Welche Zutrittsregeln gelten für Besucher?
Besucher eines Cannabis Social Clubs dürfen das befriedete Besitztum des Clubs nur betreten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das schreibt § 23 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor. Dieser Artikel erklärt, welche Zutrittsregeln belegt sind, wo der Schutz junger Menschen beginnt und welche Fragen du beim Club selbst klären solltest.
Die Altersgrenze für den Zutritt
Das Gesetz legt die Altersgrenze klar fest. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Die Regel gilt für jeden Besuch, also auch für kurze Termine, Besichtigungen oder Abholungen.
Die Altersgrenze wirkt gleichzeitig auf die Mitgliedschaft. Mitglied darf nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Wer also als Besucher das Alter nicht erreicht, kann dort auch keine Mitgliedschaft erwerben. Mehr dazu erklärt der Artikel Dürfen Jugendliche Mitglied in einem Club werden?.
Was unter befriedetem Besitztum zu verstehen ist
Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen (§ 13 Abs. 2 KCanG). Es ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten zu sichern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ergibt sich aus der Erlaubnis des Clubs.
Für Besucher heißt das: Vor dem Betreten sollte klar sein, welcher Bereich zum befriedeten Besitztum gehört. Wer unsicher ist, fragt vorher nach. Eine Verwechslung wäre für alle unangenehm, weil sie den Zugang für Jüngere öffnen könnte.
Konsum in der Nähe von Minderjährigen
Neben dem Zutritt regelt das Gesetz den Konsum. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten.
Der öffentliche Konsum ist außerdem verboten: innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung und in dessen Sichtweite, in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG). Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Auf dem Gelände des Clubs selbst darf Besuchern deshalb nicht konsumiert werden.
Werbung und Auftreten im Umfeld
Der Club darf nicht werben. Das Gesetz verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG). Für das Besitztum gilt zusätzlich: Es darf nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar gemacht werden. Eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).
Auch das Verhalten vor dem Club zählt. Wer das Gelände verlässt und auf der Straße konsumiert, muss die Konsumverbote beachten. Die Fußgängerzone zwischen 7 und 20 Uhr ist nach § 5 Abs. 2 KCanG ein eigener Ort mit eigener Regel.
Zugang für Lieferungen und Handwerker
Nicht jeder, der das Gelände betritt, ist Mitglied oder Besucher im engeren Sinn. Lieferungen, Handwerker oder Reinigungsdienste brauchen oft Zugang. Auch für sie gilt die Altersgrenze aus § 23 Abs. 1 KCanG: Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten.
Der Club sollte deshalb festlegen, wer wann Zutritt hat, und das dokumentieren. Eine Liste mit Namen und Zeiten hilft bei der Kontrolle und schützt alle Beteiligten vor Missverständnissen.
Was du als Besucher prüfen kannst
- Frag vor dem ersten Besuch nach dem Alter und bereite einen Ausweis vor, falls der Club ihn verlangt.
- Erkundige dich, welcher Bereich zum befriedeten Besitztum gehört und wo die Grenze verläuft.
- Achte auf Schulen und Einrichtungen in der Nähe, bevor du draußen konsumierst.
Welche weiteren Besucherregeln ein Club setzt, etwa zu Zeiten, Begleitung oder Hausregeln, regelt das Gesetz nicht. Diese Punkte sollten im Club selbst erfragt werden. Die Hausregeln beschreibt der Artikel Welche Hausregeln gelten im Club?.
Begleitung und Gäste
Gäste, die nicht Mitglied sind, erhalten nach dem Gesetz kein Cannabis aus dem Club. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied (§ 19 Abs. 2 KCanG), und Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Ob ein Gast überhaupt mitkommen darf, legt der Club in seinen Regeln fest, und dort sollte auch stehen, wie eine Begleitung aussieht.
Die Altersgrenze aus § 23 Abs. 1 KCanG knüpft an die Person, die das Gelände betritt, nicht an eine Begleitung. Eine Begleitung durch Erwachsene ändert daran nichts. Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung Erwachsener das Besitztum nicht betreten.
Warum klare Regeln für Besuch sinnvoll sind
Ein Club funktioniert dann gut, wenn Besucher wissen, was erlaubt ist. Ein Ausweis, ein Termin und eine klare Zuordnung verringern Missverständnisse. Für den Club bedeutet das weniger Konflikte und einen besser kontrollierten Zugang.
Für dich als Besucher ist das ebenfalls hilfreich. Du weißt vorher, wo du hingehen darfst und wo nicht. Frag beim ersten Besuch nach den Regeln, auch wenn sie auf den ersten Blick überschaubar wirken.
Was am Eingang gilt
Am Eingang entscheidet sich, ob die Regeln im Alltag funktionieren. Wer den Zugang kontrolliert, sollte das Alter nachvollziehbar prüfen und nicht bloß schätzen. Ein Ausweis-Check ist eine einfache Maßnahme, die viele Fehler verhindert.
Wichtig ist, dass alle Mitarbeitenden dieselben Regeln kennen. Sonst entstehen Ausnahmen, die niemand kontrolliert. Eine kurze Einweisung für neue Helferinnen und Helfer reicht meist aus, um dafür eine verlässliche Linie zu schaffen.
Auch Besucher profitieren davon. Wer weiß, dass am Eingang geprüft wird, bereitet seine Unterlagen vor und muss an der Tür nicht diskutieren.
Prävention beginnt beim Zugang
Der Ausschluss Minderjähriger ist gesetzliche Pflicht des Clubs. Wer entgegen § 23 Abs. 1 KCanG Zutritt gewährt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG), mit einer Geldbuße nach dem höheren Rahmen des § 36 Abs. 2 KCanG. Die Altersprüfung am Eingang gehört deshalb zu den Pflichten, die der Club im Alltag organisieren muss.
Bei Sorgen um einen jungen Menschen helfen Beratungsstellen vor Ort. Eine Übersicht zum Jugendschutz bietet außerdem die Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Darf ein Minderjähriger den Club als Besucher betreten?
Nein. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Die Regel gilt für jeden Besuch, auch für kurze Termine.
Darf man auf dem Clubgelände konsumieren?
Der Zutritt ist Minderjährigen verwehrt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Außerdem ist der öffentliche Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung und in dessen Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG).
Welche Besucherregeln gelten zusätzlich?
Das ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Zeiten, Begleitung und Hausregeln legt der Club selbst fest und erklärt sie vor dem ersten Besuch. Frag dort nach, bevor du kommst.