Was muss der Jahresbericht an die Behörde enthalten?
Ja, eine jährliche Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Anbauvereinigungen müssen der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben anonymisiert elektronisch übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Außerdem melden sie bis zum 31. Januar elektronisch die Mengen an Cannabis, die im Vorjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet wurden, und den Bestand am Jahresende (§ 26 Abs. 3 KCanG). Das Gesetz verwendet das Wort „Jahresbericht“ nicht und beschreibt diese beiden Meldungen. Dieser Artikel erklärt, was sie enthalten.
Meldung 1: Die dokumentierten Angaben, anonymisiert
Grundlage ist die laufende Dokumentation nach § 26 Abs. 1 KCanG. Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit fortlaufend zu dokumentieren:
- Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,
- die Mengen an Cannabis in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich im befriedeten Besitztum befinden,
- die Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
- die Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und die Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials,
- Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, mit Menge in Gramm, durchschnittlichem THC-Gehalt und Datum,
- Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, mit Stückzahl und Datum,
- Angaben zu Transporten nach § 22 Abs. 3 KCanG.
Bis zum 31. Januar übermittelt der Club die Angaben des Vorjahres anonymisiert. Namen der Mitglieder gehören also nicht in diese Meldung. Wie genau die Anonymisierung zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht. Das klärst du mit der Behörde.
Meldung 2: Die Mengen des Vorjahres
Nach § 26 Abs. 3 KCanG meldet der Club der Behörde bis zum 31. Januar elektronisch, wie viel Cannabis in Gramm er im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet hat und wie viel am Ende des Jahres im Bestand war. Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern. Die Meldung dient dem Nachweis, dass der Club die nach § 13 Abs. 3 KCanG erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen einhält.
Aufbewahrung und Übermittlung auf Verlangen
Die Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Behörde darf außerdem alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen (§ 28 Abs. 2 KCanG). Mehr zu den Fristen steht im Artikel Wie lange muss der Club Unterlagen aufbewahren?.
Die Grenzen, die in die Zahlen einfließen
Die gemeldeten Mengen stehen im Verhältnis zu den gesetzlichen Grenzen. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Für Heranwachsende gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat bei höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Wiederholte Überschreitungen der erlaubten Jahresmengen sind ein Grund für den Widerruf der Erlaubnis (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Mehr zur Monatsgrenze steht im Artikel Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten?.
Was bei Verstößen droht
Eine eigene Bußgeldvorschrift für die Jahresmeldungen nach § 26 Abs. 2 und 3 enthält § 36 Abs. 1 KCanG nicht. Die Behörde kann aber Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 28 Abs. 3 KCanG), und wer eine verlangte Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 36 KCanG). Bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten kommt auch ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
So bereitest du die Meldungen vor
- Führe die Dokumentation nach § 26 Abs. 1 laufend, nicht erst am Jahresende, und halte Mengen mit Datum fest.
- Ordne die Mengen am Jahresende nach Sorten und berechne den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt je Sorte.
- Erstelle die anonymisierte Fassung der Dokumentation und prüfe, dass keine Namen enthalten sind.
- Frag die Behörde, in welchem Format und über welchen Weg sie die elektronische Übermittlung erwartet.
- Lege im Vorstand fest, wer die Zahlen zusammenführt und wer sie gegenliest, und bewahre eine Kopie der Meldung auf.
Wenn sich nachträglich ein Fehler zeigt, informierst du die Behörde und dokumentierst die Korrektur mit Datum. Wie Mitgliederwechsel dokumentiert werden, zeigt der Artikel Muss der Club Mitgliederwechsel melden?. Weitere Artikel zu Pflichten von Clubs findest du unter Anbauvereinigungen und Clubs.
Ergänzende Meldepflichten im Jahresverlauf
Neben der Jahresmeldung gibt es Meldungen, die sofort oder vorab fällig sind. Änderungen nach der Antragstellung sind unverzüglich mitzuteilen, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Ein Risiko für die Gesundheit über die typischen Gefahren hinaus und der Verdacht auf Abhandenkommen sind unverzüglich zu melden (§ 26 Abs. 4 und 5 KCanG). Transporte zwischen Teilen des befriedeten Besitztums sind spätestens einen Werktag vor Beginn anzuzeigen (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Der Club sollte diese Termine in einem Fristenkalender führen. Der Artikel Wie schnell muss der Club auf Behördenanfragen antworten? stellt die Fristen im Überblick dar.
Häufige Fragen
Muss eine Anbauvereinigung jedes Jahr etwas an die Behörde melden?
Ja. Bis zum 31. Januar sind die im Vorjahr dokumentierten Angaben anonymisiert elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG), und außerdem die Mengen an angebautem, weitergegebenem und vernichtetem Cannabis sowie der Bestand am Jahresende (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Welche Angaben gehören in die Mengenmeldung?
Die im Vorjahr angebauten, weitergegebenen und vernichteten Mengen in Gramm und der Bestand am Ende des Vorjahres, aufgegliedert nach Sorten und nach dem durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Dürfen im Bericht Namen der Mitglieder stehen?
In der jährlichen Übermittlung der dokumentierten Angaben nicht: Sie sind anonymisiert zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die vollständigen Aufzeichnungen mit Namen sind dagegen fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Quellen
- Gesetze im Internet: KCanG § 11
- Gesetze im Internet: KCanG § 16
- Gesetze im Internet: KCanG § 19
- KCanG § 13 (Inhalt der Erlaubnis)
- KCanG § 15 (Widerruf und Rücknahme)
- KCanG § 22 (Sicherung und Transport)
- KCanG § 26 (Dokumentation und Berichtspflichten)
- KCanG § 28 (Befugnisse der Behörde)
- KCanG § 36 (Bußgeldvorschriften)