Werden bei Kontrollen Proben genommen?
Ja, bei Kontrollen werden Proben genommen. Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben und prüft vor Ort, ob der Anbau und der Weitergabeprozess den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Wer im Club Verantwortung trägt, sollte diese Stichproben als festen Bestandteil der Überwachung einplanen.
Wann und wie oft kontrolliert wird
Das Gesetz unterscheidet zwei Anlässe. Kontrollen sollen regelmäßig stattfinden, und sie können bei konkretem Anlass erfolgen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Ein konkreter Anlass kann etwa ein Hinweis aus der Mitgliedschaft oder eine Beschwerde sein. Die Behörde berücksichtigt übermittelte Angaben, Beschwerden und Hinweise und fordert bei Bedarf ergänzende Informationen an (§ 27 Abs. 2 KCanG).
Eine feste Häufigkeit nennt das Gesetz nicht. Der Club sollte deshalb jederzeit mit einer Kontrolle rechnen.
Eigene Stichproben des Clubs
Unabhängig von behördlichen Kontrollen müssen Anbauvereinigungen regelmäßig selbst Stichproben vom angebauten Cannabis und vom Vermehrungsmaterial nehmen und untersuchen. Damit prüfen sie die Qualität und die Einhaltung der Vorgaben, insbesondere der Weitergabemengen. Nicht weitergabefähiges Cannabis ist unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 2 und 3 KCanG). Wer es nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
Was die Probe prüfen soll
Die Stichprobe dient dazu, die Vorgaben für Anbau und Weitergabe zu kontrollieren. Kommt die Prüfung zu Mängeln, kann die Kontrolle Folgen haben. Welche Untersuchungen dabei durchgeführt werden, bestimmt das Verfahren nach der Verordnung, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen kann (§ 27 Abs. 7 KCanG).
Anzahl, Ort und Menge der einzelnen Probe richten sich nach den Verfahrensregeln. Diesen Punkt kläre man mit der Behörde, bevor eine Kontrolle ansteht, und halte die Auskunft schriftlich fest.
Die Maßnahmen, die auf eine Probe folgen können
Hat die Behörde einen begründeten Verdacht auf Verstöße, kann sie eine Reihe von Maßnahmen anordnen. Dazu gehört, dass Cannabis erst nach einer Konformitätsprüfung abgegeben werden darf. Die Behörde kann außerdem Prüfungen verlangen, Tätigkeiten vorübergehend oder vollständig untersagen, Rückrufe anordnen und gefährliche Bestände sicherstellen und vernichten lassen. Auch Warnungen kann sie verlangen und Werbung oder Sponsoring beseitigen oder untersagen lassen (§ 27 Abs. 3 KCanG).
Einige dieser Maßnahmen setzen ein Risiko voraus, das über die typischen Gefahren von Cannabis hinausgeht und rasches Eingreifen erfordert. Die Entscheidung beruht dann auf einer Risikobewertung. Ein höheres Sicherheitsniveau oder die Verfügbarkeit weniger riskanter Alternativen reichen dafür allein nicht aus (§ 27 Abs. 4 KCanG).
| Maßnahme nach § 27 Abs. 3 KCanG | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| Abgabe nur nach Konformitätsprüfung | Cannabis darf erst nach der Prüfung weitergegeben werden |
| Prüfungen verlangen | Die Anbauvereinigung muss Untersuchungen veranlassen |
| Untersagung von Tätigkeiten | Vorübergehend oder vollständig |
| Rückruf und Sicherstellung | Gefährliche Bestände werden eingezogen oder vernichtet |
| Warnungen und Werbeverbot | Warnungen verlangen, Werbung und Sponsoring beseitigen oder untersagen |
Rechtsmittel und Aufhebung
Wer gegen eine Maßnahme nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KCanG vorgehen will, sollte wissen: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 6 KCanG). Die Maßnahme gilt also trotz Rechtsmittel weiter. Die Behörde hebt eine Maßnahme auf oder ändert sie, sobald die Vereinigung schlüssig darlegt, dass sie wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen hat (§ 27 Abs. 5 KCanG).
Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. Wer zu spät reagiert, muss mit der Maßnahme leben, während das Verfahren läuft. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle
Der Club muss Kontrollen dulden und die Behörde unterstützen, insbesondere Zugang zum befriedeten Besitztum gewähren, Behältnisse öffnen und Probenahmen ermöglichen. Proben sind der Behörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 KCanG). Auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen. Wer sich oder Angehörige damit der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde, kann die Auskunft verweigern und ist darüber zu belehren (§ 29 Abs. 2 KCanG). Wer eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 35 und 36 KCanG). Wiederholt nicht oder nur unvollständig nachgekommene Duldungs- und Mitwirkungspflichten können zum Widerruf der Erlaubnis führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Im Alltag bedeutet das: Die Ansprechpersonen sind bekannt, Unterlagen liegen bereit, und der Präventionsbeauftragte weiß, wie die Abläufe bei einer Kontrolle sind. Eine Liste mit den wichtigsten Dokumenten hilft, Stress zu vermeiden.
Was du tun kannst
- Kläre vorab mit der Behörde, wie Proben entnommen und dokumentiert werden.
- Lege fest, wer bei einer Kontrolle Ansprechperson ist und wer Auskunft gibt.
- Dokumentiere Abläufe und Herkunft des Cannabis lückenlos.
- Lass dir bei Maßnahmen die Begründung schriftlich geben und prüfe sie mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Wer als Mitglied verunsichert ist, kann im Club nachfragen. Der Präventionsbeauftragte oder der Vorstand muss erklären können, was passiert und welche Rechte bestehen.
Häufige Fragen
Werden bei einer Kontrolle eines Cannabis Clubs Proben genommen?
Ja. Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum regelmäßig Stichproben und prüft vor Ort, ob Anbau und Weitergabe den Vorgaben entsprechen (§ 27 Abs. 1 KCanG). Kontrollen erfolgen regelmäßig und bei konkretem Anlass.
Können Maßnahmen nach einer Probe sofort wirken?
Ja, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 6 KCanG). Die Maßnahme gilt also auch während eines Verfahrens. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann die Lage einordnen.
Wie viele Proben werden bei einer Kontrolle genommen?
Anzahl und Menge richten sich nach den Verfahrensregeln für Probenahme und Untersuchung, die eine Verordnung nach § 27 Abs. 7 KCanG vorsieht. Den konkreten Umfang erfragt man bei der zuständigen Behörde.