Was zählt rechtlich als Medizinalcannabis?
Rechtlich definiert § 2 Nr. 1 MedCanG „Cannabis zu medizinischen Zwecken“: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der Gattung Cannabis, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller dieser Stoffe. Maßgeblich ist also die Herkunft aus kontrolliertem Anbau. Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, abgegeben wird an Endverbraucher nur in der Apotheke (§ 3 MedCanG).
Was das Gesetz unter Medizinalcannabis fasst
Das MedCanG gilt für Cannabis zu medizinischen Zwecken und für Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 (§ 1). Der Begriff hängt damit am Stoff und an seiner Herkunft aus kontrolliertem Anbau. Der Weg zu dir führt über die Verschreibung: Die Vorschrift in § 3 Abs. 1 MedCanG bestimmt, dass nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben. Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht berechtigt. Die Vorschrift in § 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Abgabe an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung erfolgt.
Welche Produktformen es gibt
Das Gesetz nennt Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile, Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen dieser Stoffe. Eine Zubereitung ist nach § 2 Nr. 3 ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen. Die ABDA nennt als Formen Blüten und den isolierten Hauptwirkstoff Dronabinol; jede Apotheke kann nach ärztlicher Verordnung Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben. Daneben erwähnt § 31 Abs. 6 SGB V zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel. Welche Form im Einzelfall verordnet wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Wer unsicher ist, welches Produkt auf dem Rezept steht, fragt vor der Einnahme in der Apotheke nach.
Abgrenzung zum Konsumcannabis
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau oder aus einer Anbauvereinigung ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt (§ 9 und § 11 KCanG), mit eigenen Mengen- und Ortsgrenzen. Es stammt nicht aus dem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken, den § 2 Nr. 1 MedCanG voraussetzt. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne Erlaubnis oder ohne Erwerb auf Grund einer Verschreibung enthält das MedCanG eigene Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, § 27); Näheres steht im Artikel zu den Strafen nach dem MedCanG.
Medizinische Verwendung und Eigenverantwortung
Wer Medizinalcannabis verordnet bekommt, sollte die Dosierung nicht eigenmächtig verändern. Auch die Kombination mit anderen Medikamenten kann eine Rolle spielen. Die Apotheke prüft in der Regel mögliche Wechselwirkungen, und die Ärztin oder der Arzt kennt deine Krankengeschichte. Frag nach, wenn etwas unklar ist, bevor du eine Entscheidung triffst.
Die Verantwortung für die Behandlung ist geteilt. Die Praxis entscheidet über die Verordnung, du entscheidest über die Umsetzung im Alltag. Wenn Nebenwirkungen auftreten, sprich das zeitnah mit der Praxis oder der Apotheke an.
Häufige Fragen zur Abgrenzung
- Ist ein Produkt aus dem Internet Medizinalcannabis? Nicht automatisch. An Endverbraucher darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur eine Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgeben (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Wer ohne Verschreibung abgibt, wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 bestraft.
- Reicht ein Gespräch mit einem Berater? Für eine Verordnung nicht. Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, wie § 3 Abs. 1 MedCanG festlegt.
- Gilt das für alle Cannabisprodukte? Nein. Das MedCanG betrifft den medizinischen Bereich. Für den Konsum zu Genusszwecken gelten die Regeln des KCanG.
Eine genauere Einordnung der beiden Gesetze findet sich im Artikel Unterscheiden sich KCanG und MedCanG?.
Begriffe, die du kennen solltest
- Rezeptur: Ein Produkt, das in der Apotheke nach den Angaben der Verordnung hergestellt wird.
- Wirkstoffgehalt: Die Menge des Wirkstoffs in einer Zubereitung, die sich aus der Verordnung ergibt.
- Anwendung: Der Weg, wie das Produkt eingenommen oder aufgetragen wird, so wie Praxis oder Apotheke ihn erklären.
Wo du nachlesen kannst
Den Wortlaut des MedCanG findest du kostenlos auf gesetze-im-internet.de, etwa in § 3 MedCanG. Die Bundesopiumstelle beim BfArM beschreibt auf bfarm.de die Regeln zu medizinischem Cannabis. Wer die Verordnung im Alltag umsetzen möchte, findet die Schritte im Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden?. Eine Übersicht zum Thema bietet auch Medizinalcannabis. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche Beratung.
Häufige Fragen
Was gilt rechtlich als Medizinalcannabis?
Nach § 2 Nr. 1 MedCanG sind das Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle zu medizinischen Zwecken, dazu Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen dieser Stoffe. Verschrieben wird nach § 3 Abs. 1, abgegeben nach § 3 Abs. 2 in der Apotheke.
Ist Cannabis aus dem Handel Medizinalcannabis?
Nicht automatisch. An Endverbraucher darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur eine Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgeben. Für Cannabis aus Eigenanbau oder Anbauvereinigungen gilt das KCanG.
Welche Produktform bekomme ich?
Das entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. Bei Unklarheiten zum Rezept fragst du vor der Einnahme in der Apotheke nach.