Haben Mitglieder ein Stimmrecht in der Versammlung?
Mitglieder eines Vereins entscheiden die Angelegenheiten des Vereins grundsätzlich in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan zuständig ist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne abweichende Satzung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wie viele Stimmen ein Mitglied hat und ob es Beschränkungen gibt, regelt die Satzung. Das gilt für Anbauvereinigungen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Für Genossenschaften gilt Genossenschaftsrecht, das hier nicht behandelt wird.
Was das Vereinsrecht vorgibt
Anbauvereinigungen sind nach dem KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Ein Verein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird durch Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts rechtsfähig (§ 21 BGB). Er muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 Abs. 1 BGB). Den Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung durch Beschluss (§ 27 Abs. 1 BGB).
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung nennt das BGB zwei Regeln. Der Gegenstand eines Beschlusses muss bei der Einberufung bezeichnet werden, sonst ist der Beschluss nicht gültig (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Außerdem kann die Versammlung hybrid oder virtuell stattfinden, wenn die Einladung das vorsieht und angibt, wie Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben (§ 32 Abs. 2 BGB). Von diesen Regeln darf die Satzung abweichen (§ 40 BGB).
Wo das Stimmrecht im Einzelnen steht
In der Satzung findest du, wer stimmberechtigt ist, wie Stimmen gezählt werden, wann eine Versammlung beschlussfähig ist und welche Mehrheiten für Satzungsänderungen gelten. Manche Vereine knüpfen das Stimmrecht an eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft. Ob das bei deinem Verein so ist, zeigt nur der Wortlaut der Satzung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nach dem BGB nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB). Die Satzung darf davon abweichen (§ 40 BGB). Ob du dein Stimmrecht also per Vollmacht von jemand anderem ausüben lassen kannst, steht in der Satzung.
Gehe beim Nachlesen in dieser Reihenfolge vor:
- Die Satzung auf den Abschnitt zur Mitgliederversammlung prüfen.
- Die Regeln zu Stimmrecht, Vertretung und Mehrheiten notieren.
- Protokolle früherer Versammlungen anschauen, wenn du sehen willst, wie der Verein abstimmt.
- Offene Punkte beim Vorstand schriftlich nachfragen.
Mindestdauer und Einzelmitgliedschaft
Für Anbauvereinigungen, die Vereine sind, schreibt das Gesetz eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor. Die Satzung muss diese Dauer festlegen (§ 16 Abs. 5 KCanG). Ob sich diese Frist auf das Stimmrecht auswirkt, steht ebenfalls in der Satzung. Lies beide Regelungen zusammen, bevor du dich auf ein Recht verlässt.
Eine Person darf außerdem nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Ein Stimmrecht in zwei Clubs gibt es deshalb nicht. Mehr dazu erklärt der Beitrag zur Frage, ob man in mehreren Clubs Mitglied sein darf.
Versammlung und Vorstand
Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand (§ 27 Abs. 1 BGB). Wer in den Vorstand oder in eine andere vertretungsberechtigte Position gewählt wird, muss Mitglied der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept hat die Anbauvereinigung zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Wer es beschließt, regelt das Gesetz nicht. Frag deshalb nach, wie dein Verein das Konzept beschließt und überprüft.
Die Versammlung vorbereiten
Wer sein Stimmrecht ausüben will, prüft rechtzeitig, ob die Einladung den Satzungsfristen entspricht und ob die Tagesordnung den Gegenstand eines Beschlusses nennt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anträge zu Satzungsänderungen, Haushalt oder Vorstandswahl sollten vorher bekannt sein. Wer die Unterlagen gelesen hat, kann besser abstimmen und Fragen stellen.
Verlangt ein Teil der Mitglieder die Einberufung einer Versammlung, ist sie einzuberufen. Maßgeblich ist der in der Satzung bestimmte Anteil, ohne Bestimmung ein Zehntel der Mitglieder. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen zu stellen (§ 37 Abs. 1 BGB). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Amtsgericht die Mitglieder zur Einberufung ermächtigen (§ 37 Abs. 2 BGB).
Protokolle als Nachweis
Protokolle halten fest, welche Beschlüsse gefasst wurden und wie abgestimmt wurde. Ob und wie ein Protokoll geführt wird, regelt die Satzung. Wer ein Protokoll anfordert, fragt, bis wann es vorliegt und wer es unterschreibt. Bei Unklarheiten über einen Beschluss hilft der Blick ins Protokoll meist schneller als eine lange Diskussion.
Was tun, wenn etwas unklar bleibt
Wenn die Satzung eine Frage offen lässt, sprich zuerst den Vorstand an und bitte um eine schriftliche Antwort. Bleibt ein Streit, entscheiden Gerichte im Einzelfall, ob ein Beschluss wirksam ist. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht kann das einordnen.
Einen Überblick über die Rechte und Pflichten aller Mitglieder bietet der Beitrag zu den Rechten und Pflichten im Club. Die Abläufe rund um die Versammlung erklärt der Artikel zur Mitgliederversammlung im Club. Alle weiteren Beiträge zu Clubs findest du im Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Haben Mitglieder eines Cannabis Social Clubs ein Stimmrecht?
Ja, die Mitglieder eines Vereins entscheiden Vereinsangelegenheiten in der Mitgliederversammlung, soweit nicht Vorstand oder ein anderes Organ zuständig ist (§ 32 Abs. 1 BGB). Wie viele Stimmen jedes Mitglied hat und welche Mehrheiten gelten, regelt die Satzung. Ohne abweichende Regel entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Kann ich mein Stimmrecht auf jemand anderen übertragen?
Nach dem BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden (§ 38 BGB). Die Satzung darf davon abweichen (§ 40 BGB). Ob eine Vollmacht möglich ist, steht deshalb in der Satzung deines Vereins.
Quellen
- BGB § 21 Eingetragener Verein
- KCanG § 16 Mitglieder der Anbauvereinigung
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- BGB § 32 (Mitgliederversammlung)
- BGB § 38 (Mitgliedschaft)
- BGB § 40 (Nachgiebige Vorschriften)
- BGB § 27 (Bestellung des Vorstands)
- BGB § 37 (Berufung auf Verlangen einer Minderheit)
- BGB § 26 (Vorstand)
- KCanG § 1 (Begriffsbestimmungen)