Welche Gesundheitsschutzregeln gelten für den Anbau im Club?
Für den Anbau im Club gilt ein Bündel von Pflichten zum Gesundheits- und Jugendschutz. Jede Anbauvereinigung muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG), ein Mitglied als Präventionsbeauftragten ernennen (§ 23 Abs. 4 KCanG), Personen unter 18 Jahren den Zutritt verwehren (§ 23 Abs. 1 KCanG), Risiken für die Gesundheit vermeiden, die über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgehen (§ 18 Abs. 1 KCanG), und die Mitglieder bei der Weitergabe aufklären (§ 21 Abs. 3 KCanG). Dieser Artikel erklärt, wie diese Pflichten zusammenhängen.
Das Konzept als Grundlage
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept legt geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz in der Anbauvereinigung dar, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis und zur Suchtprävention (§ 23 Abs. 6 KCanG). Es ist Teil des Erlaubnisantrags (§ 11 Abs. 4 Nr. 12 KCanG). Ohne vorgelegtes Konzept ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG). Ein Konzept wird konkret, wenn es festlegt, wer was tut, wie Mitglieder informiert werden und wie die Umsetzung kontrolliert wird. Mehr zum Inhalt beschreibt der Artikel Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?
Der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Es steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz und zur Suchtprävention trifft. Es bringt seine Kenntnisse in das Konzept ein und stellt dessen Umsetzung sicher (§ 23 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KCanG). Der Präventionsbeauftragte muss spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen, erworben durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen. Der Nachweis erfolgt durch eine Teilnahmebescheinigung (§ 23 Abs. 4 Satz 5 und 6 KCanG). Fehlt der Nachweis bei Antragstellung, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Die Anforderungen an die Person beschreibt der Artikel Welche Qualifikation braucht der Präventionsbeauftragte?
Zugang und Alter
Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 16 Abs. 1 KCanG). Bei jeder Weitergabe müssen Alter und Mitgliedschaft mit Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis kontrolliert werden (§ 19 Abs. 2 KCanG). Zutrittsverstöße und fehlende Kontrollen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 31 KCanG).
Anbau, Sicherung und Qualität
Der Anbau erfolgt nur durch Mitglieder gemeinschaftlich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Dabei sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten, und es sind Vorkehrungen gegen Gesundheitsrisiken durch Stoffe wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Schwermetalle zu treffen (§ 17 Abs. 3 KCanG). Der Verein muss regelmäßig Stichproben nehmen und untersuchen (§ 18 Abs. 2 KCanG). Nicht weitergabefähiges Cannabis ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Cannabis und Vermehrungsmaterial sind gegen den Zugriff Unbefugter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, zu schützen, das Besitztum ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG). Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen sind gegen Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Der Artikel Ist Anbau in Innenräumen oder im Freien erlaubt? zeigt die Regeln zum Standort.
Mengen und Weitergabe als Schutzregel
Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten, Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat bei höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG). Das Cannabis darf nicht mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen vermischt weitergegeben werden (§ 21 Abs. 1 KCanG) und wird nur in neutraler Verpackung abgegeben (§ 21 Abs. 2 KCanG).
Aufklärungspflicht bei der Weitergabe
Bei jeder Weitergabe müssen Anbauvereinigungen aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Das Gesetz nennt ausdrücklich folgende Themen:
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum im Alter von unter 25 Jahren,
- notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiven Substanzen,
- Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen,
- weitergehende Informationen auf der Plattform nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.
Der Informationszettel muss außerdem Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt nennen (§ 21 Abs. 2 KCanG). Wer die Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 25 bis 27 KCanG).
Kooperation mit Suchtberatung und Meldepflicht bei Risiken
Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren, damit Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder bestehender Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG). Vermutet der Verein ein Gesundheitsrisiko, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, muss er die Behörde unverzüglich informieren und Maßnahmen treffen, etwa Mitglieder warnen und betroffenes Cannabis zurückrufen und vernichten (§ 26 Abs. 4 KCanG).
Hilfe für Mitglieder
Mitglieder, die Hilfe brauchen, finden Unterstützung bei der Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031. Der Verein ersetzt keine Beratung und vermittelt an Beratungsstellen weiter. Wer Fragen zu Gesundheitsrisiken hat, kann sich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden.
Was du als Nächstes tun kannst
Frag deinen Verein nach dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und nach dem Präventionsbeauftragten. Lies den Informationszettel bei der Abgabe. Bei offenen Fragen hilft die Ansprechperson für Suchtprävention im Verein oder die zuständige Behörde.
Häufige Fragen
Welche Gesundheitsschutzregeln muss ein Club einhalten?
Der Club muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG), ein Mitglied als Präventionsbeauftragten ernennen (§ 23 Abs. 4 KCanG), Minderjährigen den Zutritt verwehren (§ 23 Abs. 1 KCanG), Cannabis gegen Zugriff Unbefugter sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG) und bei der Weitergabe aufklären (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Was ist der Präventionsbeauftragte im Cannabis Social Club?
Ein vom Vorstand ernanntes Mitglied (§ 23 Abs. 4 KCanG). Es ist Ansprechperson für Suchtprävention, sorgt für geeignete Maßnahmen und die Umsetzung des Konzepts und muss seine Beratungs- und Präventionskenntnisse durch eine Schulungsbescheinigung nachweisen.
Worüber muss ein Club bei der Weitergabe aufklären?
Unter anderem über mögliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren, Kinder- und Jugendschutz einschließlich Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen und Mischkonsum, Einschränkungen im Straßenverkehr sowie Beratungsstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 22 Sicherung und Transport
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- Sucht und Drogen Hotline