Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Kann die Behörde unangemeldet kontrollieren?

Häufige Fragen

Kann die Behörde einen Club unangemeldet kontrollieren?

Ja. Eine Ankündigung schreibt das Gesetz nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 KCanG sollen Kontrollen vor Ort und Probenahmen regelmäßig und zusätzlich anlassbezogen stattfinden. Betreten darf die Behörde zu den üblichen Öffnungszeiten, zur Verhütung dringender Gefahren auch außerhalb (§ 28 Abs. 1 KCanG). Ein Club sollte deshalb laufend vorbereitet sein.

Werden bei Kontrollen Proben genommen?

Ja, die Behörde nimmt im befriedeten Besitztum Stichproben und führt Probenahmen durch (§ 27 Abs. 1 KCanG). Wie das Verfahren im Einzelfall abläuft, erfährst du bei der zuständigen Behörde. Eine saubere Dokumentation der Lagerung hilft dabei.

Was muss ein Club bei einer Kontrolle nachweisen können?

Wichtig sind das befriedete Besitztum, der Sichtschutz nach § 23 Abs. 3 KCanG, der Zugang für Minderjährige nach § 23 Abs. 1 KCanG und die Lagerung auf dem genehmigten Gelände nach § 22 Abs. 2 KCanG. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sollte aktuell sein.

Quellen

  1. KCanG § 27 Überwachung
  2. KCanG § 22 Anbauvereinigungen, Lagerung und Weitergabe
  3. KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Pflichten
  4. KCanG § 11 Erlaubnis
  5. Sucht und Drogen Hotline
  6. KCanG § 28
  7. KCanG § 29
  8. KCanG § 36

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