Welche Warnhinweise sind für Mitglieder vorgeschrieben?
Die Hinweise, die man im Alltag Warnhinweise nennt, heißen im KCanG aufklärende Informationen. Anbauvereinigungen müssen sie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial bereitstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Sie betreffen Dosierung, Anwendung und Risiken. Wer Mitglied eines Clubs ist, sollte diese Hinweise lesen und verstehen, denn sie sind die schriftliche Grundlage der Aufklärung im Club.
Was das Gesetz als Inhalt verlangt
Das Gesetz legt fest, worauf der Club mindestens hinweisen muss. Die Liste ist konkret und deckt die Hauptrisiken ab:
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren,
- Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Mischkonsum,
- Einschränkungen der Fahrtauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen,
- weitergehende Informationen auf der digitalen Plattform der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Diese Punkte sind Mindestinhalte. Ein Club darf mehr sagen, muss aber diese Punkte abdecken. Wer sie nur am Rand erwähnt, erfüllt den Zweck nicht.
Der Informationszettel bei der Weitergabe
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nur in neutraler Verpackung weitergegeben werden (§ 21 Abs. 2 KCanG). Dazu kommt ein Informationszettel. Er muss mindestens das Gewicht, das Erntedatum, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte und den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt angeben. Außerdem enthält er die Hinweise aus § 21 Abs. 3 Satz 2 KCanG. Der Informationszettel ist eine Begleitinformation für das Mitglied und kein Werbeprospekt. Wer ihn oder die Informationen nach § 21 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder bereitstellt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 25 bis 27 KCanG).
Die Sorte kann deshalb nur als Angabe erscheinen, nicht als Anpreisung. Angaben zu Gehalt und Herkunft dienen der Orientierung, und sie dürfen nicht zum Konsum verleiten. Die Verbote aus § 6 KCanG zu Werbung und Sponsoring gelten unverändert.
Wortlaut und mögliche Vorgaben durch Verordnung
Die Inhalte der Hinweise stehen im Gesetz, die genaue Gestaltung kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung geregelt werden. Das Bundeslandwirtschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium und mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bestimmte Angaben auf Etiketten, Verpackungen oder Informationszetteln zu machen sind. Es kann außerdem weitere Angaben zum Gesundheitsschutz vorschreiben (§ 21 Abs. 4 KCanG).
Ob eine solche Verordnung für den eigenen Club gilt und welche Fassung aktuell ist, erfragt man am besten bei der Erlaubnisbehörde. Das spart Ärger, weil Änderungen schnell kommen können. Eigene Formulierungen des Clubs ersetzen die Vorgaben nicht, sie ergänzen sie.
Die digitale Vorlage der Bundeszentrale
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen die nach § 21 Abs. 3 KCanG zu gebenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Download bereit (§ 8 Abs. 2 KCanG). Ein Club kann diese Vorlagen nutzen und muss nicht alles selbst formulieren. Auch dann bleibt der Club dafür verantwortlich, dass die Hinweise bei den Mitgliedern ankommen.
Die Plattform der Bundeszentrale bietet außerdem weitergehende Informationen zu Wirkung, Risiken und risikoreduziertem Konsum sowie zu Hilfeangeboten (§ 8 Abs. 1 KCanG).
Wie die Hinweise inhaltlich zustande kommen
Die fachliche Aufbereitung der Risiken liegt bei der Plattform und den Vorlagen der Bundeszentrale (§ 8 KCanG). Ein Club gibt die gesetzlich genannten Punkte vollständig weiter und nutzt dafür die Vorlagen. Ausdrücklich dazu gehört der Hinweis auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Bei Fragen, die über die Vorlagen hinausgehen, verweist der Präventionsbeauftragte an Suchtberatung oder ärztliche Stellen.
Fahrtauglichkeit als Pflichtpunkt
Die Fahrtauglichkeit ist ein Punkt, bei dem Hinweise im Alltag oft untergehen. Im Straßenverkehr gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Mischkonsum mit Alkohol ist ein eigener Tatbestand (§ 24a Abs. 2a StVG). Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Ein Hinweis auf diese Regeln gehört deshalb in jedes Gespräch über Konsum und Mobilität.
So setzt der Club die Hinweise um
- Den Informationszettel vollständig ausfüllen, bevor Cannabis weitergegeben wird.
- Die Hinweise mündlich kurz erläutern und Fragen zulassen.
- Den Präventionsbeauftragten für die Pflege der Vorlagen und Verordnungen verantwortlich machen.
- Die Liste der Beratungsangebote auf dem Informationszettel oder daneben aktuell halten.
Die Umsetzung sollte man nicht dem Zufall überlassen. Eine feste Routine, etwa die jährliche Prüfung der Vorlagen auf Vollständigkeit, macht sichtbar, dass der Club seine Pflichten ernst nimmt.
Was du als Mitglied tun kannst
Lies den Informationszettel bei jeder Abgabe, auch wenn du die Sorte schon kennst. Wenn dir etwas unklar ist, frag nach. Wenn du Wirkungen bemerkst, die dich beunruhigen, sprich mit der Suchtberatung oder der Hausärztin oder dem Hausarzt. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Welche Warnhinweise muss ein Cannabis Club geben?
Der Club muss auf Gesundheitsschäden bei Konsum unter 25 Jahren, Jugendschutz einschließlich Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Alkohol, Einschränkungen der Fahrtauglichkeit und weitergehende Informationen hinweisen (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Was steht auf dem Informationszettel bei Cannabis aus dem Club?
Der Informationszettel gibt mindestens Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt an. Außerdem enthält er die Hinweise aus § 21 Abs. 3 KCanG (§ 21 Abs. 2 KCanG).
Gibt es eine digitale Vorlage für die Hinweise?
Ja. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen die Informationen in leicht verständlicher Sprache digital zum Download bereit (§ 8 Abs. 2 KCanG). Der Club bleibt für die Weitergabe der Hinweise verantwortlich.