Gelten im Wohneigentum andere Regeln als in der Mietwohnung?
Im Wohneigentum gelten die Grundregeln des KCanG für den privaten Eigenanbau genauso wie in einer Mietwohnung. Zusätzlich bestimmen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft und ihre Beschlüsse, was im Haus gilt. Die Regeln setzt hier die Gemeinschaft aller Eigentümer. In der Mietwohnung geben der Mietvertrag und der Vermieter den Rahmen vor. Dieser Ratgeber zeigt, welche Ebenen zusammenkommen und wo du dich verlässlich informierst.
Welche KCanG-Regeln gelten auch im Eigentum?
Die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes hängen nicht davon ab, ob die Wohnung dir gehört oder gemietet ist. Das Gesetz knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an:
- Nach § 9 Abs. 1 KCanG ist Personen ab 18 Jahren der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
- Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Nach § 3 Abs. 2 KCanG ist am Wohnsitz der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis (bei Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen) und bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.
- Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.
Diese Pflichten treffen dich als Person. Die Gemeinschaft hat sie nicht zu verantworten, du aber auch nicht weniger, nur weil im Haus viele Menschen wohnen.
Was gehört zum Sondereigentum?
Dein Sondereigentum sind nach § 5 Abs. 1 WEG die Räume, die als solche bestimmt sind, und die dazugehörigen Bestandteile des Gebäudes. Voraussetzung ist, dass man sie verändern, beseitigen oder einfügen kann, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder Rechte anderer Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch kein Sondereigentum, selbst wenn sie mitten in deiner Wohnung liegen. Nach § 5 Abs. 4 WEG können Vereinbarungen der Eigentümer zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Welche Regeln das in deinem Haus sind, steht in den Unterlagen der Gemeinschaft.
Welche Pflichten hast du gegenüber der Gemeinschaft?
Nach § 14 Abs. 1 WEG bist du gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Außerdem musst du das Betreten deines Sondereigentums und andere Einwirkungen dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen. Bestehen solche nicht, gilt die Duldungspflicht für Einwirkungen, aus denen dir über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Nach § 14 Abs. 2 WEG darfst du das Sondereigentum der übrigen Eigentümer nicht über dieses Maß hinaus beeinträchtigen. Muss jemand eine Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus dulden, sieht § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld vor.
Wo findest du die Regeln deines Hauses?
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehört nach § 19 Abs. 2 WEG unter anderem die Aufstellung einer Hausordnung. Soweit Benutzung und Verwaltung nicht durch Vereinbarung geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG darüber. Du erfährst die geltenden Regeln aus drei Quellen:
- den Vereinbarungen der Eigentümer, in vielen Häusern in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung festgehalten,
- den Beschlüssen der Eigentümerversammlung,
- der Hausordnung.
Nach § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Stelle diese Bitte am besten schriftlich an die Hausverwaltung, damit Anfrage und Antwort dokumentiert sind.
Wie funktionieren Beschlüsse in der Eigentümerversammlung?
Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden nach § 23 Abs. 1 WEG in einer Versammlung geordnet. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nach § 23 Abs. 2 WEG erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann, ist nach § 23 Abs. 4 WEG nichtig. Im Übrigen ist er gültig, solange ihn kein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt. Für dich heißt das: Ein Beschluss gilt zunächst, auch wenn du ihn für falsch hältst. Ob du dagegen vorgehen kannst, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
Was ist im Mehrfamilienhaus beim Schutz vor Zugriff zu beachten?
Im Haus leben oft Kinder und Jugendliche, und viele Menschen gehen durch dieselben Flure. § 10 KCanG verlangt geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. In einer Wohnanlage lässt sich das nur innerhalb deiner Wohnung zuverlässig gewährleisten, zum Beispiel durch abgeschlossene Räume und verwahrte Schlüssel. Praktische Hinweise stehen im Ratgeber zur Zugangskontrolle für einen Raum und zum Schutz von Kindern.
Welche Versicherungen gibt es im Eigentum?
Die Gemeinschaft versichert nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG das gemeinschaftliche Eigentum angemessen zum Neuwert. Für Schäden an der Bausubstanz kommt nach dem Hausjournal die Wohngebäudeversicherung auf, für beschädigte persönliche Gegenstände die Hausratversicherung, sofern der Schaden in der Police abgedeckt ist. Die Hausratversicherung umfasst nach der Commerzbank grundsätzlich das bewegliche Hab und Gut eines Haushalts. Als Eigentümer prüfst du deshalb deinen eigenen Vertrag und fragst den Versicherer, was dort steht. Mehr dazu steht im Artikel zur Hausratversicherung.
Wie unterscheidet sich das Eigentum von der Mietwohnung?
| Frage | Wohneigentum | Mietwohnung |
|---|---|---|
| Wer setzt die Regeln? | Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft | Mietvertrag, gegebenenfalls Hausordnung des Vermieters |
| Erste Anlaufstelle | Hausverwaltung, Eigentümerversammlung | Vermieter, Hausverwaltung |
| Beratung | Fachanwältin oder Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht | Mieterverein, Fachanwältin oder Fachanwalt für Mietrecht |
Die Grundregeln aus dem KCanG gelten in beiden Fällen unverändert.
Was du jetzt tun kannst
- Fordere bei der Hausverwaltung die Vereinbarungen, die Hausordnung und die aktuellen Beschlüsse an und lies die Passagen zu Nutzung und Gemeinschaftsflächen.
- Halte die Schutzmaßnahmen nach § 10 KCanG in deiner Wohnung aktuell.
- Kläre Fragen zur Nutzung schriftlich mit der Verwaltung.
- Hole bei Streit eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht hinzu.
Weitere Hinweise zum Zusammenleben im Haus findest du in den Artikeln zur Hausordnung und zum Gespräch mit Nachbarn.
Häufige Fragen
Gelten im Eigentum dieselben Anbauregeln wie in der Miete?
Ja. Nach § 9 KCanG ist der private Eigenanbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt, und nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu schützen. Zusätzlich zählen im Eigentum die Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft.
Welche Pflichten habe ich als Wohnungseigentümer?
Nach § 14 WEG musst du die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einhalten und das Betreten und andere Einwirkungen auf dein Sondereigentum dulden, soweit diese Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen. Das Sondereigentum der anderen darfst du nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.
Wo erfahre ich, was in meinem Haus beschlossen wurde?
Nach § 18 Abs. 4 WEG kannst du von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Wende dich dafür schriftlich an die Hausverwaltung. Bei schwierigen Fragen zu Vereinbarungen oder Beschlüssen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
Quellen
- WEG § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
- WEG § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- WEG § 18 Verwaltung und Benutzung
- WEG § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- WEG § 23 Wohnungseigentümerversammlung
- KCanG § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
- KCanG § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- KCanG § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
- Commerzbank: Hausratversicherung abschließen oder nicht
- Hausjournal: Wasserschaden durch Waschmaschine