Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Wie muss der Club Cannabis vor Zugriff Unbefugter sichern?

Häufige Fragen

Welche Sicherung verlangt das Gesetz für Anbauflächen?

Das befriedete Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG). Ziel ist der Schutz vor unbefugtem Betreten und Wegnahme, insbesondere vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen.

Wann darf ein Club Cannabis transportieren?

Ein Transport von mehr als 25 Gramm zwischen Teilen des befriedeten Besitztums ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind. Sonst gelten die Bedingungen von § 22 Abs. 3 KCanG: Mengenobergrenze, Begleitung durch ein Mitglied, Anzeige bei der Behörde spätestens einen Werktag vorher und eine unterschriebene Transportbescheinigung.

Muss der Verein einen Verlust von Cannabis melden?

Ja. Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe, informiert die Anbauvereinigung die zuständige Behörde unverzüglich (§ 26 Abs. 5 KCanG). Vertretungsberechtigte Personen können die Auskunft verweigern, wenn sie sich damit selbst belasten würden.

Quellen

  1. KCanG § 22 Sicherung und Transport
  2. KCanG § 11 Erlaubnispflicht
  3. KCanG § 18 Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
  4. KCanG § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
  5. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  6. KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
  7. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
  8. KCanG § 19 Weitergabe von Cannabis
  9. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften

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