Wie kommt Medizinalcannabis nach Deutschland?
Medizinalcannabis darf nur mit behördlicher Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden. Das BfArM schreibt auf seiner Seite zu Einfuhr und Ausfuhr, dass nach den §§ 12 und 14 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) neben der Erlaubnis nach § 4 MedCanG für jede Ein- oder Ausfuhr eine Genehmigung des BfArM notwendig ist. Das Verfahren dafür ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt. Patientinnen und Patienten spüren davon im Alltag wenig. Für sie zählt der Weg über die Verschreibung und die Apotheke.
Erlaubnis und Genehmigung: was das BfArM verlangt
Nach § 4 Absatz 1 MedCanG bedarf einer Erlaubnis des BfArM, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will. Die Erlaubnispflicht erfasst damit die ganze Kette vom Anbau bis zur Abgabe. Das BfArM stellt Formblätter für Erlaubnisanträge nach § 4 MedCanG getrennt für Anbauer, Händler und Hersteller bereit, dazu für klinische Prüfungen und wissenschaftliche Einrichtungen. Die Anträge gehen laut BfArM per E-Mail an die jeweils genannte Stelle.
Auf der Einfuhrseite kommt die einzelne Genehmigung dazu. Das BfArM nennt dafür Formblätter für Einfuhrantrag und Einfuhranzeige sowie eine elektronische Beantragung. Ohne diese Genehmigung ist eine Einfuhr nach dieser Beschreibung nicht vorgesehen. Wie du als Privatperson Medizinalcannabis auf Reisen mitführst, regelt eine eigene Seite des BfArM zu Reisen mit medizinischem Cannabis. Für eine Bestellung aus dem Ausland gilt dasselbe § 4: Wer einführen will, braucht eine Erlaubnis. Ob im Einzelfall etwas zulässig ist, klärst du mit dem BfArM und nicht mit diesem Ratgeber.
Wer überwacht den Verkehr?
Zuständige Behörde für die Anwendung des MedCanG ist das BfArM. Das BfArM schreibt aber auch, dass der Verkehr mit Medizinischem Cannabis bei Ärztinnen, Ärzten und in Apotheken der Überwachung der jeweiligen Landesbehörden unterliegt. Wer eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG hat, muss nach § 16 Absatz 3 MedCanG alle Bestände und Herstellvorgänge jährlich melden. Das BfArM hat dafür Formulare für Anbauer, Hersteller, Händler und wissenschaftliche Einrichtungen veröffentlicht.
Der Weg zu dir: Verschreibung und Apotheke
Für Patientinnen und Patienten gilt § 3 MedCanG. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nach Absatz 1 nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht werden. Nach Absatz 2 darf das verschriebene Cannabis an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Wer in der Kette davor Handel treibt, einführt oder abgibt, braucht nach § 4 MedCanG eine Erlaubnis. Über welche Länder dieser Weg führt, steht im Gesetzestext nicht.
Die ABDA beschreibt, dass jede Apotheke nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben kann. Welches Präparat und welcher Hersteller dahinterstehen, kannst du bei der Apotheke erfragen.
Länder und Mengen: warum wir keine Zahlen nennen
Die Seiten des BfArM zum Verfahren beschreiben Erlaubnis und Genehmigung, nennen aber keine Herkunftsländer und keine Einfuhrmengen. Zahlen dazu findest du in Berichten der Fachpresse und von Verbänden. Sie unterscheiden sich in Alter und Detailtiefe. Wenn du solche Angaben liest, prüfe Quelle, Datum und Art der Angabe: eine Behörde, ein Verband mit Interessen und eine Nachrichtenmeldung haben unterschiedliche Aussagekraft. Für den Anbau in Deutschland gilt dasselbe: Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken anbauen will, braucht nach § 4 MedCanG eine Erlaubnis. Einen Einstieg bietet der Artikel Wird Medizinalcannabis in Deutschland angebaut?
Was du als Patientin oder Patient tun kannst
- Lass dir die Verschreibung vollständig und gut lesbar ausstellen.
- Frag deine Stammapotheke, ob sie das Präparat vorrätig hat und wie lange eine Bestellung dauert.
- Frag bei Fragen zur Herkunft die Apotheke, nicht Händler im Netz.
- Lehne Angebote ohne Verschreibung ab. Wer außerhalb von Apotheke und Verschreibung Cannabis bezieht, kann das Produkt nicht prüfen lassen und bewegt sich außerhalb des geregelten Weges.
Wie die Abgabe in der Apotheke abläuft, erklärt der Artikel Wie läuft die Abgabe von Medizinalcannabis in der Apotheke ab? Zu den Einfuhrregeln gibt es den Artikel Wie läuft die Einfuhr von Medizinalcannabis ab?, zu den Behörden den Artikel Welche Behörde erteilt Erlaubnisse für Medizinalcannabis? Weitere Beiträge findest du im Themenbereich Medizinalcannabis. Diese Übersicht ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Wer darf Medizinalcannabis nach Deutschland einführen?
Nach § 4 Absatz 1 MedCanG braucht eine Erlaubnis des BfArM, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken einführen will. Zusätzlich ist laut BfArM für jede Ein- oder Ausfuhr eine Genehmigung des BfArM notwendig. Das Verfahren regelt die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung.
Woher kommt Medizinalcannabis in Deutschland?
Die BfArM-Seiten zum Verfahren nennen keine Herkunftsländer und keine Mengen. Sie beschreiben, dass Anbau, Handel und Einfuhr eine Erlaubnis brauchen. Zu deinem Präparat kann dir die Apotheke Auskunft geben. Wenn du Zahlen aus Medienberichten liest, prüfe Quelle und Datum.
Wie bekomme ich als Patient Medizinalcannabis?
Eine Ärztin oder ein Arzt verschreibt es, die Apotheke gibt es gegen Vorlage der Verschreibung ab (§ 3 MedCanG). Eine Abgabe an Endverbraucher außerhalb einer Apotheke sieht das Gesetz nicht vor.