Wie informiert der Club Mitglieder über Risiken?
Ein Cannabis Social Club informiert seine Mitglieder über Risiken, weil das Gesetz es verlangt. Bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial sind aufklärende, evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Die Aufklärung gehört also zu jeder Abgabe. Wer sie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 27 KCanG).
Welche Punkte der Club abdecken muss
Das Gesetz nennt die Mindestinhalte ausdrücklich (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Der Club muss hinweisen auf:
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum unter 25 Jahren,
- notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,
- Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen,
- weitergehende Informationen auf der digitalen Plattform der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Entscheidend ist, dass die Information verständlich ankommt und dass Mitglieder nachfragen können.
Der Informationszettel bei jeder Weitergabe
Zusätzlich muss der Club Cannabis und Vermehrungsmaterial in neutraler Verpackung weitergeben und der entgegennehmenden Person einen Informationszettel aushändigen. Bei Cannabis nennt er mindestens Gewicht in Gramm, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, durchschnittlichen THC-Gehalt und durchschnittlichen CBD-Gehalt in Prozent sowie die Hinweise nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KCanG (§ 21 Abs. 2 KCanG). Bei Vermehrungsmaterial nennt er mindestens Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie THC- und CBD-Gehalt.
Gehirn und Entwicklung
Das Gesetz nennt ausdrücklich mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum unter 25 Jahren. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit schreibt auf cannabispraevention.de zu den Gefahren für Jugendliche, dass im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein kann, weil das Gedächtnis viel schlechter funktioniert. Ein Club formuliert das sachlich und konkret, mit Beispielen aus Schule, Ausbildung und Alltag.
Abhängigkeit und Warnzeichen
Bei dauerhaftem Konsum kann sich eine Cannabisabhängigkeit entwickeln. Als Orientierung nennt drugcom die Kriterien einer Substanzgebrauchsstörung: Treffen mindestens zwei der genannten Merkmale innerhalb von 12 Monaten zu, gilt sie als erfüllt, und je mehr Kriterien vorliegen, desto schwerer ist sie. Ein starkes Verlangen nach Cannabis gehört zu den typischen Zeichen. Der Club ersetzt keine Diagnose. Er benennt Warnzeichen und verweist auf die Suchtberatung.
Psyche und Herz-Kreislauf
Über eine Studie zu hochpotentem Cannabis berichtet drugcom unter der Überschrift, es verdopple das Risiko für psychotische Symptome. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen schreibt, dass sich bestehende psychische Erkrankungen bei hochgradigem Konsum verschlimmern und schlummernde Psychosen neu ausbrechen können. Ein statistischer Zusammenhang belegt allerdings nicht im Einzelfall, dass Cannabis eine Psychose verursacht. Diese Unterscheidung sollte der Club ehrlich vermitteln. Auch das Herz-Kreislauf-System gehört zu den Themen: Cannabinoide erhöhen manchmal die Herzfrequenz, und bestehende Herzprobleme können sich im Einzelfall verschlechtern (DHS).
Mischkonsum und Tabak
Die Hinweispflicht umfasst Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Mischkonsum mit anderen psychoaktiven Substanzen. Wird Cannabis mit Tabak geraucht, steigt nach Angaben der DHS das Risiko von Lungenfunktionsstörungen und Krebserkrankungen. Der Club darf Cannabis außerdem nicht mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen vermischt weitergeben (§ 21 Abs. 1 KCanG).
| Kombination | Was Mitglieder wissen sollten |
|---|---|
| Cannabis und Tabak | Höheres Risiko für Lungenfunktionsstörungen und Krebserkrankungen (DHS) |
| Cannabis und Alkohol oder andere Substanzen | Mischkonsum ist Pflichtthema der Aufklärung (§ 21 Abs. 3 KCanG) |
| Cannabis am Steuer | Eingeschränkte Fahrtauglichkeit, Grenzwert und Bußgeld nach dem Straßenverkehrsgesetz |
Straßenverkehr: was Mitglieder wissen sollten
Der THC-Grenzwert im Blutserum liegt bei 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG). Cannabis zusammen mit Alkohol ist ein eigener Tatbestand (§ 24a Abs. 2a StVG). Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Folgen für die Fahrerlaubnis klärt die Führerscheinstelle. Ein Club weist klar darauf hin, ohne Angst zu schüren.
Schwangerschaft und Stillzeit
Das Gesetz verlangt den Hinweis auf den Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KCanG). Die DHS weist darauf hin, dass die Schwangerschaft eine empfindliche Phase für die Gehirnentwicklung des Ungeborenen ist. Der Club nennt diesen Hinweis ausdrücklich.
So gelingt die Aufklärung im Gespräch
- Risiken nennen, ohne zu verharmlosen und ohne zu werben (§ 6 KCanG).
- Fragen zulassen und sachlich beantworten.
- Auf Quellen verweisen, etwa auf die Angebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Beratungsstellen in der Nähe benennen und sagen, wie man Kontakt aufnimmt.
Die Aufklärung enthält keine Konsumaufforderung. Sie erklärt Risiken und Wege zur Hilfe.
Wohin sich Mitglieder wenden können
Für ein erstes Gespräch über den eigenen Konsum eignet sich die Suchtberatung vor Ort. Die Sucht & Drogen Hotline ist unter 01806 313031 erreichbar. Eltern erreichen die Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550. Wer merkt, dass Konsum und Alltag aus dem Gleichgewicht geraten, sollte nicht warten, bis der Schaden größer ist.
Häufige Fragen
Welche Risiken muss ein Cannabis Club seinen Mitgliedern nennen?
Der Club muss auf mögliche gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren hinweisen, außerdem auf Kinder- und Jugendschutz einschließlich Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Mischkonsum, Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und weitergehende Informationen der Plattform der Bundeszentrale (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Woran erkenne ich eine Cannabisabhängigkeit?
Abhängigkeit liegt nach drugcom vor, wenn mindestens zwei Merkmale innerhalb von 12 Monaten zutreffen. Ein starkes Verlangen nach Cannabis ist ein typisches Zeichen. Entscheidend sind auch negative Folgen im Alltag, Beruf oder Schule.
Wo bekomme ich Hilfe bei Fragen zum eigenen Konsum?
Eine erste Anlaufstelle ist die Suchtberatung vor Ort. Die Sucht & Drogen Hotline erreicht man unter 01806 313031. Eltern können die Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 anrufen.
Quellen
- KCanG § 21: Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 8: Suchtprävention durch die BZgA
- StVG § 24a: Alkohol, berauschende Mittel und Cannabis im Straßenverkehr
- StVG § 25: Fahrverbot
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- drugcom: Bin ich abhängig von Cannabis?
- Sucht & Drogen Hotline
- drugcom: Cannabis verdoppelt Risiko für psychotische Symptome (hochpotenter Cannabis)
- DHS: Risiken von Cannabis
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)
- KCanG § 6 (Werbung und Sponsoring)