Was bedeutet kontrollierte Weitergabe im KCanG?
Kontrollierte Weitergabe ist die Überschrift von § 19 KCanG (und von § 20 KCanG für Vermehrungsmaterial). Gemeint sind die Regeln, nach denen eine Anbauvereinigung Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben darf: nur selbst angebautes Cannabis in Reinform, nur innerhalb des befriedeten Besitztums, nur von Mitglied zu Mitglied, mit Alters- und Mitgliedskontrolle, in begrenzten Mengen, in neutraler Verpackung und mit Dokumentation (§§ 19, 21, 26 KCanG). Verstöße können Ordnungswidrigkeiten sein oder zum Widerruf der Erlaubnis führen. Dieser Artikel ordnet die Vorschriften.
Wer die Weitergabe vornehmen darf
Der Verein darf nur das innerhalb seines befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben, ausschließlich als Marihuana oder Haschisch (§ 19 Abs. 1 KCanG). Die Weitergabe erfolgt durch Mitglieder an Mitglieder, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider, zum Zweck des Eigenkonsums (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG). Wer versendet oder liefert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 18 KCanG).
Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft
Bei jeder Weitergabe muss der Verein eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis sicherstellen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Fehlt die Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG).
Mengen
An Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat weitergegeben werden. An Heranwachsende dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat weitergegeben werden, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 KCanG). Einzelheiten beschreibt der Artikel über die Altersgrenzen für die Abgabemengen. Zusätzlich ist die Jahresmenge der Erlaubnis zu beachten (§ 13 Abs. 3 KCanG). Cannabis, das sie übersteigt, ist nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG).
Verpackung, Information und Gesundheitsschutz
Cannabis darf nicht weitergegeben werden, wenn es mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen vermischt, vermengt oder verbunden ist (§ 21 Abs. 1 KCanG). Die Weitergabe erfolgt nur in neutraler Verpackung. Dazu gehört ein Informationszettel mit Gewicht in Gramm, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, durchschnittlichem THC-Gehalt und durchschnittlichem CBD-Gehalt sowie den gesetzlichen Hinweisen (§ 21 Abs. 2 KCanG). Außerdem muss der Verein aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Werden diese Pflichten verletzt, handelt der Verein ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 22 bis 27 KCanG).
Dokumentation nach § 26 KCanG
Der Verein muss fortlaufend dokumentieren: angebaute, vernichtete und vorhandene Mengen, bei jeder Weitergabe an ein Mitglied Name, Vorname, Geburtsjahr, Menge in Gramm, durchschnittlichen THC-Gehalt und Datum sowie bei Transporten Sorte, Mengen, Begleitperson, Datum, Start- und Zieladresse (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Bis zum 31. Januar meldet der Verein die Mengen des Vorjahres (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Transport und Vermehrungsmaterial
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nur auf dem befriedeten Besitztum gelagert werden (§ 22 Abs. 2 KCanG). Ein Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des Besitztums derselben Vereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar verbunden sind oder wenn die Bedingungen des § 22 Abs. 3 KCanG erfüllt sind. Dazu gehören die Anzeige bei der Behörde spätestens einen Werktag vorher, die Begleitung durch ein Mitglied und das Mitführen von Mitgliedsausweis, Kopie der Erlaubnis und Transportbescheinigung. Für Samen und Stecklinge gelten eigene Grenzen: Pro Kalendermonat dürfen an eine Person höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergegeben werden (§ 20 Abs. 3 KCanG).
Typische Fehler im Alltag
Probleme entstehen oft durch Kleinigkeiten: eine Abgabe ohne Altersprüfung, eine fehlende Notiz, eine Übergabe ohne persönliche Anwesenheit oder ein fehlender Informationszettel. Ein Verein sollte für jede Abgabe einen festen Ablauf haben: Ausweise prüfen, Tages- und Monatsmenge abgleichen, Verpackung und Informationszettel mitgeben, Abgabe sofort eintragen. Die Behörde kontrolliert regelmäßig (§ 27 Abs. 1 KCanG).
Was das für Mitglieder und Vereine bedeutet
- Die Abgabe findet persönlich vor Ort statt.
- Die Menge richtet sich nach Alter, Tag und Monat.
- Die Verpackung ist neutral, das Cannabis darf nicht vermischt sein.
- Jede Abgabe wird dokumentiert, Alter und Mitgliedschaft werden geprüft.
Die Pflichten zu Präventionsbeauftragtem und Gesundheitskonzept beschreibt der Ratgeber im Bereich Anbauvereinigungen und Clubs. Den Einstieg bietet Was ist ein Cannabis Social Club? Ob Mitglieder weitergeben dürfen, beantwortet Dürfen Mitglieder Cannabis aus dem Club weitergeben? Die Folgen bei Mengenüberschreitung erklärt Was passiert, wenn ein Club die Mengen überschreitet? Die Weitergabe an Jugendliche behandelt Ist die Weitergabe an Jugendliche strafbar?
Häufige Fragen
Was heißt kontrollierte Weitergabe im Cannabis Social Club?
So lautet die Überschrift von § 19 KCanG. Gemeint sind die Regeln für die Weitergabe an Mitglieder: Weitergabe nur im befriedeten Besitztum, von Mitglied zu Mitglied und bei persönlicher Anwesenheit, Alters- und Mitgliedskontrolle, Mengengrenzen, neutrale Verpackung mit Informationszettel und Dokumentation (§§ 19, 21, 26 KCanG).
Darf ein Club Cannabis verschicken?
Nein. Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 18 KCanG).
Quellen
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 22 Sicherung und Transport
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften