Welche Gesetze gelten für Medizinalcannabis?
Der rechtliche Kern für Medizinalcannabis ist das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Es regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf (§ 3 Abs. 1 MedCanG) und dass die Abgabe an Endverbraucher nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung erfolgt (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Daneben gibt es weitere Regeln, die im Alltag eine Rolle spielen. Dieser Überblick zeigt, welche das sind und wo du sie nachlesen kannst.
Das MedCanG als Grundlage
Das MedCanG bildet den Rahmen. Es bestimmt, wer verschreiben darf, und es legt fest, wie die Abgabe abläuft. Wer Medizinalcannabis erhalten möchte, kommt an diesen beiden Punkten nicht vorbei. Der Gesetzestext ist kurz genug, um ihn mit einer Beratung gemeinsam durchzugehen. Mehr zum Zweck des Gesetzes erklärt der Artikel Was regelt das Medizinal-Cannabisgesetz?.
Verordnungsrecht und Arzneimittelregeln
Für die Verschreibung gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. § 2 AMVV nennt die Pflichtangaben einer Verschreibung, zum Beispiel Datum, Bezeichnung des Arzneimittels, abzugebende Menge, Dosierung, Gültigkeitsdauer und Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV). Für die Herstellung in der Apotheke enthält § 7 der Apothekenbetriebsordnung Vorgaben. Laut ABDA kann jede Apotheke nach ärztlicher Verordnung Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben.
Gesetzliche Krankenversicherung
Ob die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt, regelt § 31 Abs. 6 SGB V. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben danach unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse. Sie hat grundsätzlich zwei Wochen Zeit, bei einer gutachtlichen Stellungnahme vier Wochen. Die KBV meldet, dass Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang gehören. Mehr dazu steht im Artikel zum Verhältnis von Verschreibung und Kostenübernahme.
Betäubungsmittelrecht
Laut ABDA ist Medizinal-Cannabis seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Das MedCanG verweist aber an einzelnen Stellen auf das Betäubungsmittelrecht: Auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ist die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung entsprechend anzuwenden (§ 14), und die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes gelten auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung (§ 30).
Straßenverkehr
Im Straßenverkehr greift der Grenzwert nach § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Er liegt bei 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Für ärztlich verschriebene Arzneimittel gibt es nach § 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme, wenn der Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Die Ausnahme ersetzt aber nicht die eigene Einschätzung, ob du fahrtüchtig bist.
Gerade bei Fahrten im Alltag lohnt sich ein Gespräch mit der Praxis. Die Ärztin oder der Arzt kann einschätzen, ob die Behandlung mit der Fahrtätigkeit vereinbar ist.
Konsumcannabisgesetz und Abgrenzung
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt Cannabis zum Konsum für Erwachsene. Es ist ein eigenes Gesetz. Das MedCanG verweist an einer Stelle darauf: § 5 Absatz 2 KCanG gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation (§ 24 MedCanG). Wer Medizinalcannabis hat, sollte die Regeln des KCanG nicht als Ersatz für die ärztliche Verordnung verstehen. Den Unterschied der beiden Gesetze erklärt der Artikel Unterscheiden sich KCanG und MedCanG?.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Das MedCanG enthält eigene Strafvorschriften (§ 25) und Bußgeldvorschriften (§ 27), etwa für die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung oder für Umgang mit Cannabis ohne Erlaubnis. Der Artikel zu den Strafen nach dem MedCanG beschreibt sie im Einzelnen.
Warum sich der Stand ändern kann
Gesetze und Verordnungen werden angepasst. Das BMG führt ein Änderungsgesetz zum MedCanG als laufendes Verfahren (Stand 18.12.2025). Deshalb lohnt sich ein Blick auf den aktuellen Stand, bevor du eine Entscheidung triffst. Der Artikel Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG? erklärt, wie du den Verfahrensstand einordnest.
Wie die Regeln ineinandergreifen
Die Gesetze arbeiten nicht getrennt nebeneinander. Die Verordnung ist die Grundlage für die Abgabe, und die Abgabe ist die Grundlage für die Behandlung. Die Krankenversicherung entscheidet über Kosten, und das Straßenverkehrsrecht betrifft den Alltag außerhalb der Praxis. Wer eine Frage hat, sollte zuerst prüfen, welcher Bereich betroffen ist, denn daraus ergibt sich der zuständige Ansprechpartner.
Typische Fehler beim Lesen der Gesetze
- Den Wortlaut einer einzelnen Vorschrift lesen, ohne die Ausnahmen zu prüfen.
- Eine alte Fassung zitieren, obwohl der Text inzwischen geändert wurde.
- Aussagen aus Foren für den geltenden Text halten.
Achte beim Lesen immer auf das Datum des Textes und darauf, ob es Ausnahmen gibt. Eine Beratung hilft, wenn die Lage unübersichtlich wird.
Wo du die Gesetze findest
Die Gesetzestexte sind kostenlos auf gesetze-im-internet.de abrufbar, zum Beispiel § 3 MedCanG. Das BfArM informiert auf bfarm.de über medizinisches Cannabis. Für konkrete Fragen zu Verordnung, Kosten und Alltag sind die Praxis, die Apotheke und Beratungsstellen die richtigen Ansprechpartner. Eine Übersicht zum Thema bietet Medizinalcannabis. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Welche Gesetze gelten für Medizinalcannabis?
Das zentrale Gesetz ist das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Es regelt die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte nach § 3 Abs. 1 und die Abgabe in der Apotheke nach § 3 Abs. 2. Daneben gelten die Arzneimittelverschreibungsverordnung, § 31 Abs. 6 SGB V für die Kassenleistung und § 24a StVG im Straßenverkehr.
Übernimmt die Krankenkasse Medizinalcannabis?
Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Die erste Verordnung bedarf der Genehmigung der Krankenkasse. Cannabisblüten gehören laut KBV nicht mehr zum Leistungsumfang.
Wo finde ich den Wortlaut der Gesetze?
Die Gesetzestexte stehen kostenlos auf gesetze-im-internet.de. Für das MedCanG ist § 3 die zentrale Vorschrift. Das BfArM informiert zusätzlich auf bfarm.de. Bei Unklarheiten hilft eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.
Quellen
- MedCanG, Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
- MedCanG § 3 Abgabe und Verschreibung (gesetze-im-internet.de)
- BfArM, Medizinisches Cannabis (bfarm.de)
- StVG § 24a (gesetze-im-internet.de)
- SGB V § 31 (gesetze-im-internet.de)
- AMVV (gesetze-im-internet.de)
- ABDA, Medizinisches Cannabis (abda.de)
- KBV, Cannabis (kbv.de)
- KCanG § 5 (gesetze-im-internet.de)