Besteht ein Anspruch, obwohl die Regel aufgeschoben ist?
Nach dem Bericht von Apotheke Adhoc vom 26. Oktober 2026 hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) entschieden: Cannabispatienten haben keinen Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der Kasse, auch dann nicht, wenn ihr Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung hat. Den Beschluss selbst haben wir nicht gelesen, das Aktenzeichen nennt dieser Artikel nicht. Dieser Artikel gibt wieder, was der Bericht schildert, und zeigt, was du daraus für deinen Fall ableiten kannst und was nicht.
Was der Fall war
Laut Bericht hob die Krankenkasse Anfang August per Bescheid ihren eigenen Bescheid aus dem Jahr 2024 auf, mit dem sie die Genehmigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V in der damals geltenden Fassung erteilt hatte. Der Versicherte legte Widerspruch ein. Dem Widerspruch kommt laut Bericht aufschiebende Wirkung zu. Das führt laut LSG aber nicht dazu, dass sich aus der damaligen Genehmigung noch ein Leistungsanspruch herleiten lässt. Denn nach § 31 Abs. 6 SGB V in der seit dem 30. Juli geltenden Fassung seien Cannabisblüten von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
Wie das Gericht argumentiert
Das Sozialgericht hatte einen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Kasse im Wege der einstweiligen Anordnung und auf Kostenübernahme für die Selbstbeschaffung per Privatrezept verneint. Das LSG bestätigte das. Die Genehmigung, die wegen des Aufschubs weiter als bestehend anzunehmen sei, betrifft nach dem Bericht nur das Verhältnis zwischen Versichertem und Kasse. Sie habe die Wirkung, dass der Vertragsarzt bei seinen Verordnungen Vertrauensschutz im Hinblick auf einen möglichen Regress erhält, soweit die Verhältnisse noch denen zum Genehmigungszeitpunkt entsprechen.
Neue Rezepte auf Kassenrezept dürfen laut dem Bericht trotzdem nicht ausgestellt werden, weil die Ärztin oder der Arzt bei jeder Verordnung prüfen muss, ob sich die Verhältnisse geändert haben. Da Blüten seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der Kassen verordnungsfähig seien, setze sich die Ärztin einem Regressrisiko aus. Die Verordnung erfolge deshalb seither auf Privatrezept. Die Kasse könne die Ärztin nicht zur Ausstellung eines Kassenrezepts anhalten.
Weiter schreibt Apotheke Adhoc, der Versicherte beziehe auf Grundlage einer weiteren Genehmigung aus dem Jahr 2023 und laufender Verordnungen weiterhin Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Was du daraus mitnehmen kannst
- Der Fall betrifft Blüten. Die KBV nennt in ihrer Praxisnachricht vom 30. Juli 2026 denselben Stichtag: Blüten sind seit diesem Tag nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
- Eine ältere Genehmigung schützt nach dem Bericht die Praxis vor Regress, begründet aber keinen Anspruch auf neue Kassenrezepte für Blüten.
- Andere Gerichte können anders entscheiden. Eine Entscheidung im Eilverfahren ist keine abschließende Klärung der Rechtsfrage.
Fristen für deinen Bescheid
Der Widerspruch ist nach § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, ist der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 2 SGG nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Schritte beschreibt der Artikel Kann man gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch einlegen?. Für dringende Fälle erklärt der Artikel Hat ein Eilantrag beim Sozialgericht Aussicht? das Eilverfahren.
Was für laufende Behandlungen gilt
Die Auslegung der KBV zu laufenden Behandlungen steht im Artikel Gilt die Erstattung für laufende Blütentherapien weiter?. Danach müssen Patientinnen und Patienten, die bisher mit Blüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Das braucht eine erneute Genehmigung der Krankenkasse, außer bei befreiten Ärztinnen und Ärzten.
Rat im Einzelfall
Ob eine Entscheidung auf deinen Fall übertragbar ist, beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenfrei zu Krankenversicherung und Patientenrechten und erklärt dir Bescheide. Patientenverbände wie der BDCan informieren über den Stand der Gesetzgebung.
Ärztliche Begleitung
Änderungen an Dosis, Präparat oder Anwendung sprichst du vorher mit der verordnenden Praxis ab. Das gilt auch dann, wenn die Kostenfrage Druck macht. Nebenwirkungen und Veränderungen deines Befindens meldest du der Praxis.
Im Straßenverkehr sind nach § 24a Abs. 4 StVG die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob du in deiner Lage fahren darfst, klärst du mit der Praxis.
Was du jetzt tun kannst
Lies den Bescheid und notiere das Datum der Bekanntgabe. Frag schriftlich, auf welche Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V sich die Kasse beruft. Sprich mit deiner Praxis über Alternativen und dokumentiere alle Antworten mit Datum.
Häufige Fragen
Kann ich trotz aufschiebender Wirkung meines Widerspruchs weiter Blüten auf Kassenrezept bekommen?
Laut Bericht von Apotheke Adhoc (26.10.2026) hat das LSG Hamburg einen Anspruch verneint. Die weiterbestehende Genehmigung schütze nur die Praxis vor Regress. Der Fall ist eine Einzelentscheidung, die du mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht auf deinen Fall prüfen lassen kannst.
Welche Frist gilt für meinen Widerspruch?
Nach § 84 Abs. 1 SGG ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ohne oder bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Jahr.