Medizinalcannabis · Apotheken und Versorgung

Wie berät die PTA bei Medizinalcannabis?

Häufige Fragen

Darf die Apotheke Medizinalcannabis ohne Verschreibung abgeben?

Nein. Medizinalcannabis darf an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Bei Rezepturarzneimitteln muss die Apotheke zudem nach § 7 ApBetrO Unklarheiten in der Verschreibung vor der Herstellung beseitigen.

Was berät die Apotheke bei Medizinalcannabis?

Laut ABDA geben Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe Anweisungen mit. Wie das Cannabis angewendet werden soll, entscheidet die verordnende Ärztin oder der Arzt. Medizinische Fragen zu Wirkung, Dosierung und Behandlung gehören in die Praxis.

Darf eine PTA Medizinalcannabis herstellen?

Nach § 7 Abs. 1c ApBetrO ist im Herstellungsprotokoll vorgesehen, dass der Apotheker das Namenszeichen setzt, wenn eine PTA die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat. Plausibilitätsprüfung und Freigabe nimmt ein Apotheker vor.

Quellen

  1. MedCanG § 3 Abgabe und Verschreibung (gesetze-im-internet.de)
  2. ApBetrO § 7 Rezepturarzneimittel (gesetze-im-internet.de)
  3. ABDA: Medizinisches Cannabis
  4. ACM: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
  5. Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Beratungsangebot

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