Muss die Apotheke über Medizinalcannabis beraten?
Medizinalcannabis darf in Deutschland an Endverbraucher nur in einer Apotheke abgegeben werden, und zwar gegen Vorlage der Verschreibung. Das legt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) in § 3 Abs. 2 fest. Nach § 20 Abs. 1 ApBetrO muss der Apothekenleiter sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden hinreichend über Arzneimittel informiert und beraten werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht dazu Hinweise für Apothekerinnen und Apotheker. Dieser Artikel zeigt dir, was du bei der Abgabe verlangen kannst und welche Fragen du stellen solltest.
Was bei der Abgabe rechtlich feststeht
Die wichtigste Regel ist klar: Die Abgabe erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung. Ohne Verschreibung gibt es keine Abgabe. Die Verschreibung selbst darf nach § 3 Abs. 1 MedCanG nur von Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden.
Die Pflicht zur Information und Beratung nach § 20 Abs. 1 ApBetrO muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden. Sie kann durch anderes pharmazeutisches Personal übernommen werden, wenn der Apothekenleiter das zuvor festgelegt hat. Wenn du unsicher bist, was du erwarten kannst, frag die Apotheke direkt.
Die Fragen, die du stellen solltest
Ein Beratungsgespräch wird nützlicher, wenn du mit einer Liste hineingehst. Die folgenden Punkte sind für viele Patientinnen und Patienten wichtig:
- Wie nehme ich das Präparat ein, und wie ist die Dosierung auf der Verordnung zu verstehen?
- Wie bewahre ich das Präparat auf, und wie lange ist es haltbar?
- Gibt es Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten, die ich einnehme?
- Was mache ich, wenn ich eine Dosis vergesse oder unsicher bin?
- Welche Angaben soll ich der Apotheke für meine Akte machen?
Lass dir wichtige Hinweise schriftlich mitgeben. Eine Notiz mit Datum hilft dir, wenn du später nachlesen möchtest, was besprochen wurde.
Was du verlangen kannst
Nach § 20 ApBetrO darfst du hinreichende Information und Beratung erwarten. Wenn dir die Antworten nicht reichen, bitte darum, dass die Apotheke dir die Information schriftlich gibt oder die Rückfrage bei der verordnenden Praxis klärt. Du musst deine Fragen nicht in Fachsprache stellen. Eine ehrliche Frage ist der beste Einstieg.
Bei der Abgabe kann die Apotheke außerdem Rückfragen zu deiner Verordnung stellen. Nach § 7 Abs. 1 ApBetrO muss das Arzneimittel der Verschreibung entsprechen, bei erkennbarem Irrtum oder Bedenken klärt die Apotheke erst.
Warum du zusätzlich mit der Praxis sprichst
Die Apotheke kennt das Präparat, die verordnende Praxis kennt deine Behandlung. Bei Fragen zur Dosierung, zu Veränderungen des Befindens oder zu Nebenwirkungen ist die Praxis deshalb die richtige Ansprechpartnerin. Die Apotheke kann dir helfen, die Information zu verstehen, und die Praxis entscheidet über die medizinische Behandlung.
Notiere dir, welche Frage an welche Stelle geht. So gehen keine Informationen verloren, und du erhältst eine konsistente Auskunft.
Datenschutz in der Apotheke
Bei der Abgabe fallen Gesundheitsdaten an. Du kannst fragen, wie die Apotheke diese Daten schützt und wer darauf Zugriff hat. Der Artikel zum Schutz der Gesundheitsdaten in der Apotheke erklärt die wichtigsten Punkte.
Wenn die Beratung nicht ausreicht
Manchmal reicht ein Gespräch am Tresen nicht aus. Dann kannst du einen separaten Termin vereinbaren oder die Fragen schriftlich einreichen. Eine zweite Apotheke kann ebenfalls eine Erklärung geben, wenn du ein Präparat wechseln musst. Der Artikel zur Frage, was tun, wenn die eigene Apotheke nicht liefern kann, beschreibt diese Schritte.
Ob eine Pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) beraten darf, hängt davon ab, was der Apothekenleiter festgelegt hat (§ 20 Abs. 1 ApBetrO). Der Artikel zur Beratung durch die PTA erläutert die Rolle im Team.
Gesundheit und Straßenverkehr
Melde Veränderungen deines Befindens der Praxis und besprich Risiken mit ihr. Das BIÖG weist zum Freizeitkonsum darauf hin, dass Menschen, die kiffen, häufiger eine Psychose bekommen als Menschen, die nicht kiffen.
Im Straßenverkehr gilt nach § 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Frag die Apotheke oder die Praxis, bevor du ein Fahrzeug führst, und achte auf deine Reaktionen.
Anlaufstellen
Die Apotheke beantwortet Fragen zur Abgabe und zur Anwendung im Alltag. Die verordnende Praxis entscheidet über die Behandlung. Die Seite des BfArM enthält Hinweise für Patientinnen und Patienten zum Ablauf der Versorgung.
Beratung am Telefon oder schriftlich
Nicht jede Frage muss am Tresen geklärt werden. Viele Apotheken beantworten Rückfragen auch am Telefon. Schreib dir die Fragen vorher auf, damit du keine Angabe vergisst. Bitte bei Fragen zur Dosierung um eine kurze schriftliche Zusammenfassung.
Was du zur Abgabe mitnehmen solltest
- Die Verschreibung im Original, weil die Abgabe nur gegen Vorlage erfolgt.
- Eine Liste deiner anderen Medikamente, damit Wechselwirkungen geprüft werden können.
- Notizen zu deinem Befinden seit der letzten Abgabe.
Was du jetzt tun kannst
Bereite beim nächsten Besuch deine Fragen vor und lass dir die Antworten schriftlich geben. Klär medizinische Fragen mit der Praxis und Fragen zur Abgabe mit der Apotheke. Wenn die Beratung dich nicht überzeugt, sprich das Problem offen an und wechsle die Stelle nur mit Absprache. Dann bleibt deine Versorgung nachvollziehbar.
Häufige Fragen
Muss die Apotheke Medizinalcannabis beraten?
Die Abgabe erfolgt in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Welche Beratung zur Abgabe gehört, richtet sich nach den Regeln für Apotheken. Das BfArM veröffentlicht dazu Hinweise. Du kannst gezielt nach Einnahme, Aufbewahrung und Wechselwirkungen fragen und die Antworten schriftlich festhalten.
Wer ist für Fragen zur Dosierung zuständig?
Fragen zur Dosierung und zur Behandlung klärst du mit der verordnenden Praxis. Die Apotheke hilft dir, die Information zur Abgabe und zur Anwendung im Alltag zu verstehen. Notiere, welche Frage an welche Stelle geht.
Quellen
- Medizinal-Cannabisgesetz § 3 (Verschreibung und Abgabe)
- BfArM: Hinweise für Apothekerinnen und Apotheker
- BfArM: Hinweise für Patienten zu medizinischem Cannabis
- Straßenverkehrsgesetz § 24a (Alkohol und berauschende Mittel)
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- Apothekenbetriebsordnung § 20, Information und Beratung
- ApBetrO § 7, Herstellung und Prüfung