Kann man schon vor der Erlaubnis Mitglied werden?
Eine Mitgliedschaft in einem Cannabis Social Club setzt voraus, dass der Club überhaupt anbauen und abgeben darf. Das Konsumcannabisgesetz verlangt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Vor dieser Erlaubnis kann man zwar einer Gründungsgruppe beitreten oder Interesse anmelden, der gemeinschaftliche Anbau und die Abgabe an Mitglieder sind aber erst nach der Erlaubnis zulässig.
Was das Gesetz zur Erlaubnis sagt
Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Das ist die zentrale Vorschrift für jede Anbauvereinigung. Ohne Erlaubnis fehlt die rechtliche Grundlage für beides, also für den Anbau im Verein und für die Abgabe an Mitglieder.
Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde. Welche Behörde in deinem Bundesland zuständig ist, erfährst du im Ratgeber unter Welche Behörde erteilt in meinem Bundesland die Erlaubnis?
Was in der Gründungsphase erlaubt ist
Eine Gründungsgruppe bereitet den Verein vor. Sie kann Satzung, Vereinsregistrierung und Antrag vorbereiten. Der Verein darf in dieser Phase weder anbauen noch Cannabis an Mitglieder abgeben, solange keine Erlaubnis vorliegt. Beim Ansprechen Interessierter gilt das Werbeverbot: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Prüfe jede Mitteilung vorher am Wortlaut von § 1 Nr. 14 und § 6 KCanG.
Für die Mitgliedschaft heißt das: Wer sich früh interessiert, sollte zwischen Interesse und Mitgliedschaft unterscheiden. Ob eine Person schon vor der Erlaubnis in den Verein aufgenommen werden kann, regelt die Satzung. Dabei gelten die Voraussetzungen für Mitglieder, also ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 16 Abs. 1 KCanG) und ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG).
Was eine Beitrittserklärung nicht ersetzt
Eine Beitrittserklärung macht den Verein nicht zu einer erlaubten Anbauvereinigung. Auch eine Zusage des Vorstands oder eine Mitgliederliste ersetzt die Erlaubnis nicht. Wer also schon Geld oder Arbeit in den Club steckt, sollte wissen, dass der Anbau erst nach der Erlaubnis erlaubt ist.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis
Eine Erlaubnis gibt es nicht automatisch. Das Gesetz nennt Voraussetzungen, die der Verein erfüllen muss. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sind, das befriedete Besitztum gegen Zugriff Unbefugter geschützt ist und der Verein die übrigen Vorgaben des Gesetzes gewährleistet (§ 11 Abs. 3 KCanG). Versagt werden muss sie unter anderem, wenn kein Präventionsbeauftragter ernannt ist oder das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept fehlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 KCanG). Beides verlangt auch § 23 Abs. 4 und 6 KCanG. Die Satzung muss zudem Mindestdauer, Alters- und Wohnsitzvoraussetzungen der Mitglieder vorsehen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten. Ein Club sollte diese Unterlagen sorgfältig vorbereiten, bevor er Mitglieder aufnimmt. Mehr dazu erklärt der Ratgeber unter Welche Unterlagen braucht der Antrag nach § 11 KCanG?
Abstand zu Schulen und Einrichtungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG gesichert ist oder nicht gegen Einsicht von außen geschützt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Diese Prüfung betrifft den Standort und nicht die einzelnen Mitglieder. Wer einen Club gründen möchte, sollte den Standort früh prüfen lassen.
Was Interessierte vorab tun können
Wer schon vor der Erlaubnis dabei sein möchte, kann Fragen an die Gründungsgruppe richten. Wichtig ist, die Zusagen schriftlich festzuhalten und klar zu benennen, was der Verein zu diesem Zeitpunkt leisten kann. Eine Mitgliedschaft mit konkreten Rechten sollte erst beginnen, wenn die Erlaubnis vorliegt oder die Satzung einen klaren Ablauf festlegt.
Mehr zu den Voraussetzungen eines Clubs ohne Erlaubnis steht im Ratgeber unter Was gilt für einen Club ohne Erlaubnis?
Typische Missverständnisse
Viele glauben, eine Mitgliedschaft sichere schon den Anspruch auf Cannabis. Das trifft nicht zu. Cannabis wird nur von einer Anbauvereinigung mit wirksamer Erlaubnis weitergegeben (§ 18 Abs. 4 Nr. 2 KCanG), nur aus gemeinschaftlichem Anbau innerhalb des befriedeten Besitztums und nur durch Mitglieder an Mitglieder (§ 19 Abs. 1 und 2 KCanG). Die Erlaubnis ist außerdem auf die jährlichen Mengen begrenzt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG).
Wer Unterlagen unterschreibt oder Geld überweist, fragt nach, auf welcher Grundlage das geschieht. Eine klare Antwort gibt der Vorstand, bei Unklarheiten hilft die Erlaubnisbehörde weiter.
Was du konkret tun kannst
- Bei der zuständigen Erlaubnisbehörde nachfragen, welche Schritte bis zur Erlaubnis nötig sind.
- Beitrittsunterlagen und Zusagen schriftlich festhalten lassen.
- Die Satzung auf Regeln zur Aufnahme vor der Erlaubnis prüfen.
- Bei rechtlichen Fragen eine Beratung oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt aufsuchen.
Wer früh fragt, vermeidet Missverständnisse. Die Erlaubnis entscheidet darüber, wann der Club tatsächlich anbauen und abgeben darf.
Häufige Fragen
Darf ein Club vor der Erlaubnis schon Cannabis anbauen?
Nein. Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder bedürfen nach § 11 Abs. 1 KCanG einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ohne diese Erlaubnis darf der Verein weder anbauen noch an Mitglieder abgeben. Die Erlaubnisbehörde in deinem Bundesland beantwortet konkrete Fragen zum Ablauf.
Kann ich einem Club beitreten, der noch auf die Erlaubnis wartet?
Das regelt die Satzung des Vereins. Eine Beitrittserklärung ersetzt aber keine Erlaubnis, und die Abgabe an Mitglieder ist erst nach der Erteilung zulässig. Halte Zusagen schriftlich fest und frage bei der Erlaubnisbehörde nach, welche Schritte bis dahin nötig sind.
Quellen
- KCanG § 11: Erlaubnis
- KCanG § 12: Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 16: Anbauvereinigungen, Mitglieder
- KCanG § 23: Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 6 (Werbung und Sponsoring)
- KCanG § 13 (Inhalt der Erlaubnis)
- KCanG § 18 (Weitergabefähigkeit)
- KCanG § 19 (Weitergabe von Cannabis)
- KCanG § 1 (Begriffsbestimmungen)