Darf ein Club Cannabis an Nichtmitglieder abgeben?
Ein Cannabis Social Club darf Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nur an seine Mitglieder weitergeben. Eine Abgabe von Cannabis an Nichtmitglieder sieht das Gesetz nicht vor, und genau darin liegt der Kern der Erlaubnis. Für Samen und Stecklinge gilt eine eigene Regel, die weiter unten steht. Dieser Artikel erklärt, wer als Mitglied zählt, welche Mengen gelten und warum auch der Eigenanbau keinen Umweg öffnet.
Was die Erlaubnis für einen Club erlaubt
Ein Club braucht eine behördliche Erlaubnis, um Cannabis gemeinschaftlich anzubauen und an Mitglieder weiterzugeben. Das steht in § 11 Abs. 1 KCanG: Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Weitergabe an Mitglieder ist also der Zweck, für den die Erlaubnis gilt.
Auch der Anbau ist auf Mitglieder beschränkt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Wer nicht Mitglied ist, arbeitet im Club also nicht am Anbau mit.
Die Weitergabe darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder erfolgen, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 1 und 2 KCanG). Der Club muss bei jeder Weitergabe Alter und Mitgliedschaft über Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis strikt kontrollieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Fehlt die Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG). Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis ihrerseits nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
Wer als Mitglied zählt
Mitglied darf nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Die Person muss außerdem einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Wer bereits Mitglied eines Clubs ist, darf nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG nicht zusätzlich in einem zweiten Club Mitglied sein.
Die Obergrenze liegt bei 500 Mitgliedern je Anbauvereinigung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Ob ein bestimmter Club noch neue Mitglieder aufnehmen kann, erfährst du nur direkt beim Club. Die Voraussetzungen im Einzelnen beschreibt der Artikel Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?.
Wo die Grenze zwischen Mitglied und Dritten verläuft
Für die Frage, wer eine Abgabe erhalten darf, zählt nur die Mitgliedschaft in genau diesem Club. Alle anderen Personen sind im Sinne der Erlaubnis Dritte, auch wenn sie den Club gut kennen oder selbst Mitglied eines anderen Clubs sind.
- Personen mit gültiger Mitgliedschaft im Club, die die Altersgrenzen erfüllen
- Freunde, Familie und Bekannte ohne Mitgliedschaft
- Mitglieder eines anderen Clubs, weil die Mitgliedschaft nur in einer Anbauvereinigung möglich ist
Die letzte Gruppe wird oft unterschätzt. Wer in einem Club Mitglied ist, darf die Abgabe eines anderen Clubs nicht als Ersatz nutzen, und umgekehrt gilt dasselbe.
Die Mengen gelten für Mitglieder, nicht für Dritte
Die Mengenregeln beziehen sich auf die Weitergabe an Mitglieder. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Für Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 20 KCanG), gilt eine Obergrenze von 30 Gramm pro Kalendermonat. Der THC-Gehalt darf dabei höchstens 10 Prozent betragen.
Diese Grenzen zeigen, wofür das System gebaut ist: eine feste Abgabe an einen festen Personenkreis. Die Mengen beziehen sich auf die einzelne Person und den jeweiligen Zeitraum, nicht auf den Club als Ganzes. Ein Club, der an Dritte abgibt, verlässt diesen Rahmen, und für eine solche Abgabe gibt es in der Erlaubnis keine Grundlage.
Eigenanbau ist kein Umweg
Manche Mitglieder überlegen, die Ernte aus dem eigenen Anbau an Freunde weiterzugeben. Das ist nicht erlaubt. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Der Eigenanbau ist an den Wohnsitz gebunden und auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG).
Wie sich Eigenanbau und Club unterscheiden, erklärt der Artikel Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?. Ob ein Mitglied zusätzlich privat anbauen darf, behandelt der Artikel Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?.
Typische Fragen aus dem Club
Viele Mitglieder fragen, ob sie Freunden beim ersten Besuch etwas mitbringen dürfen. Auch das ist eine Weitergabe an einen Dritten, solange die Person selbst nicht Mitglied ist. Das Gesetz kennt für Gäste keine Ausnahme, die eine solche Abgabe rechtfertigt.
Eine zweite Frage lautet oft, ob ein Mitglied auch für andere etwas abholen darf. Die Mengen aus § 19 KCanG beziehen sich auf den Empfang durch Mitglieder, nicht auf Gefälligkeiten gegenüber Dritten. Wer unsicher ist, sollte vorher mit dem Club klären, was erlaubt ist.
