Wie verlief das Gesetzgebungsverfahren zum MedCanG?
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt, wie Cannabis zu medizinischen Zwecken verschrieben, abgegeben und angebaut werden darf. Seit April 2024 ist Medizinal-Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und war zuvor ein Betäubungsmittel. Inzwischen läuft ein Verfahren zur Änderung des Gesetzes. Dieser Artikel zeichnet die bekannten Stationen nach und erklärt, was sie für Patientinnen und Patienten bedeuten.
Der Ausgangspunkt: das MedCanG
Das MedCanG bildet den rechtlichen Rahmen für medizinisches Cannabis. Nach § 3 Abs. 1 darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Alle Ärztinnen und Ärzte sind nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums verordnungsbefugt. Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nach § 3 Abs. 2 nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
Für den Anbau gilt ein eigenes Regime. Der Anbau zu medizinischen Zwecken bedarf nach § 4 Abs. 1 einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Der Antrag ist nach § 7 Abs. 1 beim BfArM zu stellen. Der Anbau unterliegt der Kontrolle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 MedCanG).
Das Gesetz von 2024
Das MedCanG wurde als Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 109) beschlossen und trat laut Fußnote auf gesetze-im-internet.de am 1. April 2024 in Kraft. Geändert wurde es durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 207). Die Chronik des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nennt dazu: Kabinett am 17.04.2024, Bundestag 2./3. Lesung am 06.06.2024, Bundesrat am 14.06.2024, Inkrafttreten am 26.06.2024.
Der Wechsel zum verschreibungspflichtigen Arzneimittel
Der wichtigste Schritt liegt im April 2024. Laut der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) ist Medizinal-Cannabis seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, zuvor war es ein Betäubungsmittel. Diese Umstellung betrifft den Weg vom Rezept bis zur Apotheke. Für Patientinnen und Patienten bedeutet sie, dass die Verschreibung nicht mehr nach den Regeln für Betäubungsmittel erfolgt. Der Artikel Abgabe in der Apotheke beschreibt den Ablauf.
Die Rezeptregeln richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG, der auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung verweist. Welche Gültigkeit daraus folgt, sollte in der Apotheke oder bei der Ärztin oder dem Arzt erfragt werden.
Das Änderungsverfahren: die bekannten Stationen
Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums hat das Änderungsgesetz zum MedCanG folgende Stationen durchlaufen. Das Kabinett ist am 8. Oktober 2025 als erste Station geführt. Das BMG nennt außerdem einen Referentenentwurf vom 14. Juli 2025. Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang am 21. November 2025 damit befasst. Der Bundestag hat die erste Lesung am 18. Dezember 2025 durchgeführt. Die Seite führt das Verfahren als laufend.
Die Stationen zeigen, wie ein Gesetz in Deutschland vorankommt: vom Kabinett über Bundesrat und Bundestag bis zu weiteren Lesungen. Die Abfolge ist für Außenstehende oft schwer zu durchschauen. Deshalb lohnt es sich, den aktuellen Stand direkt beim Ministerium nachzulesen.
Was man über Inhalte sagen kann
Laut BMG sieht das Änderungsgesetz vor, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Weitere Inhalte stehen im Gesetzentwurf, den das BMG zum Download anbietet. Gesetze können sich im Verfahren ändern. Was heute vorgesehen ist, muss nicht im Ergebnis stehen. Das gilt auch für Regeln zur Verschreibung und zur Abgabe, die für Patientinnen und Patienten besonders wichtig sind.
Was Patientinnen und Patienten beachten sollten
Bis zu einer Änderung gilt, was im geltenden Recht steht. Die Verschreibung erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt, die Abgabe in einer Apotheke. Wer eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse anstrebt, muss in der Regel eine Genehmigung der Krankenkasse für die erste Verordnung einholen (§ 31 Abs. 6 SGB V). Die Krankenkasse hat dafür nach Angaben der KBV zwei Wochen Zeit, bei Bedarf einer gutachterlichen Stellungnahme vier Wochen.
Der Artikel Ärztliche Begründung der Verordnung erklärt, was bei der Verordnung wichtig ist. Bei Fragen zu Rechten gegenüber der Krankenkasse hilft die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die unter anderem zu Arzneimitteln und Patientenrechten berät.
