf nur weitergegeben werden, wenn es beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde (§ 20 Abs. 1 KCanG). Vermehrungsmaterial ist außerdem nicht weitergabefähig, wenn es nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau innerhalb des befriedeten Besitztums gewonnen wurde oder die Anbauvereinigung keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG hat (§ 18 Abs. 5 KCanG). Nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG).
Zugekauftes oder privat mitgebrachtes Material fällt damit nicht unter die Weitergabe des Clubs. Der Verein sollte deshalb jede Pflanze und jeden Samen von Anfang an als Teil des eigenen Anbaus erfassen.
An wen weitergegeben werden darf
Das Gesetz nennt drei Empfängergruppen:
- Mitglieder der Anbauvereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KCanG),
- Nichtmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Nr. 2),
- andere Anbauvereinigungen (Nr. 3).
Für jede Übergabe ist also zuerst der Empfänger zu prüfen. Ein Mitglied, das gerade erst eingetreten ist, zählt zur ersten Gruppe. Für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kommt die zweite Gruppe nicht infrage.
Persönlich und innerhalb des Geländes
Die Übergabe darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen (§ 20 Abs. 1 KCanG). Außerdem müssen die weitergebende und die entgegennehmende Person bei der Übergabe persönlich anwesend sein. Das Gesetz schreibt diese persönliche Anwesenheit ausdrücklich vor, und sie ist der wichtigste Grund, warum ein Versand nicht infrage kommt.
Altersprüfung mit Lichtbildausweis
Bei jeder Weitergabe an Mitglieder und Nichtmitglieder muss der Verein sicherstellen, dass Alter sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland strikt kontrolliert werden. Das geschieht durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 20 Abs. 2 KCanG). Diese Kontrolle ist der zentrale Jugendschutz an dieser Stelle. Wer ohne Ausweis übergibt, kann die Vorgabe nicht erfüllen.
Für Kinder und Jugendliche bleibt die Lage eindeutig. Nach § 23 Abs. 1 KCanG dürfen Anbauvereinigungen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren. Eine Weitergabe an Minderjährige scheidet damit aus.
Zweck der Weitergabe
Das Gesetz nennt zwei zulässige Zwecke. Bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern dient die Weitergabe dem privaten Eigenanbau. Bei anderen Anbauvereinigungen dient sie der Qualitätssicherung des Cannabis, das in der empfangenden Anbauvereinigung angebaut wird (§ 20 Abs. 4 KCanG). Der Verein sollte den Zweck bei jeder Übergabe kennen und festhalten.
Mengen pro Monat
Pro Kalendermonat sind die Mengen begrenzt. Eine Person darf höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge erhalten, oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge zusammen (§ 20 Abs. 3 KCanG). Diese Grenze gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder. Der Artikel Wie viele Samen darf ein Empfänger im Monat erhalten? erklärt die Grenze ausführlicher.
Versand von Stecklingen und Samen
Für Stecklinge ist der Versand und die Lieferung ausdrücklich verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG). Das gilt unabhängig davon, wer den Versand veranlasst.
Für Samen nennt das Gesetz kein eigenes Versandverbot. Die Weitergabe ist aber an die persönliche Anwesenheit beider Seiten im befriedeten Besitztum geknüpft (§ 20 Abs. 1 KCanG), ein Versand ist deshalb nicht vorgesehen. Der Artikel Dürfen Clubs Samen versenden? vertieft das.
Kosten und Dokumentation
Für die Weitergabe an andere Anbauvereinigungen und an bestimmte Nichtmitglieder verlangt der Verein die Erstattung der Kosten für die Gewinnung des Materials (§ 25 KCanG). Die Einzelheiten dazu erklärt der Artikel Was heißt Selbstkostendeckung bei der Abgabe?
Die Dokumentation regelt § 26 Abs. 1 KCanG. Bei der Weitergabe an Mitglieder sind Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds, die Stückzahl des Vermehrungsmaterials und das Datum festzuhalten. Bei Nichtmitgliedern genügen Stückzahl und Datum (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Folgen bei Verstößen
Wer Samen oder Stecklinge über die Monatsgrenze hinaus weitergibt, Stecklinge versendet oder liefert oder die Kontrolle von Alter und Wohnsitz unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 16, 19, 20 und 21 KCanG). Das kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die Behörde kann außerdem Maßnahmen anordnen (§ 27 Abs. 3 KCanG).
Typische Fehler
- Versand von Stecklingen: Ein Paket mit Stecklingen verstößt gegen das ausdrückliche Verbot.
- Übergabe ohne Ausweis: Ohne Prüfung von Alter und Wohnsitz fehlt die Grundlage der Weitergabe.
- Falsche Herkunft: Material, das nicht aus dem eigenen Anbau stammt, darf der Verein nicht weitergeben.
- Übergabe außerhalb des Geländes: Die Weitergabe ist auf das befriedete Besitztum beschränkt.
Was du jetzt tun kannst
- Erfasse jede Pflanze und jeden Samen mit Herkunft aus dem eigenen Anbau.
- Lege fest, wer Übergaben durchführt und wer die Ausweise prüft.
- Führe eine Liste mit Empfänger, Stückzahl, Datum und Monatsmenge.
- Verzichte auf Versand von Stecklingen und kläre Samen-Versand vorher mit der Behörde.
- Prüfe jede Übergabe gegen die Monatsgrenze nach § 20 Abs. 3 KCanG.
Zu den Pflichten, die in der Anbauvereinigung dazu gehören, siehe Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren? Die Regeln zum Jugendschutz im Club erklärt Dürfen unter 18-Jährige das Gelände einer Anbauvereinigung betreten?
Häufige Fragen
Darf ein Club Samen per Post verschicken?
Der Versand von Stecklingen ist nach § 20 Abs. 5 KCanG verboten. Für Samen nennt das Gesetz kein eigenes Versandverbot, verlangt aber die persönliche Anwesenheit beider Seiten im befriedeten Besitztum (§ 20 Abs. 1 KCanG). Ein Versand ist daher nicht vorgesehen.
Wer darf Samen oder Stecklinge aus dem Club bekommen?
Empfänger sind Mitglieder, Nichtmitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und andere Anbauvereinigungen (§ 20 Abs. 1 KCanG). Vor jeder Übergabe wird das Alter und der Wohnsitz mit einem amtlichen Lichtbildausweis geprüft (§ 20 Abs. 2 KCanG).
Was muss der Club bei einer Weitergabe dokumentieren?
Bei Mitgliedern sind Name, Vorname und Geburtsjahr, Stückzahl und Datum festzuhalten. Bei Nichtmitgliedern genügen Stückzahl und Datum (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG).
Quellen
- KCanG § 18 Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
- KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
- KCanG § 25 Selbstkostendeckung
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- KCanG § 27 Überwachung
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen