Ab welchem Alter gelten die vollen Abgabemengen?
Die vollen Abgabemengen gelten für Mitglieder ab 21 Jahren: höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG). Mitglied werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz unterscheidet damit drei Gruppen: Minderjährige sind ausgeschlossen, Heranwachsende haben eine eigene Obergrenze, Erwachsene ab 21 Jahren haben die vollen Mengen.
Wer Mitglied werden darf
Eine Anbauvereinigung darf nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Außerdem muss ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, nachzuweisen durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente (§ 16 Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein, und ein Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Wer aufgenommen werden will, muss schriftlich oder elektronisch versichern, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Der Verein bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG). Zugang zum befriedeten Besitztum haben Personen unter 18 Jahren nicht (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Die Mengen für Mitglieder ab 21 Jahren
Erwachsene Mitglieder dürfen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Beide Grenzen gelten nebeneinander. Ein Beispiel: An zwei verschiedenen Tagen eines Monats dürfen jeweils 25 Gramm weitergegeben werden, das ergibt 50 Gramm. Mehr ist in diesem Kalendermonat nicht zulässig. Zwei Abgaben am selben Tag, die zusammen über 25 Gramm liegen, überschreiten ebenfalls die Tagesgrenze.
Die Mengen für Heranwachsende
Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für sie gilt eine Monatsgrenze von 30 Gramm. Die Tageshöchstmenge bleibt bei 25 Gramm. Der THC-Gehalt des weitergegebenen Cannabis darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 Satz 3 KCanG). Der Verein muss die Einhaltung dieser Vorgabe durch Stichproben prüfen (§ 18 Abs. 2 KCanG). Gibt er wiederholt Cannabis mit höherem THC-Gehalt an Heranwachsende ab, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KCanG).
Wie der Verein das Alter prüft
Bei jeder Weitergabe muss der Verein sicherstellen, dass Alter und Mitgliedschaft streng kontrolliert werden, durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer diese Kontrolle nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG).
Dokumentation der Abgaben
Der Verein muss jede Weitergabe fortlaufend dokumentieren: Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds, Menge in Gramm, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG). Nur so lassen sich Tages- und Monatssummen je Mitglied nachprüfen.
Was die Grenzen im Alltag bedeuten
Wer an einem Tag die volle Tagesgrenze ausschöpft, nähert sich schnell der Monatsgrenze. Die Mengengrenzen gelten für die Abgabe durch den Verein. Sie bestimmen nicht, wie viel jemand privat besitzen darf. Dafür gelten die Besitzregeln in § 3 KCanG, die der Ratgeber in anderen Beiträgen erklärt. Wer beides verwechselt, verliert schnell den Überblick.
Die Mengenregeln sind kein Maßstab für gesundheitliche Unbedenklichkeit. Vereine müssen bei jeder Weitergabe auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum im Alter von unter 25 Jahren hinweisen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG). Außerdem müssen sie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen geben (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KCanG).
Was Mitglieder jetzt tun können
- Nach den Mengen fragen, die für das eigene Alter gelten.
- Den Mitgliedsausweis und den Lichtbildausweis zu jeder Abgabe mitbringen.
- Bezogene Mengen über den Monat im Blick behalten.
- Bei Fragen zum eigenen Konsum eine Beratungsstelle ansprechen. Der Präventionsbeauftragte des Vereins steht als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Dieser Beitrag kann nicht jeden Einzelfall beantworten. Bei Fragen zur eigenen Situation hilft die zuständige Behörde oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt.
Wie die Jahresmengen geplant werden, steht bei Wie werden die jährlichen Anbau- und Abgabemengen festgelegt? Die Monatsmenge erklärt Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten? Die Regeln für junge Mitglieder beschreibt Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen? Das Mindestalter erklärt Dürfen Jugendliche Mitglied in einem Club werden?
Allgemeine Hinweise zum Jugendschutz finden sich im Jugendschutz-Bereich dieser Website.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter gibt es die vollen Abgabemengen im Club?
Die vollen Mengen gelten für Mitglieder ab 21 Jahren: höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, bei einer Tageshöchstmenge von 25 Gramm und einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.
Darf ich als 19-Jähriger im Club genauso viel bekommen wie ein 25-Jähriger?
Nein. Heranwachsende haben eine Obergrenze von 30 Gramm pro Kalendermonat, während Erwachsene ab 21 bis zu 50 Gramm pro Monat erhalten dürfen. Die Tageshöchstmenge von 25 Gramm gilt für beide. Wer 21 wird, erreicht die vollen Mengen.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften