Welche Hausregeln gelten im Club?
Die Hausregeln eines Clubs ergänzen das Gesetz, sie ersetzen es nicht. Im Cannabis Social Club gelten deshalb zwei Ebenen: die festen Grenzen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und die Regeln, die der Verein in Satzung und Hausordnung selbst festlegt. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Verein, wie der Alltag abläuft, wer wofür zuständig ist und wie Besuch behandelt wird.
Welche Grenzen das Gesetz vorgibt
Die folgenden Punkte kann keine Hausregel aufheben. Sie gelten für jeden Club in Deutschland:
- Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG).
- Eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
- Mitglied werden kann nur, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG).
- Gemeinschaftlich angebaut wird nur von Mitgliedern (§ 17 Abs. 1 KCanG).
- Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Wer Mitglied werden darf und welche Voraussetzungen gelten, erklärt der Ratgeber unter Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Wer legt die Hausregeln fest?
Die Satzung ist das Fundament jedes Vereins. Nach § 32 Abs. 1 BGB, der durch die Satzung abgeändert werden kann (§ 40 BGB), werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Wer eine Hausordnung erlassen oder ändern darf, bestimmt die Satzung des jeweiligen Clubs: Das kann die Mitgliederversammlung sein oder ein anderes Organ. Der Vorstand setzt die Regeln um und sorgt dafür, dass sie eingehalten werden.
Was Hausregeln typischerweise regeln
Jeder Club legt eigene Abläufe fest. Häufig betreffen die Regeln die Anmeldung neuer Mitglieder, die Terminvergabe, den Ablauf der Abgabe, die Öffnungszeiten, den Umgang mit Besuch und die Pflichten gegenüber dem Vorstand. Hausregeln sollten die gesetzlichen Verbote benennen und zeigen, wie man sich richtig verhält.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Mitglied möchte einen Freund zu einem Termin mitbringen, der noch nicht Mitglied ist. Ob der Freund am Anbau teilnehmen darf, entscheidet nicht die Hausordnung, denn das regelt § 17 KCanG eindeutig: Nur Mitglieder bauen gemeinschaftlich an. Die Hausordnung kann aber festlegen, wie Gäste angemeldet werden und ob sie das Gelände überhaupt betreten dürfen. Solche Abläufe lassen sich mit dem Vorstand klären, bevor jemand vor verschlossener Tür steht.
Mengen im Club
Die Mengen, die Mitgliedern im Club zustehen, sind gesetzlich begrenzt. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf dabei 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Mehr dazu steht im Ratgeber unter Gelten für junge Mitglieder zwischen 18 und 21 andere Mengen?
Zutritt und Besuch
Wer das Gelände betritt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das folgt aus § 23 Abs. 1 KCanG, der Personen unter 18 Jahren den Zutritt zum befriedeten Besitztum untersagt. Am gemeinschaftlichen Anbau dürfen nur Mitglieder teilnehmen (§ 17 Abs. 1 KCanG). Ob und wie Gäste empfangen werden, legt die Hausordnung fest. Gäste müssen sich dabei an dieselben Grenzen halten wie alle anderen. Was dazu gilt, erklärt der Ratgeber unter Darf man Freunde in den Club mitbringen?
Konsum auf dem Clubgelände
Das Gesetz verbietet den öffentlichen Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG). Außerdem ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Eine Hausregel kann diese Verbote nicht lockern.
Pflichten, die jede Hausordnung mitdenken muss
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dafür ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem hat jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Beide Pflichten gehören zum Alltag im Club. Eine Hausordnung sollte deshalb nennen, wer der Präventionsbeauftragte ist. Der Präventionsbeauftragte muss gegenüber dem Verein nachweisen, dass er Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Schulungen erworben hat (§ 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG). Außerdem sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren (§ 23 Abs. 5 KCanG). Was Prävention im Club konkret bedeuten kann, zeigt der Ratgeber unter Wie schützt ein Club seine Mitglieder vor Überkonsum?
Weitere gesetzliche Pflichten, die Hausregeln aufgreifen müssen
Mehrere Pflichten gelten unabhängig von der Hausordnung und prägen den Alltag im Club:
- Das befriedete Besitztum darf nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein. Eine sachliche Namensangabe am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).
- Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG).
- Cannabis und Vermehrungsmaterial sind gegen den Zugriff Unbefugter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, zu sichern (§ 22 Abs. 1 KCanG).
- Cannabis darf nur in neutraler Verpackung und mit Informationszettel weitergegeben werden (§ 21 Abs. 2 KCanG). Dazu gehören aufklärende Informationen zu Risiken, etwa zum Konsum unter 25 Jahren, und Hinweise auf Beratungsstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG).
- Die Weitergabe ist fortlaufend zu dokumentieren, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 1 und 2 KCanG).
Mehr zu den Gesundheitsfolgen findest du im Ratgeber unter Schadet Cannabis dem jungen Gehirn?
Was tun, wenn eine Regel unklar ist?
Lies zuerst Satzung und Hausordnung. Danach sprichst du den Vorstand an oder den Präventionsbeauftragten. Wenn eine Regel mit dem Gesetz zu kollidieren scheint, kannst du dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Vereinsrecht wenden. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Für allgemeine Fragen zum Konsum gibt es Beratungsstellen, die du im Bereich Hilfe und Beratung findest.
Was du konkret tun kannst
- Satzung und Hausordnung vor dem Beitritt vollständig lesen.
- Fragen zu Zutritt, Abgabe und Konsum schriftlich an den Vorstand richten.
- Prüfen, wer als Präventionsbeauftragter benannt ist.
- Bei gesundheitlichen Fragen eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.
Häufige Fragen
Darf ein Club eigene Regeln aufstellen, die vom Gesetz abweichen?
Nein, Hausregeln können gesetzliche Grenzen nicht lockern. Der Verein darf eigene Abläufe festlegen, etwa zur Anmeldung, zu Öffnungszeiten und zum Umgang miteinander. Wo das KCanG etwas verbietet oder vorgibt, gilt das Gesetz. Unklare Regeln klärst du zuerst mit dem Vorstand und bei Bedarf mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Dürfen Gäste mit in den Club kommen?
Gäste dürfen nicht am gemeinschaftlichen Anbau teilnehmen, denn das ist nach § 17 Abs. 1 KCanG Mitgliedern vorbehalten. Personen unter 18 Jahren haben auf dem befriedeten Gelände keinen Zutritt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ob und wie Besuch zugelassen wird, regelt die Hausordnung im Rahmen dieser Grenzen.
Quellen
- KCanG § 16: Anbauvereinigungen, Mitglieder
- KCanG § 17: Anbau durch Mitglieder
- KCanG § 19: Weitergabe an Mitglieder
- KCanG § 23: Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 5: Konsumverbote
- BGB § 32: Mitgliederversammlung
- KCanG § 6 Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 22 Sicherung und Transport
- KCanG § 26 Dokumentationspflichten