Was passiert, wenn der Club die 500-Grenze überschreitet?
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Diese Grenze ist im Gesetz festgelegt und gilt für jeden Club. Wer sie überschreiten will oder schon nahe daran ist, muss die Mitgliederzahl im Blick behalten. Eine Überschreitung ist unzulässig. Das Gesetz nennt dafür keine eigene Sanktion. In Betracht kommen aber Auflagen (§ 13 Abs. 4 KCanG), Maßnahmen der Überwachung (§ 27 Abs. 3 KCanG), ein Widerruf (§ 15 Abs. 1 KCanG) und bei einer Verlängerung die Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KCanG). Was im Einzelfall folgt, entscheidet die Behörde.
Die Grenze und ihre Herkunft im Antrag
Schon im Erlaubnisantrag gibt der Club seine geschätzte künftige Mitgliederzahl an (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Die Zahl ist also eine Planungsangabe, die die Behörde bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine spätere Änderung der Zahl ist mitzuteilen.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache zu stellen, und zu den weiteren Angaben gehören unter anderem die Lage des befriedeten Besitztums, die Größe der Anbauflächen und die voraussichtlichen Jahresmengen (§ 11 Abs. 4 KCanG). Die Mitgliederzahl steht damit im Zusammenhang mit den Mengen, die der Club anbauen und weitergeben darf.
Mitteilungspflicht bei Änderungen
Nach § 11 Abs. 6 KCanG sind Änderungen mitzuteilen, die nach der Beantragung der Erlaubnis eingetreten sind. Dazu zählen Änderungen bei der geschätzten Mitgliederzahl. Die Mitteilung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.
Praktisch heißt das: Wenn sich abzeichnet, dass der Club stark wächst, ist die Behörde früh zu informieren. Eine Mitteilung, die erst nach dem Überschreiten kommt, wirkt schlechter als eine rechtzeitige Ankündigung mit einem Plan, wie der Club damit umgeht.
Die Folgen laut Gesetz
Das KCanG nennt in § 15 Abs. 1 Gründe, aus denen die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Die Liste ist nicht abschließend, denn sie beginnt mit „insbesondere“. Genannt werden unter anderem die Nutzung eines befriedeten Besitztums, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist, die wiederholte Überschreitung der erlaubten Jahresmengen, die Weitergabe von Cannabis mit mehr als 10 Prozent THC an Heranwachsende, die Nichtnutzung der Erlaubnis innerhalb von zwei Jahren und wiederholt nicht erfüllte Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 29 KCanG.
Die Mitgliederzahl ist in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich genannt. Ob eine Überschreitung der Grenze von 500 Mitgliedern im Einzelfall zu einer Maßnahme führt, entscheidet die zuständige Behörde. Für Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 15 Abs. 2 KCanG). Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen, und Gerichte entscheiden im Einzelfall.
| Frage | Antwort nach dem Gesetz | Grundlage |
|---|---|---|
| Wie viele Mitglieder sind erlaubt? | Höchstens 500 | § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG |
| Was gehört in den Antrag? | Die geschätzte künftige Mitgliederzahl | § 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG |
| Wann ist eine Änderung zu melden? | Unverzüglich nach Kenntniserlangung | § 11 Abs. 6 KCanG |
| Welche Maßnahme kann folgen? | Widerruf der Erlaubnis, ganz oder teilweise, aus den Gründen des § 15 Abs. 1 | § 15 Abs. 1 KCanG |
Neue Mitglieder richtig aufnehmen
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist der Punkt, an dem der Club die Grenze tatsächlich steuern kann. Jede Person darf nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer jemanden entgegen den Vorgaben in eine Anbauvereinigung aufnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 KCanG). Auch die Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG).
Ein Aufnahmeverfahren mit festen Schritten hilft, den Überblick zu behalten. Dazu gehört, dass der Vorstand die Zahl der Mitglieder regelmäßig festhält und Aufnahmen dokumentiert. Eine Warteliste kann sinnvoll sein, wenn der Club nahe an der Grenze liegt. Ob und wie eine Warteliste zulässig ist, klärt man vorab mit der Behörde.
Was der Vorstand tun sollte
Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Umgang mit der Mitgliederzahl. Er sollte eine einfache Zählung führen, die Aufnahmen nachvollziehbar macht und regelmäßig vor der Mitgliederversammlung berichtet. Eine Prognose zur Entwicklung hilft, rechtzeitig zu entscheiden, ob ein Aufnahmestopp, eine Aufnahme in Stufen oder eine neue Mitteilung an die Behörde nötig ist.
Wer einen Antrag auf Erhöhung der Mitgliederzahl plant, sollte das mit der Behörde besprechen. Eine ungeplante Überschreitung ist schwerer zu erklären als eine offen angekündigte Planung.
Typische Fehler
- Zu knappe Schätzung im Antrag: Wer die künftige Zahl zu niedrig ansetzt, muss später nachmelden und riskiert Rückfragen.
- Keine Zählung: Ohne Liste weiß niemand genau, wie viele Mitglieder gerade aufgenommen sind.
- Späte Mitteilung: Änderungen erst nach Monaten zu melden, ist ein vermeidbares Risiko.
- Doppelmitgliedschaften: Wer nicht prüft, ob Mitglieder anderswo schon Mitglied sind, verstößt unter Umständen gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG.
Was du als Mitglied wissen solltest
Wenn dein Club kurz vor der Grenze steht, frag den Vorstand, wie die Aufnahme geregelt ist und ob neue Mitglieder gerade aufgenommen werden. Wenn du selbst in einem anderen Club Mitglied bist, darfst du nicht zusätzlich in einem zweiten Club aufgenommen werden. Eine ausführlichere Darstellung der Aufnahme findet sich im Ratgeber.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis Club höchstens haben?
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die geschätzte künftige Mitgliederzahl gehört bereits zum Erlaubnisantrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG).
Kann die Erlaubnis wegen zu vieler Mitglieder widerrufen werden?
Die Gründe für einen Widerruf stehen in § 15 Abs. 1 KCanG. Die Mitgliederzahl ist dort nicht ausdrücklich genannt. Ob eine Überschreitung im Einzelfall zu einer Maßnahme führt, entscheidet die Behörde. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Darf man in mehreren Cannabis Clubs Mitglied sein?
Nein. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG.