Was bedeutet Eigenbedarf der Mitglieder?
Eigenbedarf der Mitglieder ist die Menge Cannabis, die die Mitglieder einer Anbauvereinigung für ihren Eigenkonsum voraussichtlich benötigen. Das Gesetz verwendet den Begriff als Maßstab für die Erlaubnis. Die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen sind darauf zu begrenzen, dass sie für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG).
Was der Begriff im Gesetz bedeutet
Die Erlaubnis einer Anbauvereinigung umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des Cannabis an Mitglieder zum Eigenkonsum (§ 13 Abs. 1 KCanG). Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums erstrecken (§ 13 Abs. 2 KCanG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Menge begrenzt. Das Gesetz knüpft diese Grenze an den Bedarf der Mitglieder.
Für die Praxis bedeutet das: Maßgeblich für die Menge ist der voraussichtliche Eigenkonsum der Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder ist dafür ein zentraler Faktor. Mehr Mitglieder bedeuten einen höheren Bedarf, aber nur innerhalb dessen, was die Behörde erlaubt.
Wie die Jahresmenge festgelegt wird
Der Antrag enthält dazu konkrete Angaben. Der Verein nennt die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Außerdem gibt er die Mengen in Gramm an, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden (Nr. 9). Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG).
Die Schätzung sollte nachvollziehbar sein. Eine Zahl ohne Begründung ist schwer zu prüfen. Der Verein kann beschreiben, wie er den Bedarf ermittelt hat. Das Gesetz schreibt dafür kein Verfahren vor. Welche Begründung die Behörde erwartet, erfragen die Gründerinnen und Gründer am besten vorab bei ihr.
Nachträgliche Anpassung
Mitgliederzahlen ändern sich. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Behörde die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Mengen nachträglich anpasst, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter Mitgliederzahlen nachweist, dass sich der nötige Eigenbedarf verändert hat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Der Verein muss die Veränderung also belegen und darf nicht einfach mehr anbauen.
Mitteilungspflichten gelten zusätzlich. Änderungen bei den Angaben des Antrags, darunter die geschätzte Mitgliederzahl und die voraussichtlichen Jahresmengen, muss der Verein der Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 6 und 9 KCanG).
Jahresmengen im Alltag überwachen
Die Jahresmenge ist eine Obergrenze, die der Verein im Blick behalten muss. Das Gesetz verlangt, dass Anbauvereinigungen den Bestand, den Anbau, die Weitergabe und die Vernichtung in Gramm dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG). Bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres ist der Behörde elektronisch zu melden, welche Mengen im Vorjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet wurden und wie viel am Jahresende vorhanden war (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Cannabis, das die erlaubte Jahresmenge übersteigt, gilt als nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG). Solches Cannabis darf der Verein nicht an Mitglieder weitergeben, und es ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Überschreitet der Verein die erlaubten Jahresmengen wiederholt, kann die Behörde die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KCanG).
Typische Missverständnisse
- Eigenbedarf ist keine Einzelmenge pro Person: Der Begriff beschreibt den Bedarf des Vereins als Ganzes, nicht eine feste Menge für jedes Mitglied.
- Mehr Anbau heißt nicht mehr Weitergabe: Die Weitergabe bleibt an die Grenzen des Gesetzes gebunden, auch wenn die Ernte größer ausfällt.
- Eigenbedarf ist nicht Eigenanbau zu Hause: Der private Eigenanbau eines Mitglieds ist ein anderer Bereich mit eigenen Regeln (§ 9 KCanG).
Was du jetzt tun kannst
- Ermittle die voraussichtliche Mitgliederzahl und begründe die Schätzung schriftlich.
- Rechne die Jahresmenge in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch.
- Lege ein Verfahren fest, mit dem du Bestand, Ernte und Abgabe laufend erfasst.
- Kläre mit der zuständigen Behörde, wann eine Anpassung nötig wird und welche Nachweise sie verlangt.
Die Regeln zur Weitergabe an Mitglieder erklärt Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten? Wie die Jahresmengen insgesamt festgelegt werden, zeigt Wie werden die jährlichen Anbau- und Abgabemengen festgelegt? Die Dokumentation im Detail beschreibt Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren?
Häufige Fragen
Was ist mit Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes gemeint?
Gemeint ist die Menge, die die Mitglieder einer Anbauvereinigung für ihren Eigenkonsum voraussichtlich benötigen (§ 13 Abs. 3 KCanG). Sie begrenzt die erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen des Vereins. Der Begriff beschreibt den Bedarf der Gemeinschaft, nicht eine feste Menge pro Person.
Was passiert, wenn der Club mehr Mitglieder bekommt?
Die Behörde kann die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Mengen nachträglich anpassen, wenn die Anbauvereinigung nachweist, dass sich der Bedarf durch veränderte Mitgliederzahlen verändert hat (§ 13 Abs. 3 KCanG). Änderungen bei den Antragsangaben muss der Verein der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Wie viel Cannabis darf der Verein im Jahr anbauen?
Die Obergrenze ergibt sich aus der Erlaubnis und dem Eigenbedarf der Mitglieder (§ 13 Abs. 3 KCanG). Konkrete Zahlen stehen im Bescheid der zuständigen Behörde. Im Antrag nennt der Verein die voraussichtlichen Mengen in Gramm.