Darf man Medizinalcannabis im Schengen-Raum mitnehmen?
Ja, aber nur mit Papieren: Nach den Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dürfen ärztlich verschriebene Cannabisarzneimittel bei Reisen von bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens mitgeführt werden, wenn du eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dabeihast. Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt beglaubigt werden. Dieser Ratgeber beschreibt den Ablauf nach der BfArM-Seite „Reisen mit medizinischem Cannabis“ und sagt dir, was darüber hinaus offen bleibt.
Warum es eine Bescheinigung braucht
In Deutschland ist Medizinalcannabis seit April 2024 ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kein Betäubungsmittel mehr. Nach der Auskunft des BfArM gilt es in den Schengen-Staaten und in anderen Ländern jedoch weiterhin als Betäubungsmittel. Wegen der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird deshalb für Reisen in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Die deutschen Regeln zu Verschreibung und Abgabe (§ 3 MedCanG) sagen nichts darüber, was im Reiseland erlaubt ist.
Die Bescheinigung für Schengen-Reisen Schritt für Schritt
Das BfArM beschreibt für Reisen in Schengen-Staaten diese Punkte:
- Die Reise dauert bis zu 30 Tage.
- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens aus. Ein Formular stellt das BfArM auf seiner Seite bereit.
- Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt die Bescheinigung vor Reiseantritt. Die Beglaubigung erfolgt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung.
- Die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig.
- Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Das BfArM verweist außerdem auf eine Liste der zuständigen Landesbehörden für die Beglaubigung. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist und wie lange die Bearbeitung dauert, erfährst du dort. Plane deshalb genug Vorlauf ein. Die Verschreibung muss vorliegen, weil die Beglaubigung auf ihrer Grundlage erfolgt (siehe Wie lange ist ein Cannabis-Rezept gültig?).
Nach der BfArM-Seite gelten diese Regelungen ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens. Die Liste der Staaten steht auf der BfArM-Seite.
Reisen länger als 30 Tage oder in andere Länder
Zu Aufenthalten über 30 Tage in Schengen-Staaten enthält die BfArM-Seite keine eigene Regel. Frag in diesem Fall bei der Landesbehörde und beim Reiseland nach. Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Abkommens empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich am Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes zu orientieren. Danach sollte eine mehrsprachige Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes mitgeführt werden, mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Auch sie muss von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer beauftragten Stelle beglaubigt werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, das BfArM stellt ein Muster bereit. Mehr dazu im Ratgeber Welche Regeln gelten für Reisen außerhalb des Schengen-Raums?
Nationale Einreisebestimmungen bleiben maßgeblich
Das BfArM weist darauf hin, dass es keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Cannabisarzneimitteln gibt. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Das BfArM empfiehlt dringend, sie vor der Abreise zu klären. Einige Länder beschränken die Menge oder untersagen die Mitnahme vollständig. Auskünfte erteilen die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland; die Kontaktadressen stehen auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Was du mit Praxis und Apotheke klärst
Die Bescheinigung stellt die Praxis aus. Sprich sie früh an und nenne Reiseziel, Reisedauer und das verschriebene Präparat. Wie viel Arzneimittel du für die Reisedauer mitnimmst, bespricht die Ärztin oder der Arzt mit dir. Ob dein Präparat rechtzeitig in der Apotheke vorrätig ist, klärst du ebenfalls vorab, denn Lieferverzögerungen kommen vor (siehe Gibt es aktuell Lieferengpässe bei Medizinalcannabis?). Die Apotheke gibt Cannabis nur gegen Vorlage der Verschreibung ab (§ 3 Abs. 2 MedCanG).
Packliste
- Beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ (Original)
- Verschreibung und Arzneimittel in der Originalverpackung
- Kopien der Unterlagen, getrennt vom Original aufbewahrt
- Kontaktdaten der Praxis und der Apotheke
Wenn es bei einer Kontrolle Probleme gibt
Zeige die Unterlagen vor und bitte, falls Maßnahmen getroffen werden, um eine schriftliche Begründung. Notiere Ort, Zeit und beteiligte Personen. Bei Schwierigkeiten helfen die Botschaft oder das Konsulat sowie eine auf Betäubungsmittel- und Reiserecht spezialisierte Anwältin oder ein solcher Anwalt. Behörden und Gerichte entscheiden im Einzelfall; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Behandlung unterwegs
Nimm deine Medikamente wie verordnet und besprich Änderungen vorab mit der Praxis. Zu Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln informiert der Ratgeber Welche Wechselwirkungen hat Medizinalcannabis mit Medikamenten?
Was du als Nächstes tun kannst
Sprich die Praxis früh an, lade das Formular beim BfArM herunter, finde die zuständige Landesbehörde und kläre die Einreiseregeln deines Reiselandes. Mehr zu Patientenrechten findest du im Themenbereich Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Darf ich Medizinalcannabis in andere Schengen-Staaten mitnehmen?
Nach den Angaben des BfArM bei Reisen von bis zu 30 Tagen, wenn du eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte und vor Reiseantritt beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitführst. Die Regeln des Reiselandes bleiben maßgeblich.
Wer beglaubigt die Bescheinigung?
Laut BfArM die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle, auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung. Das BfArM führt eine Liste der zuständigen Landesbehörden. Die Bescheinigung ist höchstens 30 Tage gültig, und für jedes verschriebene Mittel ist eine eigene nötig.