Kann ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden?
Ja, ein Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden, und für Anbauvereinigungen ist das sogar Voraussetzung: Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Wer wählbar ist, wie lange die Amtszeit dauert und wie abgestimmt wird, legt die Satzung fest. Das Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt den Rahmen, die Satzung füllt ihn aus. Wer kandidieren möchte, liest deshalb zuerst die Satzung und fragt den Vorstand, welche Voraussetzungen gelten.
Was das Vereinsrecht und die Satzung regeln
Ein Verein muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 Abs. 1 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB) und ist jederzeit widerruflich. Die Satzung kann den Widerruf auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27 Abs. 2 BGB). Vorstandsmitglieder sind nach dem BGB unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB). Die Satzung darf davon abweichen (§ 40 BGB).
Manche Satzungen knüpfen die Wählbarkeit an eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft. Ob das bei deinem Verein so ist, zeigt nur der Wortlaut. Wer im Vorstand sitzt, ist in der Regel vertretungsberechtigt. Genau diese Personen nennt der Erlaubnisantrag mit Namen und Kontaktdaten.
Was der Erlaubnisantrag verlangt
Der Antrag nach § 11 Abs. 4 KCanG enthält Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und aller sonstigen vertretungsberechtigten Personen (Nr. 3). Für jede dieser Personen sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen. Beide dürfen höchstens drei Monate vor der Antragstellung ausgestellt sein (Nr. 5). Plane die Wahl deshalb rechtzeitig vor dem Antrag ein.
Zuverlässigkeit und Geschäftsfähigkeit
Die vertretungsberechtigten Personen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine solche Person nicht zuverlässig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KCanG). Unzuverlässig ist sie insbesondere dann nicht, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich nicht an die Verbote und Gebote des Gesetzes halten wird (§ 12 Abs. 2 KCanG). Die Liste der Vergehen steht im Gesetzestext. Ob bei dir im Einzelfall ein Hindernis besteht, beurteilt die zuständige Behörde. Eine Rechtsberatung kann dir vorab eine Einordnung geben.
Nach Beantragung der Erlaubnis muss die Anbauvereinigung bestimmte Änderungen unverzüglich der Behörde mitteilen, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Dazu gehören rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person wegen der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG genannten Straftaten (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Die Rolle des Präventionsbeauftragten
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Diese Person muss gegenüber der Anbauvereinigung nachweisen, dass sie spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse hat, die sie durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis ist eine Teilnahmebescheinigung (§ 23 Abs. 4 Satz 5 und 6 KCanG). Fehlt der Nachweis beim Antrag, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG).
Der Verein muss außerdem ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Wer sich für den Vorstand bewirbt, sollte diese Pflichten kennen und prüfen, ob er sie übernehmen kann.
Der Ablauf einer Wahl
Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt. Die Satzung regelt Einladungsfristen, Wahlverfahren und Mehrheiten. Der Gegenstand der Beschlussfassung muss bei der Einladung bezeichnet werden (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne abweichende Satzung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wer kandidiert, meldet sich vorher oder direkt in der Versammlung, je nachdem, was die Satzung vorsieht. Das Ergebnis gehört ins Protokoll. Es dient später als Nachweis für die Angaben im Erlaubnisantrag.
Was ein Vorstandsamt bedeutet
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Pflichten der Anbauvereinigung, etwa die fortlaufende Dokumentation der Weitergabe und die jährlichen Meldungen an die Behörde (§ 26 KCanG), laufen praktisch über den Vorstand. Auch der Kontakt zur Behörde gehört dazu. Die Behörde darf Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 KCanG). Frag dich vor der Kandidatur, ob du die Zeit hast, und sprich mit dem bisherigen Vorstand über offene Aufgaben.
Wohin du dich wenden kannst
Fragen zur Wahl und zur Satzung klärt der bisherige Vorstand. Bei rechtlichen Unklarheiten zur Wählbarkeit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht, denn Gerichte entscheiden den Einzelfall. Die Abläufe der Versammlung erklärt der Beitrag zur Mitgliederversammlung im Club. Hilfreich sind außerdem die Beiträge zu den Anforderungen an den Vorstand und zu den Personendaten im Antrag. Eine Übersicht aller Beiträge zu Clubs bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Kann ein Mitglied eines Cannabis Social Clubs in den Vorstand gewählt werden?
Ja. Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen sogar Mitglieder der Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Wählbarkeit, Amtszeit und Wahlverfahren regelt die Satzung.
Welche Unterlagen braucht ein Vorstandsmitglied für den Erlaubnisantrag?
Für jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person gehören Personalien, ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine ebenso aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in den Antrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 5 KCanG).
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- BGB § 21 Eingetragener Verein
- KCanG § 12 (Versagung der Erlaubnis)
- KCanG § 16 (Mitglieder)
- KCanG § 26 (Dokumentation und Meldungen)
- BGB § 26 (Vorstand)
- BGB § 27 (Bestellung des Vorstands)
- BGB § 32 (Mitgliederversammlung)
- BGB § 40 (Nachgiebige Vorschriften)