Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Muss das Schutzkonzept nach der Erlaubnis fortgeschrieben werden?

Häufige Fragen

Muss das Schutzkonzept eines Clubs nach der Erlaubnis angepasst werden?

Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist Pflicht (§ 23 Abs. 6 KCanG). Änderungen nach der Antragstellung sind der Behörde mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Einen festen Turnus für die Fortschreibung nennt das Gesetz nicht.

Wer sorgt dafür, dass das Konzept umgesetzt wird?

Der Präventionsbeauftragte sichert die Umsetzung des Konzepts (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand benennt ihn. Er bringt seine Kenntnisse in das Konzept ein und ist Ansprechpartner für Suchtprävention im Club.

Welche Änderungen muss der Club dem Amt melden?

Nach § 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG sind Änderungen der Angaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 6 bis 12 mitzuteilen. Dazu gehören das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, der Präventionsbeauftragte, die Mitgliederzahl und die Sicherungsmaßnahmen. Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens einen Monat nach Rechtskraft.

Quellen

  1. KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
  2. KCanG § 11 Erlaubnis
  3. KCanG § 16 Mitglieder
  4. Sucht und Drogen Hotline
  5. KCanG § 12
  6. KCanG § 21
  7. KCanG § 36

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