Gerade bei Freunden ohne Mitgliedschaft hilft eine klare Antwort am meisten. Du musst nicht begründen, warum du nichts abgibst, aber du solltest es deutlich sagen. Ein klares Nein schützt beide Seiten und erspart spätere Diskussionen.
Ausnahme: Samen und Stecklinge
Samen und Stecklinge sind Vermehrungsmaterial (§ 1 Nr. 7 KCanG) und fallen nicht unter den Cannabisbegriff des Gesetzes (§ 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG). Für sie sieht § 20 KCanG eine Weitergabe auch an Nichtmitglieder vor: Anbauvereinigungen dürfen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenes Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums an Nichtmitglieder weitergeben, die mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG).
Dafür gelten feste Bedingungen. Beide Seiten müssen persönlich anwesend sein, der Club kontrolliert Alter und Wohnsitz per amtlichem Lichtbildausweis (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KCanG). Pro Person und Kalendermonat sind höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge erlaubt (§ 20 Abs. 3 KCanG). Der Zweck ist der private Eigenanbau (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 KCanG), und der Club hat vom Empfänger die Erstattung der Gewinnungskosten zu verlangen (§ 25 KCanG). Versand und Lieferung von Stecklingen sind verboten (§ 20 Abs. 5 KCanG). Einzelheiten erklärt der Artikel Dürfen Clubs Samen und Stecklinge weitergeben?
Ein Beispiel aus dem Alltag
Jonas ist 20 Jahre alt und Mitglied in einem Club. Sein Bruder ist kein Mitglied und fragt, ob Jonas ihm zehn Gramm mitgeben kann. Jonas ist Heranwachsender, aber die Grenzen aus § 19 KCanG regeln, was ein Club an Mitglieder abgeben darf. Sie geben Jonas keine Erlaubnis, Cannabis an andere Personen weiterzureichen.
Eine Weitergabe an den Bruder ist vom Gesetz nicht gedeckt und kann nach § 34 KCanG strafbar sein. Für Jonas heißt das: Er lehnt die Bitte ab und erklärt seinem Bruder, wo er sich selbst informieren kann. Das ist unbequem, schützt aber beide vor einem Verfahren.
Warum die Regel auch dem Jugendschutz dient
Die Begrenzung auf Mitglieder hält den Zugang eng. Für das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung gilt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt haben (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Club, der nur an Mitglieder abgibt, verringert das Risiko, dass Cannabis über Umwege bei Jüngeren landet.
Anbauvereinigungen sind zudem verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen, und ernennen dafür einen Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Was du konkret tun kannst
- Prüfe die Erlaubnis. Frag den Club nach seiner Erlaubnis nach § 11 KCanG und lass dir erklären, welche Behörde sie erteilt hat.
- Lehne Angebote außerhalb des Clubs ab. Wer dir Cannabis anbietet, ohne dass du Mitglied eines Clubs bist, handelt außerhalb der Erlaubnis.
- Hol dir Rat, wenn du unsicher bist. Auf cannabispraevention.de findest du Informationen und Kontaktmöglichkeiten.
Die Regel ist eindeutig, auch wenn im Einzelfall Details offen bleiben. Bei Rechtsfragen zu einem konkreten Vorgang ist ein Anwalt die richtige Anlaufstelle. Weitere Artikel zum Thema findest du unter Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Darf ein Club Cannabis an Freunde von Mitgliedern weitergeben?
Nein. Cannabis darf nur an Mitglieder weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 KCanG). Freunde ohne eigene Mitgliedschaft fallen nicht darunter, auch wenn ein Mitglied sie gut kennt. Ausnahme: Samen und Stecklinge dürfen unter den Bedingungen des § 20 KCanG auch an volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz in Deutschland gehen.
Wie viel darf ein Mitglied über 21 Jahren höchstens erhalten?
Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Für Heranwachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 30 Gramm pro Kalendermonat. Die Grenzen beziehen sich auf die einzelne Person.
Was droht bei einer Weitergabe außerhalb eines Clubs?
Cannabis außerhalb der erlaubten Weitergabe ab- oder weiterzugeben, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Vorgesehen sind eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für die Anbauvereinigung selbst kommen außerdem behördliche Maßnahmen in Betracht (§ 27 Abs. 3 KCanG). Bei einem Verdacht auf eine Straftat lohnt sich rechtlicher Rat, bevor du Angaben machst.