Muss der Club Mitgliederwechsel melden?
Eine Anbauvereinigung muss nicht jeden einzelnen Eintritt oder Austritt gesondert melden, soweit § 11 Abs. 6 KCanG sie nicht ausdrücklich nennt. Mitteilen muss der Club aber bestimmte Änderungen gegenüber seinem Erlaubnisantrag, darunter eine veränderte geschätzte Mitgliederzahl, neue Vorstandsmitglieder und Beschäftigte, einen anderen Präventionsbeauftragten und ein geändertes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Das muss unverzüglich geschehen, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.
Was verlangt § 11 Abs. 6 KCanG genau?
Nach der Erlaubnis gilt eine laufende Mitteilungspflicht. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die Pflicht betrifft:
- Änderungen bei den Angaben und Nachweisen aus dem Antrag nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12,
- rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer anderen vertretungsberechtigten Person wegen bestimmter Straftaten aus § 12 Abs. 2 Nr. 1,
- bestimmte Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung gegen Vorstandsmitglieder oder vertretungsberechtigte Personen.
Wer eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Welche Antragsangaben betrifft das bei Mitgliedern?
Im Antrag steht unter anderem die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Eine Änderung dieser Angabe gehört zu den mitzuteilenden Änderungen. Einzelne Mitglieder mit Namen nennt der Antrag dagegen nicht; verlangt werden dort Angaben zu Vorstandsmitgliedern, vertretungsberechtigten Personen und entgeltlich Beschäftigten mit Zugang zu Cannabis. Ob bereits ein einzelner Eintritt oder Austritt eine mitzuteilende Änderung dieser Schätzung auslöst, steht nicht im Gesetzestext. Frag dazu die Erlaubnisbehörde, bevor ihr eine Praxis festlegt.
Warum spielt die Mitgliederzahl eine Rolle?
Die Erlaubnis begrenzt die jährlichen Mengen für Anbau und Weitergabe auf das, was zur Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder voraussichtlich erforderlich ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Ändert sich der Bedarf durch veränderte Mitgliederzahlen, passt die Behörde die Erlaubnis nachträglich an, wenn der Club das nachweist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Das erklärt, warum die Mitgliederzahl für die Behörde wichtig ist. Mehr zu den Mengen steht im Beitrag Jährliche Mengen im Club.
Was gilt bei jedem Mitgliederwechsel im Club?
Unabhängig von der Mitteilung an die Behörde schreibt das Gesetz dem Club bei jedem Eintritt Pflichten vor:
- Altersgrenze: Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein (§ 16 Abs. 1 KCanG).
- Obergrenze: Ein Club darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG), siehe Überschreitung der Mitgliedergrenze.
- Nur ein Club: Neue Mitglieder versichern schriftlich oder elektronisch, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein; der Club bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG).
- Nachweis: Ein amtlicher Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente belegen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das Alter (§ 16 Abs. 4 Satz 1 KCanG).
Wer jemanden ohne die Selbstauskunft aufnimmt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 KCanG), ebenso, wer die Selbstauskunft nicht aufbewahrt (Nr. 11). Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 36 Abs. 2 KCanG; für die Aufnahme ohne Selbstauskunft gilt der höhere Rahmen als für eine versäumte Mitteilung. Im Beitrag Nur ein Club pro Person findest du dazu mehr.
Was passiert bei Umzug oder Austritt?
Ändert sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, muss das Mitglied dies dem Club unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Vereine haben in ihrer Satzung vorzusehen, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sich der Wohnsitz nicht mehr in Deutschland befindet (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG); bei Genossenschaften gilt eine Regelung über den Ausschluss (§ 16 Abs. 5 Satz 2). Außerdem muss die Satzung eines Vereins eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. Die Einzelheiten zu Kündigung und Austritt regelt die Satzung des jeweiligen Vereins, siehe Kündigung der Mitgliedschaft und Umzug und Wohnsitz.
Muss der Club Weitergaben an Mitglieder festhalten?
Ja. Für jedes Mitglied, an das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben wird, dokumentiert der Club Name, Vorname und Geburtsjahr sowie Menge, durchschnittlichen THC-Gehalt und Datum (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG). Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Die Behörde darf außerdem Daten von Mitgliedern erheben und verarbeiten, soweit das zur Überwachung nach § 27 KCanG erforderlich ist (§ 28 Abs. 4 KCanG). Mehr zum Datenschutz steht in Datenschutz in der Mitgliedschaft.
Wie hängen Vorstandswechsel und Mitgliedschaft zusammen?
Vorstandsmitglieder und andere vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Ein Wechsel im Vorstand ist deshalb meist auch ein Mitgliederthema und löst die Mitteilung nach § 11 Abs. 6 aus, weil der Antrag Angaben zu den Vorstandsmitgliedern verlangt hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 KCanG). Der Beitrag Vorstandswechsel melden erklärt das genauer.
Prävention beim Mitgliederwechsel
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Neue Mitglieder sollten daher früh erfahren, wer im Club die Präventionsbeauftragte ist und wo es Beratung gibt. Mit Suchtberatungsstellen vor Ort sollen Clubs so zusammenarbeiten, dass Mitglieder mit riskantem Konsum oder Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem finden (§ 23 Abs. 5 KCanG).
Was kannst du als Vorstand oder Mitglied tun?
- Lege im Verein fest, wer Änderungen an die Erlaubnisbehörde meldet und wer die Fristen im Blick behält.
- Frage die Erlaubnisbehörde, ab welcher Änderung der Mitgliederzahl sie eine Mitteilung erwartet und in welcher Form.
- Prüfe bei jedem Eintritt Selbstauskunft, Ausweis und Obergrenze.
- Teile deinem Club als Mitglied einen Umzug sofort mit.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum erreichst du die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Muss ein Cannabis-Club jeden neuen Eintritt der Behörde melden?
Einzelne Eintritte und Austritte nennt § 11 Abs. 6 KCanG nicht ausdrücklich. Mitzuteilen sind Änderungen bei den Antragsangaben, darunter die geschätzte Mitgliederzahl, sowie Änderungen bei Vorstand, Beschäftigten, Präventionsbeauftragtem und Konzept. Ab welcher Veränderung die Behörde eine Mitteilung erwartet, fragst du bei der Erlaubnisbehörde nach.
Bis wann muss der Club Änderungen mitteilen?
Unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 11 Abs. 6 KCanG). Eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
Was muss der Club bei einem neuen Mitglied prüfen?
Alter ab 18 Jahren, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland per amtlichem Lichtbildausweis sowie die schriftliche oder elektronische Selbstauskunft, in keinem anderen Club Mitglied zu sein. Die Selbstauskunft bewahrt der Club drei Jahre auf (§ 16 KCanG). Die Obergrenze liegt bei 500 Mitgliedern.
Quellen
- § 11 KCanG: Erlaubnispflicht
- § 12 KCanG: Versagung der Erlaubnis
- § 13 KCanG: Inhalt der Erlaubnis
- § 16 KCanG: Mitgliedschaft
- § 23 KCanG: Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten
- § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden zur Überwachung
- § 36 KCanG: Bußgeldvorschriften
- Sucht und Drogen Hotline