Ist die Weitergabe an Jugendliche strafbar?
Ja, die Weitergabe von Cannabis an Jugendliche ist strafbar. Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, begeht eine Straftat (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG), ebenso wer es zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 8 und 9 KCanG). Die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Person über 21 Jahren, die Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, begeht in der Regel einen besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Kinder sind nach § 1 Nr. 18 und 19 KCanG Personen unter 14 Jahren, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Dieser Artikel erklärt die Vorschriften. Er ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Was § 34 KCanG zur Weitergabe regelt
Die Grundregel steht in § 34 Abs. 1 KCanG. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Cannabis ab- oder weitergibt (Nr. 7), zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (Nr. 8) oder verabreicht (Nr. 9). Das gilt unabhängig vom Alter der empfangenden Person und unabhängig davon, ob Geld fließt. Wer etwa einem Freund einen Joint reicht, überlässt ihm Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch. Auch der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG), und bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 5 KCanG).
Besonders schwere Fälle bei Kindern und Jugendlichen
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG). Dann beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Dasselbe gilt für eine Person über 21 Jahre, die ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, bestimmte Handlungen zu begehen oder zu fördern, etwa sich Cannabis zu verschaffen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KCanG).
Noch strenger wird es in den Fällen des § 34 Abs. 4 KCanG. Wer in den genannten Fällen gewerbsmäßig handelt oder als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zu Handel, Ein- oder Ausfuhr, Weitergabe oder dem sonstigen Inverkehrbringen bestimmt, muss mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren rechnen. Ein Regelbeispiel entscheidet nicht allein. Wie das Gericht einen Fall einordnet, hängt von allen Umständen ab. Bei konkreten Vorwürfen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Konsum in Gegenwart von Minderjährigen
Unabhängig von der Weitergabe ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Konsumverbot gilt außerdem unter anderem in Schulen und in deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Auch am Wohnsitz sind Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen (§ 10 KCanG).
Warum Clubs den Zugang eng halten
Eine Anbauvereinigung darf nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren darf sie keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG), und bei jeder Weitergabe muss sie das Alter kontrollieren (§ 19 Abs. 2 KCanG). Gibt ein Verein Cannabis an eine Person unter 18 Jahren ab, überschreitet er die Grenzen der Erlaubnis, denn die Ausnahmen vom Weitergabeverbot gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 3 KCanG). Außerdem muss der Verein bei der Weitergabe auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum im Alter von unter 25 Jahren hinweisen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG). Der Artikel Welche Zutrittsregeln gelten für Besucher? zeigt, wie sich der Schutz im Zugang niederschlägt. Ob Jugendliche Mitglied werden dürfen, beantwortet Dürfen Jugendliche Mitglied in einem Club werden?
Gesundheit junger Menschen
Das Gesetz schützt Jugendliche rechtlich und mit Blick auf ihre Gesundheit. Es verpflichtet Vereine ausdrücklich, auf Schäden bei Konsum unter 25 Jahren hinzuweisen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Mehr zur Hirnentwicklung steht im Artikel Bis wann ist das Gehirn in der Entwicklung?
Hilfe für Eltern und Fachkräfte
Eltern, die sich Sorgen machen, finden Informationen und Angebote auf cannabispraevention.de. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ist unter 0800 111 0550 erreichbar (nummergegenkummer.de). Eine Suchtberatungsstelle vor Ort hilft, die Lage einzuordnen. Fachkräfte in Schulen und in der Jugendarbeit können ebenfalls dorthin verweisen.
Was du tun kannst, wenn du dir Sorgen machst
- Gib selbst kein Cannabis an Minderjährige weiter, auch nicht einmal und nicht zum Probieren.
- Informiere dich über die Gesetzeslage und die Risiken bei den genannten Beratungsangeboten.
- Hol dir bei Verdacht auf eine Straftat Rechtsrat, bevor du Aussagen machst, gleich ob als Beschuldigter oder als Zeuge.
Weitere Informationen zum Jugendschutz findest du auf der Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich einem Jugendlichen einmal Cannabis gebe?
Schon eine einzelne Weitergabe ist strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Gibt eine Person über 21 Jahren das Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Darf ein Club Jugendliche als Mitglieder aufnehmen?
Nein. Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren darf der Verein auch keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Wo bekomme ich Hilfe, wenn ein Jugendlicher bei mir Cannabis konsumiert?
Erste Anlaufstellen sind eine Suchtberatungsstelle vor Ort, das Portal cannabispraevention.de und das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer (0800 111 0550). Besteht der Verdacht auf eine Straftat, holst du dir vor Aussagen rechtlichen Rat.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- cannabispraevention.de: Gesetzeslage für Jugendliche
- Nummer gegen Kummer