Dürfen Mitglieder Cannabis aus dem Club weitergeben?
Nein. Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von der Anbauvereinigung erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG). Die Ausnahmen vom allgemeinen Weitergabeverbot decken nur die Weitergabe innerhalb des Vereins ab (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG). Wer Cannabis ab- oder weitergibt, begeht eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG), und das gilt auch, wenn kein Geld fließt. Dieser Artikel erklärt, was Weitergabe bedeutet, wie sie sich vom Eigenanbau unterscheidet und welche Strafrahmen gelten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Was Weitergabe rechtlich bedeutet
Weitergabe meint, dass Cannabis an eine andere Person übergeben wird. Das gilt auch, wenn die Übergabe freundschaftlich erscheint und niemand zahlt. Verboten ist nach § 2 Abs. 1 KCanG unter anderem, Cannabis abzugeben oder weiterzugeben (Nr. 7), zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen (Nr. 8) und zu verabreichen (Nr. 9). Wer einem Freund einen Joint reicht, überlässt ihm Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch. Auch das ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG strafbar. Das gilt für Freunde, Bekannte und Familienmitglieder, auch wenn sie volljährig sind.
Der Unterschied zum Eigenanbau
Auch beim privaten Eigenanbau gilt das Verbot: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das ist eine eigene Vorschrift für den Anbau am Wohnsitz und betrifft nicht das Cannabis aus dem Verein. Beide Regeln führen zum selben Ergebnis, haben aber unterschiedliche Grundlagen. Die Unterschiede erklärt Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?
Wie der Verein Cannabis abgibt
Der Verein darf Cannabis ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder weitergeben, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit (§ 19 Abs. 2 KCanG). Mitglieder ab 21 Jahren erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat, Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Diese Grenzen betreffen den Erhalt durch das Mitglied selbst. Für eine Weitergabe des Erhaltenen an Dritte gibt es keine Ausnahme. Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
Strafrahmen
Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Auch der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG). Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Kinder sind Personen unter 14, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren (§ 1 Nr. 18 und 19 KCanG). Mehr dazu steht im Artikel Ist die Weitergabe an Jugendliche strafbar?
Freundeskreis und Familie
Im Freundeskreis ist die Grenze oft unscharf, rechtlich gibt es sie nicht: Das Verbot kennt keine Ausnahme für Menge, Freundschaft oder Absicht. Wer einem Freund aushilft, weil dieser nichts hat, gibt Cannabis weiter. Wer um Cannabis gebeten wird, kann freundlich ablehnen und auf die Rechtslage verweisen. Leben Kinder oder Jugendliche im Haushalt, sind Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen vor ihrem Zugriff zu schützen (§ 10 KCanG). Den Fall des Konsums im Haushalt beschreibt Darf man zu Hause kiffen, wenn Kinder im Haushalt leben? Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Ein Beispiel
Auf einer Feier bietet ein Mitglied den Gästen etwas von seinem Cannabis an. Das ist eine Weitergabe an Dritte und nicht erlaubt. Dass niemand zahlt und die Stimmung locker ist, ändert daran nichts. Wer weiß, dass Gäste fragen werden, lässt sein Cannabis zu Hause und weist vorher auf die Regel hin.
Was der Verein regeln muss
Der Verein muss Alter und Mitgliedschaft bei jeder Weitergabe kontrollieren (§ 19 Abs. 2 KCanG), jede Weitergabe dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG) und die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Bei der Weitergabe weist er auf Risiken und Beratungsstellen hin (§ 21 Abs. 3 KCanG). Ob Mitglieder die Regeln zur Weitergabe im Verein kennen, ist Sache der Satzung und Hausordnung. Eine Übersicht bietet der Artikel Darf ein Club Cannabis an Nichtmitglieder abgeben?
Wo du Hilfe bekommst
Bist du unsicher, ob eine Weitergabe erlaubt ist, frag zuerst den Vorstand des Vereins. Bei Fragen zur Strafbarkeit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis aus dem Club an Freunde weitergeben?
Nein. Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG). Die Weitergabe ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, auch wenn kein Geld fließt. Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa das Reichen eines Joints, ist ebenfalls verboten (§ 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG).
Wie hoch ist die Strafe für die Weitergabe an Jugendliche?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 Abs. 1 KCanG). Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
- KCanG § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften