Muss ein Club vor Gesundheitsrisiken warnen?
Ja. Ein Club muss in zwei Fällen warnen oder informieren. Erstens bei jeder Weitergabe: Er stellt aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken bereit (§ 21 Abs. 3 KCanG). Zweitens bei einem konkreten Risiko: Weiß er oder vermutet er aufgrund seiner Informationen oder Erfahrung, dass der Konsum des weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, muss er unverzüglich die Behörde informieren (§ 26 Abs. 4 Satz 1 KCanG). Zudem hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere seine Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten (§ 26 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
Wann die Pflicht zur Meldung und Warnung greift
Maßstab ist ein Risiko, das über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgeht. Das Gesetz nennt als Beispiel Gehalte an Stoffen nach § 17 Abs. 4 KCanG, also etwa Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Biozide, Mykotoxine, Schwermetalle oder Mikroorganismen. Ein solches Risiko ist zu vermuten, wenn das weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KCanG). Der Club nimmt dazu regelmäßig Stichproben und untersucht sie (§ 18 Abs. 2 KCanG). Nicht weitergabefähiges Cannabis ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Wer eine Information an die Behörde bei Verdacht des Abhandenkommens oder der unerlaubten Weitergabe unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 34 KCanG).
Aufklärung bei jeder Weitergabe
Unabhängig von einem Verdacht gehört zu jeder Weitergabe die Aufklärung. Der Präventionsbeauftragte sorgt dafür, dass der Club geeignete Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention trifft (§ 23 Abs. 4 KCanG). Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept legt Maßnahmen zu einem risikoreduzierten Konsum und zur Suchtprävention dar (§ 23 Abs. 6 KCanG). Welche Inhalte die Aufklärung mindestens hat, beschreibt der Artikel Wie informiert der Club Mitglieder über Risiken?.
Wann die Behörde warnt oder eine Warnung anordnet
Die Behörde berücksichtigt bei der Überwachung die ihr übermittelten Angaben, Beschwerden und Hinweise (§ 27 Abs. 2 KCanG). Vermutet sie ein über die typischen Gefahren hinausgehendes Risiko, kann sie selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder warnen, wenn der Club nicht oder nicht rechtzeitig nach § 26 Abs. 4 warnt oder eine ebenso wirksame Maßnahme wie den Rückruf nicht rechtzeitig trifft (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KCanG). Bei begründetem Verdacht kann sie außerdem anordnen, dass der Club die Öffentlichkeit oder seine Mitglieder vor den Risiken warnt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 KCanG). Die Behörde hat dabei eine Risikobewertung vorzunehmen (§ 27 Abs. 4 KCanG).
Gesundheitsrisiken, die eine Aufklärung benennt
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) beschreibt, dass Cannabinoide manchmal die Herzfrequenz erhöhen und sich bestehende Herzprobleme im Einzelfall verschlechtern können. Bestehende psychische Erkrankungen können sich bei hochgradigem Konsum verschlimmern, und schlummernde Psychosen können neu ausbrechen. Wird Cannabis mit Tabak geraucht, steigt das Risiko von Lungenfunktionsstörungen und Krebserkrankungen. Schwangerschaft ist laut DHS eine empfindliche Phase für die Gehirnentwicklung des Ungeborenen. Das Gesetz verlangt den Hinweis auf den Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KCanG).
Zur Abhängigkeit nennt drugcom Kriterien: Treffen mindestens zwei der genannten Merkmale innerhalb von 12 Monaten zu, gilt eine Substanzgebrauchsstörung als erfüllt, und je mehr Kriterien vorliegen, desto schwerer ist sie. Die Aufklärung sollte diese Unterscheidungen sachlich wiedergeben. Der statistische Zusammenhang zwischen Cannabis und Psychosen belegt nicht im Einzelfall eine Ursache.
Wie eine Warnung klingt
Eine gute Warnung ist kurz, sachlich und mit einer Handlungsempfehlung verbunden. Sie vermeidet Drohungen, verharmlost nicht und wirbt nicht (§ 6 KCanG). Ein Beispiel für einen Text im Club:
„Cannabis kann die Herzfrequenz erhöhen, und bei bestehenden Herzproblemen kann sich der Zustand verschlechtern. Wer Herzprobleme hat, spricht vorher mit der Ärztin oder dem Arzt.“
Der Text benennt ein belegtes Risiko und verweist auf die richtige Stelle.
Warnung im Mitgliederalltag
Eine Warnung wirkt nur, wenn sie ankommt. Der Club kann sie als Aushang, als Mitteilung an die Mitglieder und beim Aufnahmegespräch verbreiten. Dieselbe Botschaft sollte überall gleich lauten. Im Gespräch mit einzelnen Mitgliedern hilft es, konkret zu werden. Der Präventionsbeauftragte prüft die verwendeten Quellen regelmäßig und hält sie aktuell.
Was Mitglieder tun können
Mitglieder können den Cannabis-Check von drugcom nutzen, um den eigenen Konsum einzuschätzen. Bei Fragen zu Konsum und Gesundheit hilft die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031. Frag deinen Club, wer Präventionsbeauftragter ist und wie er erreichbar ist.
Häufige Fragen
Muss ein Cannabis Social Club vor Gesundheitsrisiken warnen?
Ja. Wer weiß oder vermutet, dass weitergegebenes Cannabis ein Risiko über die typischen Gefahren des Konsums hinaus darstellt, muss unverzüglich die Behörde informieren, seine Mitglieder informieren und das Cannabis zurückrufen und vernichten (§ 26 Abs. 4 KCanG). Bei jeder Weitergabe muss der Club außerdem über Risiken aufklären (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Kann die Behörde einen Club zu einer Warnung verpflichten?
Ja. Bei begründetem Verdacht kann die Behörde anordnen, dass der Club die Öffentlichkeit oder seine Mitglieder warnt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 KCanG). Sie kann auch selbst warnen, wenn der Club nicht oder nicht rechtzeitig reagiert (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KCanG).
Wie erkenne ich eine Cannabisabhängigkeit?
drugcom nennt Kriterien einer Substanzgebrauchsstörung. Treffen mindestens zwei Merkmale innerhalb von 12 Monaten zu, gilt sie als erfüllt. Eine Beratungsstelle kann den Konsum mit dir einordnen.
Quellen
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
- KCanG § 27 Überwachung
- DHS: Risiken von Cannabis
- drugcom: Bin ich abhängig von Cannabis?
- drugcom: Cannabis-Check
- KCanG § 6 (Werbung und Sponsoring)
- KCanG § 18 (Weitergabefähigkeit)
- KCanG § 21 (Gesundheitsschutz bei der Weitergabe)
- KCanG § 26 (Dokumentation und Meldungen)
- KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)