Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Was muss der Jahresbericht an die Behörde enthalten?

Häufige Fragen

Muss eine Anbauvereinigung jedes Jahr etwas an die Behörde melden?

Ja. Bis zum 31. Januar sind die im Vorjahr dokumentierten Angaben anonymisiert elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG), und außerdem die Mengen an angebautem, weitergegebenem und vernichtetem Cannabis sowie der Bestand am Jahresende (§ 26 Abs. 3 KCanG).

Welche Angaben gehören in die Mengenmeldung?

Die im Vorjahr angebauten, weitergegebenen und vernichteten Mengen in Gramm und der Bestand am Ende des Vorjahres, aufgegliedert nach Sorten und nach dem durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt (§ 26 Abs. 3 KCanG).

Dürfen im Bericht Namen der Mitglieder stehen?

In der jährlichen Übermittlung der dokumentierten Angaben nicht: Sie sind anonymisiert zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die vollständigen Aufzeichnungen mit Namen sind dagegen fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG).

Quellen

  1. Gesetze im Internet: KCanG § 11
  2. Gesetze im Internet: KCanG § 16
  3. Gesetze im Internet: KCanG § 19
  4. KCanG § 13 (Inhalt der Erlaubnis)
  5. KCanG § 15 (Widerruf und Rücknahme)
  6. KCanG § 22 (Sicherung und Transport)
  7. KCanG § 26 (Dokumentation und Berichtspflichten)
  8. KCanG § 28 (Befugnisse der Behörde)
  9. KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)

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