Wie berät die PTA bei Medizinalcannabis?
In der Apotheke gehört zur Abgabe von Medizinalcannabis eine Beratung dazu. Die ABDA schreibt, dass Apothekerinnen und Apotheker ihren Patientinnen und Patienten bei der Abgabe des Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mitgeben. Wie ein Patient medizinische Cannabisblüten anwenden soll, entscheidet dagegen die Ärztin oder der Arzt. Die pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) arbeitet im Apothekenteam mit. Welche Aufgaben im Einzelnen sie übernimmt, legt die Apotheke fest. Bestimmte Prüfschritte bleiben nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) der Apothekerin oder dem Apotheker vorbehalten.
Warum die Apotheke die Verschreibung prüft
Nach § 3 Absatz 2 MedCanG darf Medizinalcannabis an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Verschreiben dürfen nach Absatz 1 nur Ärztinnen und Ärzte. Die Apotheke ist das letzte Glied dieser Kette.
Laut ABDA kann jede Apotheke nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben. Für Rezepturarzneimittel gilt § 7 ApBetrO. Danach muss ein auf Verschreibung hergestelltes Arzneimittel der Verschreibung entsprechen. Enthält die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Diese Prüfung richtet sich nicht gegen dich. Sie soll Fehler vor der Abgabe erkennen.
Wer in der Apotheke was macht
§ 7 ApBetrO verteilt die Aufgaben. Ein Rezepturarzneimittel wird nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung hergestellt, die von einem Apotheker zu unterschreiben ist. Die Anforderung ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen (Plausibilitätsprüfung). Dabei sind unter anderem Dosierung, Applikationsart, Kompatibilität und Haltbarkeit zu berücksichtigen. Die Herstellung wird in einem Herstellungsprotokoll dokumentiert. Dort ist vorgesehen, dass der Apotheker das Namenszeichen setzt, falls eine PTA die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat. Die Freigabe vor der Abgabe an den Patienten erfolgt durch einen Apotheker.
Für dich heißt das: Die PTA kann am Tresen und bei der Herstellung beteiligt sein. Die fachliche Prüfung und Freigabe liegen bei der Apothekerin oder dem Apotheker. Wenn du eine Frage zur Prüfung hast, darfst du ausdrücklich nach einem Gespräch mit der Apothekerin oder dem Apotheker fragen.
Was du in der Beratung klären kannst
Du kannst die Apotheke bitten, dir die Angaben auf der Verschreibung zu erklären. Dazu gehören Präparat, Form und abgegebene Menge. Lass dir außerdem zeigen, wie das Präparat angewendet wird. Die ABDA nennt als Beispiele für Cannabisblüten die Inhalation mittels eines Verdampfers oder die Einnahme als Tee, ordnet das aber der Entscheidung der Ärztin oder des Arztes zu.
- Welche Form hat das Präparat, und wie wende ich es nach Anweisung der Praxis an?
- Wie lagere ich es?
- Was mache ich, wenn ich eine Anwendung ausgelassen habe?
- Wie sind Wechselwirkungen mit meinen anderen Medikamenten einzuordnen?
- Wann sollte ich mich bei der Praxis melden?
Fragen zu Wirkung und Dosierung gehören zur Ärztin oder zum Arzt. Das gilt auch für Neben- und Wechselwirkungen: Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) bietet dazu ein Informationsblatt an, ersetzt aber nicht das Gespräch in der Praxis.
Was du bei der Abgabe vorbereiten kannst
Bring die Verschreibung mit und schreib dir vorher auf, was du fragen möchtest. Nenne der Apotheke alle Arzneimittel, die du sonst anwendest, damit sie mögliche Wechselwirkungen mit der Praxis besprechen kann. Wenn die Zeit am Tresen knapp ist, bitte um einen ruhigeren Termin.
Praktische Schritte, wenn es Probleme gibt
- Kann die Apotheke die Verschreibung nicht sofort beliefern, frag nach dem Grund. Oft steckt eine Rückfrage an die Praxis dahinter.
- Kann sie nicht liefern, wende dich an eine andere Apotheke. Frag vorher nach, ob sie das Präparat hat. Mehr dazu im Artikel Kann ich die Apotheke wechseln?
- Bei Beschwerden über Praxis oder Apotheke sprich zuerst mit der jeweiligen Stelle. Die Unabhängige Patientenberatung kann dir helfen, die nächsten Schritte zu ordnen.
Medizinisch verordnet heißt nicht unbegrenzt
Auch bei ärztlich verordnetem Cannabis gilt: Die Dosis legt die Praxis fest. Ändere sie nicht eigenmächtig. Merkst du, dass die Behandlung nicht zu dir passt, sprich es in der Praxis oder in der Apotheke an. Das gehört zu einer guten Behandlung.
Wo du Hilfe bekommst
- Die verordnende Ärztin oder der Arzt für medizinische Fragen
- Die Apotheke für Abgabe und Anwendungshinweise
- Die Unabhängige Patientenberatung, deren deutschlandweit kostenfreies Beratungstelefon auch zu Arzneimitteln berät
- Das Patiententelefon der ACM: 0800 022 6622, freitags 11 bis 13 und 14 bis 16 Uhr
- Sucht & Drogen Hotline: 01806 313031, wenn dir der eigene Konsum Sorgen macht
Häufige Fragen
Darf die Apotheke Medizinalcannabis ohne Verschreibung abgeben?
Nein. Medizinalcannabis darf an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Bei Rezepturarzneimitteln muss die Apotheke zudem nach § 7 ApBetrO Unklarheiten in der Verschreibung vor der Herstellung beseitigen.
Was berät die Apotheke bei Medizinalcannabis?
Laut ABDA geben Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe Anweisungen mit. Wie das Cannabis angewendet werden soll, entscheidet die verordnende Ärztin oder der Arzt. Medizinische Fragen zu Wirkung, Dosierung und Behandlung gehören in die Praxis.
Darf eine PTA Medizinalcannabis herstellen?
Nach § 7 Abs. 1c ApBetrO ist im Herstellungsprotokoll vorgesehen, dass der Apotheker das Namenszeichen setzt, wenn eine PTA die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat. Plausibilitätsprüfung und Freigabe nimmt ein Apotheker vor.