Zahlt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?
Nein, auf Kassenrezept nicht mehr. Laut Praxisnachricht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 30. Juli 2026 gehören Cannabisblüten seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser Artikel fasst zusammen, was daraus für Verordnung, Genehmigung und laufende Behandlungen folgt und was noch offen ist. Einzelfälle bewertet er nicht. Dafür sind deine Praxis und deine Krankenkasse zuständig.
Was seit dem 30. Juli 2026 gilt
Die KBV schreibt, Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten seien mit dem Gesetz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden. Für Praxen bestehe ein Regressrisiko, wenn sie Blüten dennoch zulasten der Kassen verordnen. Zu dieser Meldung passt der Wortlaut von § 31 Abs. 6 SGB V auf gesetze-im-internet.de: Er nennt Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten kommen in dem Absatz nicht vor.
Das Medizinal-Cannabisgesetz regelt etwas anderes. Nach § 3 Abs. 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, und die Abgabe erfolgt nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Über die Kostenübernahme sagt diese Vorschrift nichts.
Was die Kasse weiterhin bezahlen kann
Für Extrakte und die genannten Wirkstoffe gelten die Voraussetzungen aus § 31 Abs. 6 SGB V. Versicherte brauchen eine schwerwiegende Erkrankung. Außerdem darf eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen können. Zusätzlich muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Die erste Verordnung braucht die Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist.
Dazu kommt ein Therapieversuch. Nach dem Gesetzeswortlaut hat die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Wie die KBV diese Vorgabe auslegt, steht im Artikel Was ist der Therapieversuch vor einer Cannabis-Verordnung?.
Wenn du bisher Blüten bekommen hast
Nach der KBV müssen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen. Dafür ist eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung kommt von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Den Grund des Wechsels soll die Praxis genau dokumentieren.
Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Cannabisextrakten oder Rezepturen behandelt wurde, hat laut KBV weiterhin Anspruch darauf. Folgeverordnungen sind möglich, und der sechsmonatige Therapieversuch gilt für diese Gruppe nicht. Mehr dazu steht im Artikel Gilt die Erstattung für laufende Blütentherapien weiter?.
Was ein Gericht bisher entschieden hat
Apotheke Adhoc berichtet am 26. Oktober 2026 über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg. Danach besteht auch bei aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs kein Anspruch auf weitere Versorgung mit Blüten zulasten der Kasse. Die Einzelheiten stehen im Artikel Besteht ein Anspruch, obwohl die Regel aufgeschoben ist?. Es handelt sich um einen einzelnen Fall, den wir nur über den Pressebericht kennen.
Was im Gesetzgebungsverfahren noch ansteht
Laut Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan, Stand der Seite 25. Oktober 2026) hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen, die Vorgaben zum Therapieversuch zu ändern. Ein Fertigarzneimittel soll nur dann zuerst erprobt werden müssen, wenn es für die Erkrankung oder die Beschwerden zugelassen ist, und die feste Dauer von sechs Monaten soll entfallen. Die Änderung gilt nach BDCan noch nicht, weil das Verfahren abgeschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet sein muss. Cannabisblüten bringt sie laut BDCan nicht zurück in die gesetzliche Regelung. Der BDCan ist ein Patientenverband, deshalb lässt du den Stand zusätzlich bei deiner Krankenkasse bestätigen.
Wenn die Kasse nicht zahlt
- Die Praxis prüft, ob eine Umstellung auf ein Präparat infrage kommt, das die Kasse bezahlen kann.
- Wer Blüten selbst bezahlen möchte, spricht das vorher mit der Praxis ab. Mehr dazu im Artikel Muss man Cannabisblüten jetzt selbst bezahlen?.
- Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe, siehe Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen?.
- Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenfrei zu Krankenversicherung und Patientenrechten.
Was du jetzt tun kannst
Frag deine Krankenkasse schriftlich, wie sie deine laufende Verordnung behandelt, und lass dir die Antwort bestätigen. Besprich mit deiner Ärztin oder deinem Arzt, welches Präparat künftig infrage kommt und ob eine erneute Genehmigung nötig ist. Bewahre Verordnungen, Anträge und Bescheide zusammen auf. Weitere Beiträge bündelt die Themenseite Medizinalcannabis.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?
Nein. Laut KBV gehören Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon nennt § 31 Abs. 6 SGB V weiterhin.
Muss ich Cannabisblüten jetzt selbst bezahlen?
Zulasten der Kasse dürfen Blüten laut KBV nicht mehr verordnet werden. Ob und wie die Praxis sie privat verordnet, klärst du mit ihr. In dem von Apotheke Adhoc berichteten Hamburger Fall erfolgte die Verordnung auf Privatrezept. Preise nennt dieser Artikel nicht.
Muss ich bei einer Umstellung eine neue Genehmigung einholen?
Laut KBV ja, es sei denn, die Verordnung kommt von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Wer vor dem 30. Juli 2026 mit Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, behält laut KBV den Anspruch.