Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Gibt es ein Musterkonzept zur Cannabisprävention?

Häufige Fragen

Muss jede Anbauvereinigung ein Präventionskonzept haben?

Ja. Nach § 23 Abs. 6 KCanG hat jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, das mit dem Antrag vorzulegen ist. Zusätzlich ernennt der Vorstand nach § 23 Abs. 4 KCanG einen Präventionsbeauftragten.

Kann man eine Vorlage für das Konzept einfach übernehmen?

Eine Vorlage ist ein Ausgangspunkt, aber keine fertige Lösung. Das Gesetz verlangt Maßnahmen für den eigenen Verein. Prüft jeden Punkt und passt ihn an. Bei Unsicherheiten hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht oder eine Fachstelle für Suchtprävention.

Wer ist der Präventionsbeauftragte?

Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Er ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention, stellt die Umsetzung des Konzepts sicher und weist seine Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Schulungen bei Landes- oder Fachstellen oder vergleichbaren Einrichtungen nach.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 6 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 21 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de

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