Was hat die MedCanG-Reform 2024 geändert?
Das MedCanG ist Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 und seit dem 1. April 2024 in Kraft. Laut ABDA ist Medizinal-Cannabis ab April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist der Anbau in Deutschland mit Inkrafttreten des MedCanG nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden. Verschrieben wird nach § 3 Abs. 1 nur durch Ärztinnen und Ärzte, abgegeben nach § 3 Abs. 2 nur in der Apotheke.
Was sich 2024 geändert hat
- Einordnung: Aus dem Betäubungsmittel wurde laut ABDA ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Für die Verschreibung gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend.
- Anbau: Der Anbau zu medizinischen Zwecken bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 4 Abs. 1), nach BMG nicht mehr eines Vergabeverfahrens. Er unterliegt der Kontrolle des BfArM (§ 17 Abs. 2).
- Weitere Vorschriften: Mengengrenzen für Besitz und Erwerb in den Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1) und die Verweisung auf § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes für den öffentlichen Konsum mittels Inhalation (§ 24).
Die Änderung im Juni 2024
Das MedCanG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 207) geändert. In der Chronik des BMG steht dazu das Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes mit Inkrafttreten am 26.06.2024. Die Übergangsregelung in § 31 betrifft Genehmigungen nach § 12: Soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt war, konnten sie bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt werden.
Was sich für Patientinnen und Patienten ändert
Für Patientinnen und Patienten läuft der Weg über die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Verschreibung ausstellt, und über die Apotheke, die das Arzneimittel gegen Vorlage abgibt (§ 3 MedCanG). Die Frage, wie eine Verordnung entsteht, beantwortet der Artikel Wie läuft die erste Cannabis-Verordnung ab?.
Wer schon behandelt wird, sollte nicht vorschnell umstellen. Eine Umstellung braucht eine fachliche Begründung. Deine Ärztin oder dein Arzt kann dir sagen, ob Anpassungen nötig sind. Ein Hinweis aus dem Internet ersetzt dieses Gespräch nicht.
Welche Stellen für die Reform zuständig sind
Das Bundesgesundheitsministerium stellt Fragen und Antworten zum Gesetz bereit. Diese Seite erklärt Begriffe und Zusammenhänge verständlich. Sie ersetzt den Gesetzestext nicht, zeigt aber, welche Fragen Patientinnen und Patienten am häufigsten stellen.
Die Bundesopiumstelle beim BfArM befasst sich mit Erlaubnissen für den Umgang mit Medizinalcannabis. Für Verordnung und Abgabe bleiben Ärztinnen, Ärzte und Apotheken zuständig. Für dich heißt das: Deine Praxis begleitet die Behandlung, und die Apotheke ist der Ort der Abgabe.
Wer wissen will, welche Behörde für eine bestimmte Frage gilt, sollte die Zuständigkeit im Gesetz nachlesen. Bei Unklarheiten kann eine Beratungsstelle nachfragen und dir den richtigen Weg zeigen.
Was die Reform nicht regelt: die Kassenerstattung
Ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, regelt § 31 Abs. 6 SGB V und nicht das MedCanG. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse. Sie hat dafür zwei Wochen Zeit, bei einer gutachtlichen Stellungnahme vier Wochen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet, dass Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Wer hier Fragen hat, wendet sich an die Krankenkasse und die behandelnde Praxis.
Was danach folgte
Seit 2025 läuft ein weiteres Verfahren zur Änderung des MedCanG. Laut BMG sieht es einen persönlichen Kontakt vor der Verschreibung von Cannabisblüten vor (Stand 18.12.2025). Näheres steht im Artikel zum Änderungsgesetz.
Wo du Hilfe bekommst
Für medizinische Fragen ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt zuständig. Für Fragen zur Abgabe hilft die Apotheke, die dich beliefert. Bei rechtlichen Einzelfragen sind Anwältinnen und Anwälte mit Erfahrung im Medizinrecht geeignet. Die Unabhängige Patientenberatung kann dir zusätzlich helfen, Rechte und Zuständigkeiten einzuordnen. Wer Fragen zu den Rechtsquellen hat, findet im Artikel Welche Gesetze gelten für Medizinalcannabis? einen Überblick.
Der nächste Schritt ist klar: Lies den aktuellen Gesetzestext, notiere deine Fragen und besprich sie mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. So vermeidest du Fehler, die auf veralteten oder falschen Angaben beruhen.
Häufige Fragen
Was hat die MedCanG-Reform 2024 verändert?
Das MedCanG gilt seit dem 1. April 2024. Laut ABDA ist Medizinal-Cannabis seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Laut BMG ist der Anbau nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden. Verschrieben wird nur durch Ärztinnen und Ärzte, abgegeben nur in der Apotheke.
Muss ich wegen der Reform meine Verordnung neu beantragen?
Das MedCanG enthält zur Weitergeltung bestehender Verschreibungen keine Regel. Eine Verschreibung gilt nach ihrer eigenen Gültigkeitsdauer, fehlt diese Angabe, drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV). Frag deine Ärztin oder deinen Arzt und deine Apotheke. Bei rechtlichen Zweifeln hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht.
Quellen
- MedCanG, Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
- MedCanG § 3 Abgabe und Verschreibung (gesetze-im-internet.de)
- ABDA, Medizinisches Cannabis (abda.de)
- BMG, FAQ Cannabis als Medizin (bundesgesundheitsministerium.de)
- BMG, Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (bundesgesundheitsministerium.de)
- BMG, Fragen und Antworten zum MedCanG (bundesgesundheitsministerium.de)
- AMVV (gesetze-im-internet.de)
- SGB V § 31 (gesetze-im-internet.de)
- KBV, Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig, 30.07.2026 (kbv.de)