Welche Präventionsmaßnahmen muss ein Club umsetzen?
Ein Cannabis Social Club muss nach dem KCanG Prävention organisieren und nicht bloß ankündigen. Anbauvereinigungen haben zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Konkret heißt das: Der Vorstand benennt einen Präventionsbeauftragten, der Club erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, und bei jeder Weitergabe von Cannabis gibt er Informationen mit, die über Risiken aufklären. Diese Pflichten sind verbindlich und müssen im Alltag des Clubs sichtbar werden.
Die Pflichten im Überblick
Die wichtigsten Maßnahmen stehen im Gesetz. Die Tabelle zeigt, wo sie geregelt sind:
| Maßnahme | Grundlage |
|---|---|
| Präventionsbeauftragter, den der Vorstand ernennt | § 23 Abs. 4 KCanG |
| Gesundheits- und Jugendschutzkonzept | § 23 Abs. 6 KCanG |
| Aufklärende Informationen bei der Weitergabe | § 21 Abs. 3 KCanG |
| Informationszettel mit Angaben zu Gewicht, Erntedatum, Sorte und Gehalt | § 21 Abs. 2 KCanG |
| Sichtschutz für Anbauflächen und Gewächshäuser | § 23 Abs. 3 KCanG |
| Schutz vor Zugriff und Sicherung des befriedeten Besitztums | § 22 Abs. 1 KCanG |
Die Liste zeigt, dass Prävention nicht nur aus Papier besteht. Ein Teil der Pflichten betrifft die Verpackung und die Information, ein anderer Teil den Zutritt und die Sicherung.
Der Präventionsbeauftragte
Der Präventionsbeauftragte ist das Gesicht der Prävention im Club. Der Vorstand ernennt ein Mitglied für diese Aufgabe (§ 23 Abs. 4 KCanG). Er sollte wissen, welche Risiken es gibt, welche Beratungsstellen erreichbar sind und wie der Club mit Verdachtsfällen umgeht. Er muss gegenüber dem Club Beratungs- und Präventionskenntnisse durch eine Teilnahmebescheinigung über Suchtpräventionsschulungen belegen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren, damit Mitglieder mit riskantem Konsum Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG). Der Präventionsbeauftragte braucht außerdem Rückhalt im Vorstand, sonst bleibt seine Arbeit folgenlos.
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Das Konzept beschreibt, wie der Club Jugend- und Gesundheitsschutz im Alltag umsetzt (§ 23 Abs. 6 KCanG). Ein brauchbares Konzept nennt konkrete Abläufe: wie Alter und Mitgliedschaft geprüft werden, wer Auskunft gibt, wie Abgabemengen begrenzt werden und wie der Club auf auffälligen Konsum reagiert. Das Gesetz verlangt, dass Anbauvereinigungen sicherstellen, dass eine Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft erfolgt (§ 19 Abs. 2 KCanG). Das Konzept muss diesen Ablauf also abbilden.
Informationen bei jeder Weitergabe
Bei der Weitergabe von Cannabis sind aufklärende, evidenzbasierte Informationen bereitzustellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Sie betreffen Dosierung, Anwendung und Risiken. Dabei muss der Club insbesondere hinweisen auf:
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren,
- Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Mischkonsum,
- Einschränkungen der Fahrtauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen,
- weitergehende Informationen auf der Plattform nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.
Wer diese Punkte im Gespräch mit Mitgliedern nur einmal streift, erfüllt den Zweck nicht. Ein kurzer, schriftlicher Hinweis zum Mitnehmen hilft, Dinge später nachzulesen.
Verpackung und Informationszettel
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nur in neutraler Verpackung weitergegeben werden. Bei der Weitergabe muss ein Informationszettel ausgehändigt werden. Er gibt mindestens Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt an und enthält die Hinweise aus § 21 Abs. 3 Satz 2 (§ 21 Abs. 2 KCanG). Der Club darf Cannabis außerdem nicht mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln oder sonstigen Zusätzen vermischen und diese Stoffe auch nicht einzeln weitergeben (§ 21 Abs. 1 KCanG).
Jugendschutz im Cluballtag
Für Minderjährige gelten strenge Grenzen. Der Zutritt zum befriedeten Besitztum ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet (§ 23 Abs. 1 KCanG). Außerdem dürfen Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht erkennbar machen (§ 23 Abs. 2 KCanG). Anbauflächen und Gewächshäuser müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG).
Auch der Konsum ist eingeschränkt. Das Gesetz verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren sowie den öffentlichen Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in dessen Sichtweite (§ 5 Abs. 1 und 2 KCanG). Wer im Club Verantwortung trägt, sollte diese Regel in die Hausordnung aufnehmen.
Die Behörde kontrolliert mit
Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben und prüft vor Ort, ob der Anbau und die Weitergabe den Vorgaben entsprechen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Hinweise und Beschwerden berücksichtigt sie bei ihrer Überwachung (§ 27 Abs. 2 KCanG). Das Konzept und die gelebte Praxis sollten deshalb übereinstimmen, damit sich der Club bei Nachfragen auf seine Abläufe stützen kann.
Was du als Club konkret tun kannst
- Den Präventionsbeauftragten schriftlich benennen und seine Aufgaben beschreiben.
- Das Schutzkonzept mit den tatsächlichen Abläufen abgleichen, nicht nur mit dem Antrag.
- Die Informationen nach § 21 Abs. 3 KCanG in verständlicher Sprache bereitstellen und regelmäßig prüfen lassen.
- Beratungsstellen in der Umgebung kennen und Mitglieder dorthin verweisen.
Wer als Mitglied Fragen zum eigenen Konsum hat, findet im Ratgeber einen Weg zur Beratung. Für Angehörige und Eltern gibt es eigene Angebote, und die Hotline der Sucht & Drogen Hotline ist ein erster Anlaufpunkt.
Häufige Fragen
Welche Präventionsmaßnahmen sind für einen Cannabis Club Pflicht?
Pflicht sind ein vom Vorstand ernannter Präventionsbeauftragter und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Bei jeder Weitergabe muss der Club aufklärende Informationen bereitstellen und auf Risiken hinweisen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Dazu kommen Vorgaben zu Verpackung und Informationszettel.
Was muss der Informationszettel bei Cannabis enthalten?
Der Informationszettel gibt mindestens Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte und den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt an. Außerdem enthält er die Hinweise aus § 21 Abs. 3 KCanG zu Risiken, Jugendschutz und Fahrtauglichkeit (§ 21 Abs. 2 KCanG).
Wo finde ich Hilfe, wenn ich mir Sorgen um meinen Konsum mache?
Eine erste Anlaufstelle ist die Suchtberatung vor Ort. Die Sucht & Drogen Hotline erreicht man unter 01806 313031. Bei akuten Problemen hilft auch die Hausärztin oder der Hausarzt.