Gibt es ein Musterkonzept zur Cannabisprävention?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) enthält kein Musterkonzept und gibt keine Gliederung vor. Es legt nur fest, was das Konzept leisten muss: Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden (§ 23 Abs. 6 KCanG). Ob Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention, Verbände oder Behörden Vorlagen anbieten, erfährst du dort. Jede Vorlage ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit den eigenen Mitgliedern, Räumen und Abläufen.
Welche Pflichten das Gesetz vorgibt
Für das Präventionskonzept sind folgende gesetzliche Pflichten zu beachten:
- Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten (§ 23 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
- Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 Satz 2 KCanG).
- Der Präventionsbeauftragte weist Beratungs- und Präventionskenntnisse durch die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen nach (§ 23 Abs. 4 Sätze 5 und 6 KCanG).
- Die Anbauvereinigung erstellt das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Diese Pflichten gelten für jede Anbauvereinigung. Das Konzept ist Teil des Antrags (§ 11 Abs. 4 Nr. 12 KCanG). Legt der Club es nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG).
Was ein Präventionskonzept enthalten sollte
Das Gesetz legt die Pflicht fest, aber nicht jeden Inhalt. Als Struktur bietet sich an, die gesetzlichen Aufgaben der Reihe nach abzubilden. Das ist ein Vorschlag und keine Vorgabe:
- Ziele: Welchen Jugend- und Gesundheitsschutz will der Verein erreichen?
- Zuständigkeiten: Wer ist Präventionsbeauftragter, wer vertritt ihn, und wer entscheidet über Maßnahmen?
- Information: Wie erhalten Mitglieder die vorgeschriebenen Informationen zu Dosierung, Risiken und Beratungsstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG)?
- Umgang mit riskantem Konsum: Welche Schritte folgen, wenn ein Mitglied Hilfe braucht?
- Kooperation: Mit welchen Suchtberatungsstellen vor Ort arbeitet der Verein zusammen? Anbauvereinigungen sollen so kooperieren, dass Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder bestehender Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG).
Der Präventionsbeauftragte
Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention trifft, bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des Konzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher (§ 23 Abs. 4 KCanG). Fehlt dem Antrag nur der Schulungsnachweis, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Vorlagen nutzen und anpassen
Vorlagen sparen Zeit, weil sie Gliederung und typische Punkte vorgeben. Sie passen aber nur, wenn ihr jeden Punkt prüft, ergänzt und an euren Alltag anpasst. Der Vorstand sollte das Ergebnis beschließen, damit das Konzept von allen getragen wird. Achtet im Konzept auf das Werbeverbot: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Der Ratgeber zum Werbeverbot erklärt, was darunter fällt.
Die Rolle des Vorstands
Der Vorstand ernennt den Präventionsbeauftragten und trägt als Vertretungsorgan die Verantwortung dafür, dass der Verein die gesetzlichen Pflichten erfüllt. Eine Aufgabenteilung ist sinnvoll: Der Präventionsbeauftragte kümmert sich um Inhalte und Umsetzung, der Vorstand um Entscheidungen und Ressourcen. Beschlossen wird das Konzept vom Vorstand und gegebenenfalls der Mitgliederversammlung, je nach Satzung.
Verhältnis zur Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis nach § 11 KCanG beantragst du bei der zuständigen Behörde. Die Angaben und Nachweise, die der Antrag enthalten muss, legt § 11 Abs. 4 KCanG fest. Frag bei der Behörde nach, ob sie zum Konzept besondere Unterlagen erwartet. Nach der Erlaubnis kann sie vom Verein Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum außerhalb einer Wohnung verlangen (§ 12 Abs. 4 KCanG).
Fortschreiben und dokumentieren
Ein Konzept verändert sich mit dem Verein. Neue Mitglieder, neue Räume oder neue Erfahrungen können Anpassungen nötig machen. Ein fester Termin für die Überprüfung im Vorstand hilft. Dokumentiert, wann das Konzept beschlossen wurde, wer es verantwortet und welche Änderungen es gab. Ein Änderungsprotokoll reicht oft aus.
Typische Fehler bei Konzepten
Ein häufiger Fehler ist ein Konzept, das zu allgemein bleibt. Sätze wie „Wir achten auf Jugendschutz“ sagen wenig darüber, wer was tut. Ein zweiter Fehler ist ein Konzept, das Aufgaben verteilt, ohne Zeit und Ressourcen dafür einzuplanen. Beides lässt sich vermeiden, wenn jede Aussage eine konkrete Zuständigkeit oder einen Ablauf nennt.
Was du jetzt tun kannst
- Lies § 23 KCanG im Wortlaut, bevor du mit dem Konzept beginnst.
- Kläre im Gründungsteam, wer den Präventionsbeauftragten übernimmt und wann er die Schulung absolviert.
- Prüfe jede Vorlage kritisch, bevor ihr sie übernehmt.
- Lass das Konzept vor der Antragstellung von einer Fachperson aus der Suchtprävention gegenlesen.
Die Pflicht zum Jugendschutz betrifft auch den Zutritt. Dazu erklärt der Ratgeber zum Zutritt für unter 18-Jährige die Regeln. Mehr Überblick bietet der Ratgeber zu Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Muss jede Anbauvereinigung ein Präventionskonzept haben?
Ja. Nach § 23 Abs. 6 KCanG hat jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, das mit dem Antrag vorzulegen ist. Zusätzlich ernennt der Vorstand nach § 23 Abs. 4 KCanG einen Präventionsbeauftragten.
Kann man eine Vorlage für das Konzept einfach übernehmen?
Eine Vorlage ist ein Ausgangspunkt, aber keine fertige Lösung. Das Gesetz verlangt Maßnahmen für den eigenen Verein. Prüft jeden Punkt und passt ihn an. Bei Unsicherheiten hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht oder eine Fachstelle für Suchtprävention.
Wer ist der Präventionsbeauftragte?
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Er ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention, stellt die Umsetzung des Konzepts sicher und weist seine Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Schulungen bei Landes- oder Fachstellen oder vergleichbaren Einrichtungen nach.