Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Was macht die Behörde mit Hinweisen Dritter?

Häufige Fragen

Was macht die Behörde mit einer Beschwerde über einen Club?

Die Behörde berücksichtigt Meldungen und Beschwerden bei ihrer Überwachung (§ 27 Abs. 2 KCanG). Sie prüft die Lage und trifft Maßnahmen, wenn sie einen begründeten Verdacht hat (§ 27 Abs. 3 KCanG). Welche Schritte folgen, erfährst du bei der zuständigen Behörde.

Wer darf einen Hinweis über eine Anbauvereinigung geben?

Das Gesetz nennt keine Einschränkung. Die Behörde berücksichtigt die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen (§ 27 Abs. 2 KCanG). Sie richten sich an die zuständige Behörde. Wie sie Hinweise auswertet, erfragst du dort.

Kann die Behörde einen Club zu Warnungen verpflichten?

Ja. Bei begründetem Verdacht kann die Behörde anordnen, dass eine Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor Risiken warnt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 KCanG). Sie kann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KCanG auch selbst warnen, wenn der Club nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder ebenso wirksame Maßnahmen nicht trifft.

Quellen

  1. KCanG § 27 Überwachung
  2. KCanG § 22 Anbauvereinigungen, Lagerung und Weitergabe
  3. KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
  4. KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
  5. Sucht und Drogen Hotline
  6. Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
  7. KCanG § 26 (Dokumentation und Meldungen)

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