Muss der Club Vorfälle der Polizei melden?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verpflichtet eine Anbauvereinigung, bestimmte Vorfälle unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, namentlich den Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial (§ 26 Abs. 5 KCanG) und ein Gesundheitsrisiko, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht (§ 26 Abs. 4 KCanG). In diesen Vorschriften ist die Behörde genannt, nicht die Polizei. Eine Strafanzeige bei der Polizei steht jedem offen, ob sie ratsam ist, klärt im Einzelfall eine Rechtsberatung.
Welche Vorfälle muss der Club der Behörde melden?
| Vorfall | Wem melden? | Wann? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial | zuständige Behörde | unverzüglich | § 26 Abs. 5 Satz 1 |
| Wissen oder Vermutung eines Gesundheitsrisikos über die typischen Gefahren des Konsums hinaus | zuständige Behörde | unverzüglich | § 26 Abs. 4 Satz 1 |
| Rechtskräftige Verurteilung eines Vorstandsmitglieds oder einer vertretungsberechtigten Person wegen bestimmter Straftaten | zuständige Behörde | unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft | § 11 Abs. 6 Nr. 2 |
Wer die Information nach § 26 Abs. 5 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 34 KCanG). Dasselbe gilt für eine versäumte Mitteilung nach § 11 Abs. 6 (§ 36 Abs. 1 Nr. 7). Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 36 Abs. 2 KCanG.
Was heißt Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe?
Gemeint ist der Verdacht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial aus dem Bestand verschwunden ist oder entgegen den gesetzlichen Regeln an andere gelangt ist. Die Weitergabe ist nur innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit erlaubt, und Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 2 und 4 KCanG). Anbauvereinigungen haben ihre Bestände gegen unbefugten Zugriff zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG). Die Bestandsangaben nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 helfen, Abweichungen zu erkennen. Mehr zur Sicherung steht im Beitrag Sicherung gegen Zugriff.
Muss der Club auch die Polizei einschalten?
Eine allgemeine Pflicht, jeden Vorfall der Polizei zu melden, nennen die §§ 11 bis 29 KCanG nicht. Die Anzeige einer Straftat kann nach § 158 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten angebracht werden. Die aufnehmende Stelle protokolliert oder dokumentiert sie, und der verletzten Person ist auf Antrag der Eingang schriftlich zu bestätigen. Wird in einem Club eingebrochen oder Eigentum gestohlen, ist eine Anzeige daher möglich. Klärt vorher im Vorstand und mit der Erlaubnisbehörde, in welcher Reihenfolge ihr vorgeht, weil die Behörde nach § 26 Abs. 5 unverzüglich zu informieren ist.
Eine gesetzliche Anzeigepflicht kennt das Strafgesetzbuch für bestimmte schwere geplante Straftaten. § 138 StGB nennt dafür einen abschließenden Katalog, darunter Mord, Totschlag, Raub und räuberische Erpressung. Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer solchen Tat zu einer Zeit glaubhaft erfährt, in der der Erfolg noch abgewendet werden kann, und nicht rechtzeitig der Behörde oder dem Bedrohten Anzeige macht, wird bestraft. Diese Pflicht trifft jede Person, die davon erfährt, auch Vorstandsmitglieder und Mitglieder. Konkrete Fälle beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Muss ich mich selbst belasten?
Vertretungsberechtigte Personen können eine Auskunft nach § 26 Abs. 5 Satz 1 verweigern, wenn die Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde (§ 26 Abs. 5 Satz 2 KCanG). Die Behörde darf personenbezogene Daten an andere Behörden weitergeben, soweit das zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem KCanG oder anderen Vorschriften erforderlich ist (§ 28 Abs. 5 KCanG). Wer unsicher ist, wie weit seine Mitteilung reicht, holt vorher Rechtsrat ein.
Was gilt bei Gesundheitsrisiken und Notfällen?
Vermutet ein Club, dass das weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, etwa wegen Gehalten an Schadstoffen, informiert er unverzüglich die Behörde. Zusätzlich hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere Mitglieder zu informieren und betroffenes Cannabis zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten (§ 26 Abs. 4 KCanG). Droht jemandem unmittelbar Gefahr für Leib und Leben, rufst du sofort den Notruf. Mehr zum Warnen von Mitgliedern findest du in den Beiträgen Gesundheitswarnung und Warnhinweise an Mitglieder.
Was ist mit Verstößen von Mitgliedern?
Verstößt ein Mitglied gegen die Regeln des Clubs oder des Gesetzes, ist zuerst die Satzung maßgeblich, siehe Ausschluss bei Verstößen. Ob und wie ein Vorfall gemeldet werden soll, besprichst du mit dem Vorstand. Die Wege zur Meldung von Verstößen anderer Clubs beschreibt der Beitrag Verstoß melden. Für Vorstände ist außerdem wichtig, welche Verantwortung sie tragen, siehe Strafbarkeit des Vorstands.
Prävention: Vorfälle gar nicht erst entstehen lassen
Viele Vorfälle lassen sich vermeiden: strikte Alterskontrolle bei jeder Weitergabe (§ 19 Abs. 2 KCanG), kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren (§ 23 Abs. 1 KCanG), Sicherung des Geländes und Schulungen für alle, die im Club Verantwortung tragen. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung (§ 23 Abs. 4 KCanG). Wer bei einem Mitglied riskanten Konsum bemerkt, kann den Weg zur Suchtberatung weisen, wie es § 23 Abs. 5 KCanG vorsieht.
Was kannst du tun?
- Halte im Vorstand fest, wer bei einem Vorfall die Behörde informiert und wer die Polizei einschaltet.
- Dokumentiere Datum, Uhrzeit, Ort und Beteiligte sachlich und zeitnah.
- Informiere bei Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe unverzüglich die Erlaubnisbehörde.
- Hole dir Rechtsrat, bevor du Auskünfte gibst, die dich selbst belasten könnten.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum hilft die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Muss ein Cannabis-Club einen Diebstahl der Polizei melden?
Bei Verdacht auf Abhandenkommen von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verlangt § 26 Abs. 5 KCanG die unverzügliche Information der zuständigen Behörde. Eine Strafanzeige kann zusätzlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 StPO). In welcher Reihenfolge du vorgehst, besprichst du mit dem Vorstand und der Erlaubnisbehörde.
Was passiert, wenn der Club einen Vorfall nicht meldet?
Wer die Information nach § 26 Abs. 5 Satz 1 KCanG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 34 KCanG). Hinzu kommen mögliche Maßnahmen der Behörde. Wie sich ein Einzelfall auswirkt, kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt einordnen.
Muss ich der Behörde Auskunft geben, wenn ich mich selbst belasten würde?
Nein. Vertretungsberechtigte Personen können eine Auskunft nach § 26 Abs. 5 KCanG verweigern, wenn sie sich selbst oder Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Hole vorher Rechtsrat ein, damit du die Folgen einschätzen kannst.
Quellen
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
- § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
- § 19 KCanG: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- § 22 KCanG: Sicherung und Transport
- § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
- § 158 StPO: Strafanzeige; Strafantrag
- § 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Sucht und Drogen Hotline