Was Medizin und Recht trennt
Medizinisches Cannabis und Freizeitcannabis folgen unterschiedlichen Rechtsrahmen. Das MedCanG regelt den medizinischen Bereich, das Konsumcannabisgesetz den Konsum durch Erwachsene. Wer beides verwechselt, übersieht wichtige Unterschiede bei Besitz, Anbau und Straßenverkehr. Für den Straßenverkehr enthält § 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme für ein für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel. Der Artikel Das Verhältnis von MedCanG und KCanG ordnet die beiden Gesetze ein.
Prävention und Sicherheit bei verschriebenem Cannabis
Auch verschriebenes Cannabis ist ein Arzneimittel mit Nebenwirkungen. Wer es nimmt, sollte Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten mit der Ärztin oder dem Arzt und der Apotheke besprechen. Bei Unsicherheit über Konsum und Wirkung hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Warum Gesetzgebung Zeit braucht
Ein Gesetz durchläuft mehrere Stationen, bevor es in Kraft tritt. Zuerst wird ein Entwurf erarbeitet und ins Kabinett eingebracht. Danach befassen sich Bundesrat und Bundestag mit dem Text. Im Bundestag finden Lesungen statt, in denen über den Entwurf beraten wird. Zwischen den Stationen können Änderungen aufgenommen werden, die den Text verändern.
Wer auf eine Verordnung angewiesen ist, sollte sich deshalb nicht allein auf eine künftige Regel verlassen. Die geltende Rechtslage bestimmt, was heute gilt, und die Ärztin oder der Arzt kann die Versorgung entsprechend planen.
Eine Übersicht über den jeweiligen Stand findet sich auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums. Dort werden Kabinett, Lesungen und weitere Stationen dokumentiert. Wer den Verlauf verfolgt, merkt schnell, dass sich die Angaben mit der Zeit verändern.
Für die Versorgung ist entscheidend, dass Verordnung, Abgabe und Erstattung zusammenpassen. Eine Ärztin oder ein Arzt stellt die Verordnung aus, die Apotheke gibt das Arzneimittel nur gegen diese Verschreibung ab, und die Krankenkasse prüft die Kostenübernahme. Wer alle drei Schritte kennt, vermeidet Umwege.
Was du jetzt tun kannst
- Den aktuellen Stand des Änderungsverfahrens auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums prüfen.
- Verordnung und Abgabe mit der Ärztin oder dem Arzt und der Apotheke klären.
- Bei Problemen mit der Krankenkasse die Fristen im Bescheid beachten und Widerspruch schriftlich einlegen.
- Die UPD für unabhängige Beratung zu Patientenrechten nutzen.
Das Gesetzgebungsverfahren zum MedCanG ist noch nicht abgeschlossen. Wer informiert bleibt, kann Veränderungen früh erkennen und die eigene Versorgung darauf einstellen.
Häufige Fragen
Seit wann ist Medizinalcannabis verschreibungspflichtig?
Laut ABDA ist Medizinal-Cannabis seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Zuvor war es ein Betäubungsmittel. Die Verschreibung erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt, die Abgabe nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.
Wie weit ist das Änderungsverfahren zum MedCanG?
Laut Bundesgesundheitsministerium ist das Kabinett am 8. Oktober 2025 als Station verzeichnet, der Bundesrat hat im ersten Durchgang am 21. November 2025 Stellung genommen, und der Bundestag hat die erste Lesung am 18. Dezember 2025 durchgeführt. Das Verfahren wird als laufend geführt.
Wie lange hat die Krankenkasse für die Entscheidung?
Nach Angaben der KBV hat die Krankenkasse für die Bearbeitung zwei Wochen Zeit, bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme vier Wochen. Die Genehmigung der ersten Verordnung richtet sich nach § 31 Abs. 6 SGB V.
Quellen
- BMG, Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (bundesgesundheitsministerium.de)
- BMG, FAQ Cannabis als Medizin (bundesgesundheitsministerium.de)
- ABDA, Medizinisches Cannabis (abda.de)
- MedCanG, Gesamttext (gesetze-im-internet.de)
- KBV, Cannabis (kbv.de)
- SGB V § 31 (gesetze-im-internet.de)
- Sucht & Drogen Hotline (sucht-und-drogen-hotline.de)