Wie wird ein Verdacht auf Konsum nachgewiesen?
Ein Verdacht auf Cannabiskonsum wird im Straßenverkehr durch eine Blutprobe geprüft, die im Labor auf THC untersucht wird. Maßgeblich ist der Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Außerhalb des Straßenverkehrs gibt es keinen solchen Wert, denn der Konsum von Cannabis ist für Erwachsene nur an bestimmten Orten und in bestimmten Situationen verboten. Wer einen Verdacht nachvollziehen will, braucht deshalb zuerst den Rahmen, in dem gemessen wird.
Der Grenzwert im Straßenverkehr
Nach § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat. Der Verstoß setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Für Alkohol gilt daneben eine eigene Grenze von 0,25 mg/l in der Atemluft oder 0,5 Promille im Blut (§ 24a Abs. 1 StVG).
| Substanz | Grenze nach StVG | Fundstelle |
|---|---|---|
| Alkohol | 0,25 mg/l Atemluft oder 0,5 Promille im Blut | § 24a Abs. 1 |
| THC | 3,5 ng/ml im Blutserum | § 24a Abs. 1a |
| Weitere berauschende Mittel | Nachweis einer Substanz aus der Anlage zum Gesetz im Blutserum | § 24a Abs. 2 |
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) enthält keinen eigenen Grenzwert. Sein § 44 sah vor, dass eine Arbeitsgruppe des Bundesverkehrsministeriums bis zum 31. März 2024 einen Wert vorschlägt, bei dem das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Der heute geltende Wert steht in § 24a Abs. 1a StVG.
Wie die Blutprobe ablaufen darf
Eine Blutprobe ist ein Eingriff in den Körper und braucht eine gesetzliche Grundlage. Nach § 81a StPO dürfen Blutproben zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen ohne Einwilligung des Beschuldigten entnommen werden, wenn sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornimmt und kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Angeordnet wird sie grundsätzlich vom Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Wie der Ablauf bei einer Kontrolle im Detail aussieht, beschreibt der Artikel zur Blutprobe bei einer Kontrolle.
Andere berauschende Mittel
Für andere Stoffe kommt es nicht auf eine feste Menge an. Eine Wirkung liegt nach § 24a Abs. 2 StVG vor, wenn eine in der Anlage zum Gesetz genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Die Anlage nennt die einzelnen Stoffe. Diese Regel betrifft nicht nur Cannabis. Sie ist deshalb auch wichtig, wenn du neben Cannabis andere Substanzen konsumiert hast oder nicht sicher bist, was in einem Produkt enthalten war.
Mischkonsum mit Alkohol
Für die Kombination aus THC und Alkohol gilt ein eigener Tatbestand. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt ordnungswidrig, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Der Bußgeldrahmen ist hier höher als bei den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 (§ 24a Abs. 3 StVG).
Wie lange THC nachweisbar ist
Wie lange THC im Blut nachweisbar ist, hängt von der Häufigkeit des Konsums und von der Person ab. Eine feste Zeitspanne lässt sich pauschal nicht angeben. Genau deshalb legt das Gesetz einen Grenzwert fest. Weitere Informationen bietet der Ratgeber zum THC-Nachweis im Blut.
Bußgeld und Fahrverbot
Ein Verstoß nach § 24a StVG kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Höchstbetrag ist in § 24a Abs. 3 StVG geregelt, die konkrete Höhe steht im Bescheid. Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 4 StVG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt prüfen.
Konsum außerhalb des Verkehrs
Außerhalb des Straßenverkehrs gelten Verbote an bestimmten Orten. Das KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren sowie in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 KCanG). Hier zählen der Ort und die Umstände, ein Wert im Blut spielt keine Rolle. Ob die Behörde einen Verstoß als erwiesen ansieht, prüft sie im Einzelfall anhand der Beweise.
Irrtümer rund um den Nachweis
Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass das eigene Gefühl über die Fahrtüchtigkeit entscheidet. Nach § 24a Abs. 1a StVG zählt der gemessene Wert, nicht das Empfinden der Fahrerin oder des Fahrers. Wer sich fit fühlt, kann trotzdem über dem Grenzwert liegen.
Ein zweiter Irrtum ist die Annahme, Mischungen seien harmlos, solange man nur wenig trinkt. Die Kombination aus THC und Alkohol ist im Straßenverkehr ein eigener Tatbestand, unabhängig von der Menge.
Prävention: Nicht fahren nach Konsum
Der sicherste Weg ist, nach Cannabiskonsum nicht zu fahren. Plane die Heimfahrt von vornherein, etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Mitfahrgelegenheit ohne Konsum. So vermeidest du den Verdacht gar nicht erst.
Was du jetzt tun kannst
Wenn ein Verdacht im Raum steht, bleib ruhig. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sprich mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, bevor du Angaben machst, und notiere dir Ort, Uhrzeit und Ablauf der Kontrolle. Die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 hilft bei Fragen zum eigenen Konsum. Weitere Hinweise bietet der Artikel Was tun nach einem Verstoß.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der THC-Grenzwert im Straßenverkehr?
Nach § 24a Abs. 1a StVG liegt die Grenze bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Das KCanG enthält keinen eigenen Wert. Sein § 44 sah lediglich vor, dass eine Arbeitsgruppe einen Vorschlag für eine THC-Konzentration im Blut erarbeitet.
Wer darf eine Blutprobe anordnen?
Grundsätzlich der Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Entnommen wird die Probe von einem Arzt (§ 81a StPO).
Droht bei einem Verstoß ein Fahrverbot?
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist laut Gesetz in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Eine Ausnahme gilt bei einem verschriebenen Arzneimittel unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG.
Ist Mischkonsum mit Alkohol beim Fahren ein eigener Verstoß?
Ja. Die Kombination aus THC und Alkohol ist ein eigener Tatbestand nach § 24a Abs. 2a StVG mit höherem Bußgeldrahmen (§ 24a Abs. 3 StVG).
Quellen
- Straßenverkehrsgesetz § 24a (berauschende Mittel und Alkohol)
- Straßenverkehrsgesetz § 25 (Fahrverbot)
- Strafprozessordnung § 81a (körperliche Untersuchung, Blutprobe)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 46 (Verfahren nach der StPO)
- Konsumcannabisgesetz § 5 (Konsumverbote)
- Konsumcannabisgesetz § 44 (THC-Grenzwerte im Straßenverkehr)
- StPO § 136: Erste Vernehmung