Wie muss der Club Cannabis vor Zugriff Unbefugter sichern?
Eine Anbauvereinigung muss Cannabis und Vermehrungsmaterial so sichern, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich Kinder und Jugendliche als Personen, vor denen geschützt werden muss (§ 22 Abs. 1 KCanG). Die Sicherung betrifft das gesamte befriedete Besitztum, die Lagerung und den Transport. Wer sie plant, sollte alle drei Bereiche gleich ernst nehmen.
Was das Gesetz zur Sicherung verlangt
Nach § 22 Abs. 1 KCanG haben Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern.
Der Gesetzgeber nennt also drei Schutzziele: den Zugriff, das Betreten und die Wegnahme. Wer nur die Tür abschließt, aber das Fenster offen lässt, erfüllt diese Ziele nicht. Die Sicherung muss zum Gebäude und zum Gelände passen.
Lagerung nur auf dem Gelände der Erlaubnis
Eine enge Regel betrifft den Ort. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des befriedeten Besitztums lagern, das in der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG genannt ist. Auch das Verbringen an andere Orte ist grundsätzlich untersagt, mit den Ausnahmen, die das Gesetz selbst nennt (§ 22 Abs. 2 KCanG).
Für den Verein heißt das: Lager, Räume und Gewächshäuser müssen zum Gelände gehören, das die Erlaubnis beschreibt. Ein Lagerraum im Keller eines Nachbarhauses oder ein Schrank bei einem Vorstandsmitglied zu Hause ist deshalb keine Option, solange er nicht Teil des Besitztums ist.
Transporte innerhalb des Geländes und darüber hinaus
Das Gesetz erlaubt in bestimmten Fällen einen Transport. Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind. Sind sie das nicht, gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 22 Abs. 3 KCanG). Dazu gehört, dass die Menge höchstens ein Zwölftel der jährlich erlaubten Eigenanbau- und Weitergabemenge beträgt, dass der Transport durch ein Mitglied begleitet wird und dass die Anbauvereinigung den Transport einen Werktag vorher schriftlich oder elektronisch anzeigt.
Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Transportbescheinigung. Sie muss den Namen und die Anschrift des Sitzes, das Datum, Start- und Zieladresse, die Mengen in Gramm und Sorten sowie die Kontaktdaten der zuständigen Behörde enthalten (§ 22 Abs. 4 KCanG). Das Mitglied, das den Transport durchführt, führt außerdem Mitgliedsausweis, eine Kopie der Erlaubnis und die unterschriebene Bescheinigung mit sich (§ 22 Abs. 3 Nr. 5 KCanG).
Für Vermehrungsmaterial gilt eine eigene Regel: Der Transport zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen Besitztümern verschiedener Anbauvereinigungen ist zulässig, soweit § 20 Abs. 5 KCanG nicht etwas anderes bestimmt (§ 22 Abs. 5 KCanG).
Einbruch, Diebstahl und Verdacht
Wenn Cannabis oder Vermehrungsmaterial abhandenkommt oder der Verdacht auf eine unerlaubte Weitergabe besteht, muss die Anbauvereinigung die zuständige Behörde unverzüglich informieren (§ 26 Abs. 5 KCanG). Das gilt auch dann, wenn der Verdacht ungeklärt ist. Vertretungsberechtigte Personen dürfen die Auskunft verweigern, wenn sie sich dadurch selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.
Wichtig ist außerdem die Vernichtung. Cannabis, das nicht weitergabefähig ist, muss die Anbauvereinigung unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Dokumentierte Vernichtungen gehören zu den Angaben, die nach § 26 KCanG festgehalten werden müssen.
Organisatorische Sicherung im Verein
Technische Schutzmaßnahmen wirken am besten zusammen mit klaren Abläufen, etwa beim Umgang mit Schlüsseln und Zugängen. Ein Verein sollte festlegen, wer Zugang hat, wer Schlüssel verwaltet und wie Zutritte protokolliert werden. Der Präventionsbeauftragte kann dabei eine Rolle spielen, weil er die Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz mit umsetzt (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Auch die Zutrittsregeln für Besucher gehören dazu. Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Bei jeder Weitergabe muss der Verein Alter und Mitgliedschaft mit Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis kontrollieren (§ 19 Abs. 2 KCanG), bei Vermehrungsmaterial Alter und Wohnsitz mit amtlichem Lichtbildausweis (§ 20 Abs. 2 KCanG).
Folgen unzureichender Sicherung
Die Sicherung ist schon beim Antrag Thema: Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Verein den Schutz gegen unbefugten Zugriff gewährleistet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 KCanG), und der Antrag enthält eine Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (§ 11 Abs. 4 Nr. 10 KCanG). Ist das Besitztum nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG gesichert, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Im Betrieb ist eine fehlende Sicherung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 28 und 29, Abs. 2 KCanG).
Typische Fehler
- Lücken in der Umzäunung: Ein offenes Tor oder ein unverschlossener Nebeneingang macht die beste Schutzmaßnahme unwirksam.
- Schlüssel bei Einzelnen: Wenn nur eine Person Zugang hat und diese Person ausfällt, fehlt der Zugang. Umgekehrt ist zu viel Schlüsselverteilung ein Risiko.
- Transport ohne Bescheinigung: Ohne die vorgeschriebenen Papiere ist ein Transport über 25 Gramm zwischen nicht unmittelbar verbundenen Teilen nicht zulässig.
- Verdacht ohne Meldung: Wer einen Verlust erst intern klären will, verliert wertvolle Zeit.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe das befriedete Besitztum auf Lücken in Zaun, Türen und Fenstern.
- Lege schriftlich fest, wer Zugang hat, wer Schlüssel verwaltet und wie Zugänge protokolliert werden.
- Kläre, ob alle Lagerorte zum Gelände der Erlaubnis gehören.
- Erstelle eine Vorlage für die Transportbescheinigung nach § 22 Abs. 4 KCanG.
- Bestimme eine Person, die bei Verlust oder Verdacht sofort die Behörde informiert.
Zur Frage, wie Schutz und Sichtschutz zusammenwirken, lies Wie müssen Anbauflächen vor Einblick von außen geschützt sein? Die Rolle der Prävention erklärt Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er?
Häufige Fragen
Welche Sicherung verlangt das Gesetz für Anbauflächen?
Das befriedete Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG). Ziel ist der Schutz vor unbefugtem Betreten und Wegnahme, insbesondere vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen.
Wann darf ein Club Cannabis transportieren?
Ein Transport von mehr als 25 Gramm zwischen Teilen des befriedeten Besitztums ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind. Sonst gelten die Bedingungen von § 22 Abs. 3 KCanG: Mengenobergrenze, Begleitung durch ein Mitglied, Anzeige bei der Behörde spätestens einen Werktag vorher und eine unterschriebene Transportbescheinigung.
Muss der Verein einen Verlust von Cannabis melden?
Ja. Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe, informiert die Anbauvereinigung die zuständige Behörde unverzüglich (§ 26 Abs. 5 KCanG). Vertretungsberechtigte Personen können die Auskunft verweigern, wenn sie sich damit selbst belasten würden.
Quellen
- KCanG § 22 Sicherung und Transport
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 18 Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
- KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 19 Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften