Welche Änderungen am MedCanG werden diskutiert?
Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vor, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Den Bundesrat hat der Entwurf im ersten Durchgang am 21.11.2025 beschäftigt. Das Verfahren führt das BMG als laufend. Dieser Ratgeber erklärt, was das MedCanG heute regelt, wie weit das Verfahren laut BMG ist und wie du Berichte einordnest.
Was das MedCanG im Kern regelt
Das MedCanG betrifft Cannabis zu medizinischen Zwecken. Nach dem Gesetz darf es nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher erfolgt nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Diese beiden Punkte bilden den Kern der Regelung: Die Verschreibung liegt bei der Praxis, die Abgabe bei der Apotheke. Wer eine Verordnung möchte, braucht also zuerst eine ärztliche Entscheidung und danach die Abgabe in einer Apotheke. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?.
Welche Änderung das BMG nennt
Die BMG-Seite zum Änderungsgesetz beschreibt den persönlichen Kontakt als Voraussetzung für die Verschreibung von Cannabisblüten. Er ist laut BMG etwa in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich. Das BMG nennt als Ziel, die Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu korrigieren. Weitere Inhalte findest du im Gesetzentwurf (PDF), den das BMG zum Download bereitstellt.
Wie weit das Verfahren ist
Laut BMG-Seite (Stand 18.12.2025) gilt: Referentenentwurf 14.07.2025, Kabinett 08.10.2025, Bundesrat 1. Durchgang 21.11.2025, Bundestag 1. Lesung 18.12.2025. Das BMG veröffentlicht dort auch Stellungnahmen zum Referentenentwurf, unter anderem von der ABDA, der Bundesärztekammer, der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen und dem GKV-Spitzenverband. Welche Schritte danach folgten, steht auf der abgerufenen Seite nicht. Prüfe den aktuellen Stand im Informationssystem des Bundestags.
So ordnest du Berichte über Reformen ein
Nicht jede Meldung beschreibt einen beschlossenen Stand. Vier Fragen helfen bei der Einordnung:
- Wer schreibt? Eine Behörde, ein Verband, eine Fachzeitschrift oder ein Anbieter haben unterschiedliche Aufgaben und Interessen.
- Wann wurde geschrieben? Ältere Berichte können einen überholten Stand wiedergeben.
- Ist es ein Vorhaben oder ein beschlossener Text? Vorhaben sind noch keine geltende Regel.
- Steht es im Gesetzestext? Der aktuelle Wortlaut ist die verlässlichste Grundlage.
Wenn eine Meldung eine Zahl, ein Datum oder eine Frist nennt, prüfe diese Angabe im Gesetz oder bei der zuständigen Stelle. Übernimm sie nicht ungeprüft in deine eigene Planung.
Wo du den aktuellen Stand findest
Der Gesetzestext des MedCanG steht auf der Seite gesetze-im-internet.de. Dort siehst du den Wortlaut, den das Gesetz gerade hat. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, informiert auf einer eigenen Seite zu Medizinischem Cannabis, auch mit Hinweisen für Patientinnen und Patienten.
Für konkrete Fragen zu deiner Behandlung ist die Praxis die richtige Anlaufstelle. Für Fragen zur Abgabe hilft die Apotheke. Für Fragen zur Kostenübernahme hilft deine Krankenkasse.
Was Patientinnen und Patienten jetzt tun können
Wenn du eine bestehende Verordnung hast, ist eine Änderung im Gesetz nicht automatisch ein Grund zur Sorge. Sprich deine Praxis an, wenn du unsicher bist, ob etwas für dich anders läuft. Frag auch deine Apotheke, welche Unterlagen sie für die Abgabe braucht.
Bei Cannabis als Medizin ist die ärztliche Beratung zentral. Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und die Frage, ob eine Behandlung passt, besprichst du mit deiner Ärztin oder deinem Arzt. Eine Übersicht zu Medizinalcannabis im Allgemeinen bietet der Themenbereich Medizinalcannabis.
Wer sich über Änderungen Gedanken macht, kann außerdem den Ratgeber Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG? lesen. Dort wird der Blick auf die Entwicklungen noch einmal erweitert.
Warum Patientinnen und Patienten die Abläufe kennen sollten
Unabhängig davon, wie sich das Gesetz entwickelt, lohnt es sich, die Abläufe im Kopf zu haben. Der Weg führt über die Praxis, die Verschreibung, die Apotheke und in vielen Fällen über die Krankenkasse. Wer jeden Schritt kennt, merkt früh, wenn sich etwas verändert.
Notiere dir die Ansprechpersonen bei Praxis, Apotheke und Krankenkasse. Wenn sich eine Regel ändert, kannst du so gezielt nachfragen und bleibst nicht in der Unsicherheit der Meldungen hängen. Ein Gespräch mit der Praxis schafft meist die nötige Klarheit.
Was du mitnehmen kannst
- Das MedCanG verlangt eine ärztliche Verschreibung und eine Abgabe in der Apotheke.
- Berichte über Reformen sind Momentaufnahmen. Der Gesetzestext ist die Grundlage.
- Bei Fragen zu deiner Behandlung sprichst du zuerst mit deiner Praxis.
Häufige Fragen
Welche Änderungen am MedCanG sind geplant?
Laut BMG sollen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Das Verfahren ist laufend (Stand 18.12.2025). Was gilt, steht im aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher erfolgt nach § 3 Abs. 2 nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung.